So geht betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeitende der Arztpraxis

Mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können Sie als Praxisinhaberin und -inhaber nicht nur die Mitarbeiterbindung stärken, sondern sich auch steuerliche Vorteile sichern. Erfahren Sie, wie die bAV Ihnen und Ihrem Team nützt und welche Wege der Durchführung es gibt. Außerdem geben wir Hinweise rund um die Steuern.

 

Für Arztpraxen wird es immer schwieriger, Fachpersonal wie MFA und angestellte Ärzte zu finden. Gleichzeitig ist es gerade für Angestellte zunehmend wichtig, für eine immer längere Rente vorzusorgen. Hier können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden und sich selbst Vorteile verschaffen.

Indem Sie Ihren Angestellten eine betriebliche Altersvorsorge anbieten, können Sie effektiv deren Bindung zu Ihnen als Arbeitgeberin und -geber stärken sowie – falls Sie in einer Stellenanzeige damit werben – geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Bewerbung motivieren.

Das bedeutet „betriebliche Altersversorgung“ (bAV):

Der Arbeitgeber sagt Arbeitnehmenden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Leistungen oder Beiträge zur Absicherung (mindestens) eines biologischen Ereignisses zu – in diesem Fall das Erreichen eines bestimmten Alters. Diese Leistungsansprüche werden erst mit Eintritt dieses Ereignisses fällig.

Die Zusage des Arbeitgebers muss einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dienen.

Das biologische Ereignis ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

Betriebliche Altersvorsorge anzubieten ist keine Pflicht. Erhalten darf sie hingegen jede Person aus Ihrem Praxisteam, die angestellt (bzw. Azubi oder Arbeiter) ist und die Probezeit beendet hat.

Als Untergrenze für die bAV bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt in der Regel das 60. Lebensjahr. Wird der oder die Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Auszahlung 60 Jahre alt, hat die Berufstätigkeit aber noch nicht beendet, hat dies keine negativen Folgen.

 

Vorteile und Hinweise für Arbeitgeber

Sie selbst können mit dem Angebot einer bAV zum Beispiel aufwiegen, dass Sie als Chefin oder Chef eines kleinen bis mittleren Unternehmens in der Regel weniger hohe Löhne zahlen können als Großunternehmen.

Doch die bAV kann Ihnen auch konkrete Steuervorteile bringen.

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, Direktversicherung oder einen Pensionsfonds zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung liegt derzeit bei 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG).

Für 2024 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag damit 7.248 Euro. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag liegt nur bei 4 Prozent.

Solche Beiträge müssen auch in Ihrer allgemeinen Buchführung auftauchen. Wie Buchhaltung für Ärztinnen und Ärzte geht, erklärt mit Hilfe von Beispielen auch unsere Praxisinfo „Die Auswertung Ihrer Buchhaltung“.

 

Wie Sie die bAV als Arbeitgeber umsetzen können

Versorgungsverpflichtungen können begründet werden durch:

  • Gesetz
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • individualrechtliche Zusage bzw. Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • betriebliche Übung.

Der Arbeitgeber kann Versorgungsleistungen in sehr unterschiedlicher Art und Weise zusagen. Die bAV kann grundsätzlich auf 5 Wegen erbracht werden:

Sie erbringen die Leistungen direkt und bilden dafür Rückstellungen in Ihrer Bilanz.

Sie verwenden zum Durchführen einer bAV eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Dies kann versicherungsmäßig rückgedeckt oder nur pauschal dotiert werden.

Sie schließen eine Lebens- oder Rentenversicherung auf den oder die Angestellte ab, zu dem diese/r und ggf. dessen Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.

Sie nutzen einen Spezial-Lebensversicherer, der einen Rechtsanspruch auf Ihre Leistungen gewährt.

Sie nutzen einen Pensionsfonds, der ähnlich wie ein Lebensversicherer einen Rechtsanspruch auf Ihre Leistungen gewährt und für den etwas liberalere Anlagevorschriften gelten als für Pensionskassen und Lebensversicherer.

Finanziert werden Betriebsrente wie Lohn grundsätzlich vom Ihnen als Arbeitgeber. Beschäftigte können einen Teil ihres Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Mischfinanzierungen sind in der Praxis weit verbreitet.

Sowohl Ihr Betriebsausgabenabzug als auch der Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn richtet sich danach, wie Sie die bAV durchführen.

Details zur Lohnabrechnung und Sozialabgaben finden Sie unter Gehaltsabrechnung.

 

 

Diese Details sind für die bAV wichtig

Je nachdem, wie Sie die betriebliche Altersvorsorge durchführen möchten, sollten Sie bestimmte Bedingungen im Auge haben.

 

Direktzusage und Unterstützungskasse

Bei Direktzusagen nach § 6a EStG können Sie die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen steuerlich geltend machen.

Wenn Sie eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse anbieten, hängt es von der Art der Finanzierung ab, ob und wie viel Sie steuerlich absetzen können. Wenn die Unterstützungskasse durch eine passende Versicherung abgesichert ist, können Sie die gleichbleibenden oder steigenden Versicherungsbeiträge, die Sie an die Unterstützungskasse zahlen, komplett von der Steuer absetzen (§ 4d).

Sowohl die Direktzusage als auch arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen zu einer Unterstützungskasse sind beitragsfrei, in unbegrenzter Höhe und in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

In beiden Fällen werden die Zahlungen an den Arbeitnehmer erst dann besteuert, wenn er sie tatsächlich erhält. Die Leistungen zählen dann als (nachträglicher) Arbeitslohn. Wählt der oder die Angestellte statt einer monatlichen Rente eine einmalige Auszahlung, kann eine steuerliche Erleichterung greifen, um die Steuerbelastung zu senken. Dafür gibt es die sogenannte Fünftelregelung zur Progressionsmilderung für Einkünfte über mehrere Jahre.

 

Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds

Sie zahlen Beiträge Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds? Gemäß §§ 4b, 4c und 4e EstG können Sie die Beiträge, die zur Finanzierung der versprochenen Leistungen eingeplant sind, als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, wenn Ihre bereitgestellten Leistungen betrieblich veranlasst sind und die Versorgungsberechtigten Anspruch auf sie haben.

Bei diesen Arten der betrieblichen Altersvorsorge wird der gezahlte Beitrag grundsätzlich als Einkommen für den Arbeitnehmer gewertet. Trotzdem bleiben die Beiträge steuerfrei, solange sie in der Ansparphase nicht höher liegen als 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

Wichtig ist dabei, dass die Auszahlung später als Rente oder in festen Raten geplant ist. Doch eine Einmalauszahlung oder eine Teilzahlung von bis zu 30 Prozent zu Beginn ist dabei kein Problem.

 

Zulagen und Sonderausgabenabzug

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können statt der steuerlichen Förderung auch die Riester-Förderung (mit einer Grundzulage von 175 Euro) oder die Rürup-Förderung in Anspruch nehmen.

Dafür müssen sie eigene Beiträge leisten. Um die volle Förderung zu bekommen, müssen sie bei der Riester-Förderung mindestens 4 Prozent des Vorjahreseinkommens betragen – minus Zulagen.

Vereinbarungen zur bAV können Sie im Arbeitsvertrag regeln, es können aber auch Zusatzvereinbarungen nötig oder Tarifverträge maßgeblich sein. Grundsätzlich stehen Ihnen auch unsere Muster-Arbeitsverträge und unsere Rechtsberatung zur Verfügung.

 

So werden die Leistungen versteuert

Die Besteuerung hängt davon ab, ob die späteren Leistungen gefördert werden oder nicht.

Stammen die Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds und beruhen auf geförderten Beiträgen, werden sie voll versteuert.

Sind die Beiträge nicht gefördert, werden Rentenzahlungen nur teilweise versteuert.

Einmalzahlungen sind steuerpflichtig – außer bei Altzusagen, wo es keine Besteuerung gibt.

Was sind durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV?

Eine durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Ihren Arbeitnehmenden vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung zu reduzieren.

Bei einer Finanzierung der Beiträge für eine bAV per Entgeltsumwandlung sparen Sie möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge. Wenn das zutrifft, müssen Sie 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung zahlen.

Für den zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss und für den durch die Gehaltsumwandlung finanzierten Beitrag gelten die gleichen Regelungen – zum Beispiel sind sie steuerfrei.

Tipps zum Steuern sparen und Wissenswertes zu Ihrer Steuererklärung finden Sie ebenfalls hier im Praxisärzte-Blog.  

 

Vorteile für Arbeitnehmer

Ein wesentlicher Vorteil der baV liegt für MFA oder angestellte Ärzte darin, dass sie einen Teil ihrer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beiträge sparen können. Für weitere Vorteile für die Arbeitnehmenden ist jedoch auch entscheidend, welchen Weg der Umsetzung Sie wählen.

Wichtig

Die Steuerfreiheit gilt nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zunächst, dass

  • die Auszahlung der zugesagten Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung erfolgt und
  • „Beiträge des Arbeitgebers“ vorliegen.

Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn Sie als Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer, sondern gegenüber der Versorgungseinrichtung lediglich Beitragsschuldner sind.

Steuerfrei ist die bAV auch, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers durch eine Entgeltumwandlung verwendet – zugunsten von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung. Diese Möglichkeit kann zum Beispiel in einem Tarifvertrag geregelt sein.

Die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers unterscheiden sich von der Entgeltumwandlung. Sie werden aus bereits versteuertem Lohn bezahlt, wenn der oder die Mitarbeitende dies direkt mit der Versorgungseinrichtung vereinbart hat.

 

Die betriebliche Altersversorgung ist ein kompliziertes Thema, bei dem Sie viele Aspekte im Auge behalten sollten. Deshalb ist es sinnvoll, sich dabei von Experten unterstützen zu lassen. Nutzen Sie dafür z. B. die Kooperationspartner des Virchowbundes.

Wie steht es eigentlich um Ihre eigene Rente? Hier finden Sie Tipps für Ihre private Vorsorge und sinnvolle Absicherung.

 

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH. Mitglieder im Virchowbund erhalten dort Vergünstigtungen bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fachberatungen. Rechtliche Beratung und Praxisberatung erhalten Sie als Mitglied direkt im Virchowbund. Mehr zu unseren Partnerangeboten.

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