Steuern sparen: 5 Tipps für Praxisärztinnen und -ärzte

Was können Sie als Arzt oder Ärztin in der Praxis überhaupt steuerlich geltend machen? Auch wenn sich vieles bei Ihrer Steuererklärung jährlich wiederholt, gibt es immer wieder Wege Steuern zu sparen, die Ihnen möglicherweise noch nicht bekannt sind. Wir geben 5 Tipps.

 

Die deutschen Steuerregeln und -gesetze sind bekanntermaßen ein kompliziertes Dickicht. Sie bieten aber auch eine Reihe Möglichkeiten bares Geld zu sparen – wenn Sie einige Details kennen.

Wir zeigen Ihnen 5 Wege, Ausgaben als Arzt oder Ärztin in der Praxis in der nächsten Steuererklärung geltend zu machen:

 

Berufskleidung steuerlich absetzen

Als typische Arbeits- oder Berufskleidung von der Steuer absetzbar sind nur Kleidungsstücke, die eine Unterscheidungsfunktion haben.

Ausgabgen für sogenannte „bürgerliche Kleidung“ sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn Sie die Kleidungsstücke nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung tragen.

Zur typischen Berufskleidung eines Mediziners gehören der weiße Arztkittel oder die Arztjacke; Hosen hingegen nur dann, wenn sie besonderen hygienischen Ansprüchen genügen müssen.

Die übrige weiße Kleidung stellt grundsätzlich keine typische Berufskleidung dar. Allein die weiße Farbe macht aus einem Kleidungsstück noch keine Berufskleidung.

Tipp

Wenn Name oder Logo der Praxis – deutlich sichtbar – auf die Kleidung gedruckt oder gestickt sind, werden regelmäßig auch Poloshirts oder Pullover als Berufskleidung akzeptiert.

Außerdem erkennt das Finanzamt Kleidung eher als typische Berufskleidung an, wenn die Rechnungen aus einem Geschäft für Berufsbedarf stammen.

Als Mitglied im Virchowbund erhalten Sie Nachlass auf Berufsbekleidung und Logo-Stickereien bei unseren Kooperationspartnern.

Übrigens gibt es auch einen klar definierten Unterschied zwischen Berufskleidung und Dienstkleidung. Lesen Sie dazu mehr im Beitrag zu Arbeitskleidung.

 

Reinigung der Berufskleidung

Ebenso wie die Aufwendungen für die typische Berufskleidung selbst können auch die Aufwendungen für deren Pflege als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Entweder können Sie die gesamten tatsächlichen Kosten für die Reinigung in einem Reinigungsgeschäft geltend machen – oder aber die (anteiligen) Kosten für die Reinigung mit der privaten Waschmaschine (z. B. Wasser, Strom, Waschmittel, AfA). Eine sachgerechte Schätzung der anteiligen Kosten ist möglich.

Lesen Sie hier, wie Sie Praxiswäsche richtig reinigen.

 

Steuerfreie Lohnbestandteile

Nicht nur die Praxisangestellten freuen sich über lohnsteuerfreie Zuwendungen – auch Praxisinhabende werden hierdurch weniger belastet, da keine zusätzlichen Sozialabgaben anfallen. Hier finden Sie weitere Infos zu steuerfreien oder steuerbegünstigten Gehaltsextras. Und klicken Sie hier für Information zum Erstellen Ihrer Steuererklärung.

Notfallpraxis im Wohnhaus

Werden Räume für die ärztliche Tätigkeit genutzt, so sind die anteiligen Ausgaben grundsätzlich Betriebsausgaben. Richten Sie sich z. B. im Souterrain Ihres Wohnhauses eine Notfallpraxis ein, können Sie die Kosten dafür vollständig als Betriebsausgaben Ihrer Praxis geltend machen.

Allerdings gelten dafür folgende Voraussetzungen: Die Praxis muss neben dem Untersuchungs- und Behandlungsraum einen separaten Eingang haben, sowie ein kleines Wartezimmer und sanitäre Einrichtungen.

Achtung:

Grundstück und Gebäude werden in diesem Fall grundsätzlich anteilig Betriebsvermögen Ihrer Praxis, wenn Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind.

In unserer Praxisinfo „Zweigpraxis“ finden Sie Informationen, was bei der Einrichtung zu beachten ist.

 

Homeoffice als Ärztin oder Arzt

Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer (meist ein „Büro“), in dem Sie z. B. Abrechnungen und Patientendokumentationen am Wochenende erledigen oder kontrollieren? Hier gibt es eine Obergrenze, wieviel Sie steuerlich geltend machen können. Denn bei Arzt und Ärztin ist ein solches Arbeitszimmer nicht regelmäßiger Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Seit 2023 können Sie für ein Büro zu Hause eine Tagespauschale von der Steuer absetzen – aber nur, wenn Sie mehr als 50 % der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung ausüben und die Praxis nicht aufsuchen (z. B. am Samstag). Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Jahr.

Mit der Pauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die durch die berufliche Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in der häuslichen Wohnung entstehen.

Tipp

Ausgaben für Arbeitsmittel oder Telefon- und Internet sind zusätzlich absetzbar.

Übrigens: Auch für Ihre Berufstätigkeit in den privaten Wänden ist der Datenschutz wichtig. In der Praxisinfo „IT-Sicherheit und Cybercrime“ zum Download finden Sie umfassende Information.

Beispiel: Im Erdgeschoss des Hauses hat sich ein Arzt ein kleines Büro eingerichtet, das er beruflich nutzt. Bei diesem Büro handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, und zwar unabhängig davon, ob sich im selben Haus die Notfallpraxis befindet.

Sie möchten Ihren MFA die Möglichkeit zum Homeoffice geben? Dann steht Ihnen als Virchowbund-Mitglied auch unser Mustervertrag „Homeoffice-Vereinbarung“ zur Verfügung.

 

Noch mehr Tipps zum Steuernsparen finden Sie auch in unserem Praxisärzte-Blog. Speziell beim Thema Steuernsparen mit Kindern finden Sie in der Praxisinfo „Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen“ sowie in diesem Blogbeitrag zum selben Thema.

Auch Ihre Mitgliedschaftsbeiträge beim Virchowbund können Sie steuerlich absetzen.

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH. Mitglieder im Virchowbund erhalten dort vergünstigte Konditionen bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fachberatungen. Rechtliche Beratung erhalten Sie als Mitglied direkt im Virchowbund. Mehr zu unseren Partnerangeboten.

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