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Selbstzahler: GOÄ-Abrechnung und Privatliquidation
Nicht nur PKV-Versicherte kommen als Selbstzahler in die Praxis. Auch GKV-Versicherte können auf eigene Kosten mit IGeL und Wunschleistungen behandelt werden. In diesem Fall können Sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Hier erfahren Sie, wie die Privatliquidation funktioniert.
Es gibt mehrere Gründe, warum Patienten, die eigentlich über eine gesetzliche Krankenkasse versichert sind, die direkte Abrechnung mit ihrem Arzt bevorzugen:
- Wunschleistung: Die Leistung ist zwar Teil des GKV-Katalogs, aber erfüllt im konkreten Behandlungsfall nicht die WANZ-Kriterien
- Kostenerstattung: Der gesetzlich Versicherte hat sich gegen das Sachleistungsprinzip entschieden
- Leistungssplitting: Einzelne Leistungen sollen auf GKV-Basis erbracht werden, andere als privatärztliche Leistungen
- Fehlende eGK: Innerhalb von 10 Tagen wird keine gültige eGK oder ein Behandlungsausweis vorgelegt
- IGeL: Die Behandlung umfasst Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind
In jedem Fall sollten Sie vor Beginn der Behandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen. Einen Mustervertrag für GKV- und eine Vorlage für PKV-Versicherte können Sie am Seitenende herunterladen.
Kostenerstattung in der GKV
In den gesetzlichen Krankenkassen gilt normalerweise das Sachleistungsprinzip. Vertragsärzte rechnen mit dem Kassenärztlichen Vereinigung und nicht mit den Patienten ab.
Versicherte können sich aber auch für die Kostenerstattung entscheiden, z. B. in einem Wahltarif nach § 53 Abs. 4 SGB V. In diesem Fall erhalten sie eine Rechnung auf Basis der GOÄ, die sie selbst bezahlen (Privatliquidation) und anschließend bei ihrer Krankenkasse einreichen.
Auch bei einem GKV-Versicherten mit Kostenerstattung dürfen Sie nur Leistungen aus dem GKV-Leistungskatalog abrechnen – selbst, wenn Sie eine GOÄ-Rechnung stellen. Andernfalls müssen Sie zuerst einen entsprechenden Behandlungsvertrag zur privatärztlichen Behandlung schließen.
Versicherte können sich dazu entscheiden, nur in einem bestimmten Bereich der ärztlichen Versorgung auf Erstattung zu setzen und in anderen Bereichen weiter das Sachleistungsprinzip zu nutzen. Zuzahlungen bei gleichzeitiger Abrechnung über den Krankenschein sind aber nicht erlaubt.
Bedingungen zur Privatliquidation
Wenn Sie direkt mit einem GKV-Patienten gemäß GOÄ abrechnen möchten, müssen Sie einiges beachten:
- Informieren Sie den Patienten über den Leistungsumfang seiner Krankenversicherung
- Überreden oder drängen Sie den Patienten nicht, Kostenerstattung zu wählen
- Klären Sie über die finanziellen Konsequenzen der Entscheidung auf
- Geben Sie ihm Bedenkzeit
- Dokumentieren Sie die Entscheidung des Patienten schriftlich in einem Belehrungsbogen
- Schließen Sie einen Behandlungsvertrag und nutzen Sie dafür die rechtssichere Vorlage des Virchowbundes
- Stellen Sie eine korrekte Rechnung nach § 12 GOÄ
Trennen Sie GKV- und nicht-GKV-Leistungen strikt in der Erbringung und Abrechnung. Erbringen Sie Leistungen für die Privatliquidation an einem anderen Tag und rechen sie getrennt ab. Sie dürfen keine Leistungen doppelt abrechnen.
Die Initiative für die Privatbehandlung muss vom Patienten ausgehen. Als Vertragsarzt dürfen Sie die Privatbehandlung zwar vorschlagen, aber nicht darauf drängen. Außerdem dürfen Sie GKV-Leistungen Ihres Fachgebietes oder bestimmte Instrumente in Ihrer Praxis nicht ausschließlich für Patienten mit Privatliquidation zugänglich machen.
Tipps zum richtigen Umgang mit individuellen Gesundheitsleistungen in der Arztpraxis enthält der IGeL-Ratgeber.
Rechnungsstellung nach GOÄ
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterscheidet Gebühren, Entschädigungen und Auslagenersatz.
Ärztliche Leistungen können als Gebühren abgerechnet werden. Entschädigungen gibt es z. B. in Form von Wegegeld bei Hausbesuchen. Kosten für Verbandmittel, Arzneimittel etc., die der Patient behält, sind als Auslagen berechnungsfähig. Auch Portokosten zählen zu den Auslagen und können 1:1 weitergegeben werden.
GOÄ-Tipps rund um die Abrechnung erscheinen regelmäßig im Praxisärzte-Blog. Dort lesen Sie auch, welche Steigerungssätze Sie anwenden dürfen und welche Schwellenwerte Sie beachten müssen.
Mit welcher Begründung Sie auch einen höheren Faktor berechnen dürfen, erfahren Sie in unserer Praxisinfo „GOÄ-Steigerung“ am Seitenende.
Für Selbstzahler-Rechnungen gelten die üblichen Regeln für Rechnungen nach § 12 der Gebührenordnung (GOÄ). Diese Informationen sind ein Muss:
- Datum, wann die berechnete Leistung erbracht wurde
bei Gebühren
- Betrag
- GOÄ-Ziffer
- Bezeichnung
- ggfs. in der Gebührenordnung genannte Mindestdauer laut Leistungsbeschreibung und Zeitaufwand
- Steigerungsfaktor
bei Entschädigungen
- Betrag
- Art der Entschädigung
- Berechnung
bei Ersatz von Auslagen
- Betrag
- Art der Auslage
Klicken Sie auf den Link, wenn Sie noch detailliert wissen wollen, wie Sie Rechnungen richtig schreiben und wie Sie Auslagen einer ambulanten Behandlung abrechnen.
Sonderfall: Sozialtarife in der privaten Krankenversicherung
Gegenüber Versicherten einer privaten Krankenversicherung ist die Liquidation meist einfacher als in der gesetzlichen. Aber auch hier gibt es Sonderfälle, nämlich die Sozialtarife für Privatversicherte mit finanziellen Schwierigkeiten:
- Basistarif
- Standardtarif
- Notlagentarif
Der Basistarif entspricht im Umfang der Leistungen in vielen Fällen dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als im Standardtarif und sonst in der PKV üblich, müssen die Leistungen des Basistarifs wie in der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Die Erstattung kann also abgelehnt werden, wenn es günstigere Behandlungsmethoden als die gewählte gibt.
Der Standardtarif ist ein Auslaufmodell. Neuabschlüsse im sind nicht mehr möglich. In einigen Bereichen bietet Tarif geringere Leistungen als eine gesetzliche Krankenkasse.
Der Notlagentarif existiert für Versicherte, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können. Sein Leistungsumfang ist deutlich reduziert. Erstattet werden nur Kosten infolge:
- Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen
- Behandlung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft
- Vorsorge-, Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen bei Kindern
Ärzte können die Behandlung von Versicherten in Sozialtarifen ablehnen – außer im Notfall. Nehmen Sie den Behandlungsvertrag jedoch an, können Sie medizinische Leistungen nach diesen Gebührensätzen abrechnen:
Leistung | Basis | Standard & Notlagen |
Laborleistungen | 0,9 | 1,16 |
medizinisch-technische Leistungen | 1,0 | 1,38 |
übrige ärztliche Leistungen | 1,2 | 1,8 |
Hat der Patient sich vor der Behandlung nicht als Versicherter im Sozialtarif zu erkennen gegeben, sind Sie als Arzt berechtigt, eine entsprechende Rechnung nach den normalen GOÄ-Vorgaben zu erstellen. Sie sind auch nicht zur nachträglichen Rechnungskorrektur zum niedrigeren Faktor verpflichtet. Allerdings ist fraglich, ob die Patienten das höhere Honorar tatsächlich begleichen können.
Wie Sie mit säumigen Zahlern umgehen, lesen Sie im Bereich Mahnung. Alternativ können Sie Ihre Ansprüche an eine private Verrechnungsstelle (PVS) abtreten. Wichtig: Sie brauchen das schriftliche Einverständnis des Patienten.
Laden Sie die Muster-Behandlungsverträge für Kassenpatienten (IGeL), für Privatpatienten und die IGeL-Checkliste hier herunter. Nutzen Sie auch unsere rechtliche Beratung und lassen Sie Ihre Verträge prüfen.
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