Entgeltumwandlung: Zuschuss wird 2022 Pflicht
Ab 2022 müssen Arbeitgeber die Entgeltumwandlung finanziell unterstützen. Das sollten Sie darüber wissen:
Bestehende Entgeltumwandlungen sind ab dem 1. Januar 2022 zuschusspflichtig. „Höchste Zeit zu handeln!“, rät André Budde, Altersvorsorgespezialist bei Ecclesia med, dem Versicherungsmakler für niedergelassene Ärzte.
Mitarbeiter haben einen gesetzlichen Anspruch, über ihren Arbeitgeber Teile ihres Arbeitsentgelts in eine Altersvorsorge zu investieren (Entgeltumwandlung). Spart ein Arbeitgeber dadurch Sozialabgaben, muss er künftig bei den üblichen Gestaltungen einen Beitragszuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages zahlen.
Der Arbeitgeber braucht jedoch keine höhere Zuwendung zu leisten, als er tatsächlich an Sozialabgaben einspart. Den Maßstab dafür bilden die Pflichtbeiträge, zu denen auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezählt werden.
Es exisitert ein eigener Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für MFA. Hier können Sie diesen und andere Bestandteile des MFA-Tarifvertrags herunterladen.
Wer ist betroffen?
Bei Entgeltumwandlungen, die seit dem 1. Januar 2019 neu vereinbart wurden (sogenannte Neuverträge), besteht von Beginn an eine gesetzliche Zuschussverpflichtung seitens des Arbeitgebers.
Bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen wurden (sogenannte Altverträge), gilt die gesetzliche Pflicht spätestens ab dem 1. Januar 2022. Wenn Sie solche Altverträge geschlossen haben, sollten Sie schnellstens handeln.
Das müssen Sie tun
Der Zuschuss muss, sofern möglich, leistungserhöhend in die bereits bestehende Versorgung der Mitarbeiter eingebracht werden. Er ist Teil des Gesamtversicherungsbeitrages und wird auf den steuerlichen sowie den sozialversicherungsrechtlichen Freibetrag angerechnet.
Als Arbeitgeber sollten Sie nicht einfach nur die tatsächliche, monatlich unterschiedlich hohe Sozialabgabenersparnis weitergeben. Diese Spitzabrechnung verursacht wiederkehrend hohen Abrechnungsaufwand. Zudem lässt sie sich bei vielen Rentenversicherungen schwer oder gar nicht umsetzen, da diese auf gleichbleibende Beitragszahlungen ausgerichtet sind.
Der Experte der Ecclesia med empfiehlt, unabhängig von der tatsächlichen Sozialversicherungsersparnis eine Pauschale zu zahlen. Ein Zuschuss in Höhe von 20 Prozent ist gerechtfertigt, da Ersparnisse für den Arbeitgeber normalerweise mindestens ebenso hoch sind.
Arbeitgeber, die bereits für Altverträge eine Unterstützung in Höhe von 15 Prozent oder mehr leisten, sollten die Zuschussregelung prüfen. Achten Sie darauf, dass Sie nicht zweimal zahlen, also sowohl den vertraglichen als auch den neuen gesetzlichen Förderbetrag begleichen.
André Budde rät: „Kontaktieren Sie Ihren Versicherer und klären Sie, ob bestehende Rentenversicherungen problemlos erhöht werden können.“
Ich beantworte Ihre Fragen gerne unter 05231 60 36 745 oder andre.budde@ecclesia-gruppe-vorsorge.de
Wenn die Versicherung nicht erhöht werden kann
Sofern eine Beitragserhöhung im gleichen Vertrag nicht möglich ist, sollte ausnahmsweise wie folgt verfahren werden: Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtbeitrag zur Versicherung wird um den Arbeitgeberzuschuss reduziert, so dass der Gesamtbeitrag insgesamt unverändert bleibt. Dies muss über angepasste Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern geregelt werden.
Virchowbund-Mitglieder sollten bestehende Versorgungsregelungen auf die Vereinbarkeit mit der neuen gesetzlichen Verpflichtung prüfen lassen. Unser Partner Ecclesia med unterstützt bei der gesetzeskonformen Anpassung der Verträge, sofern ein Versicherungsmaklermandat erteilt worden ist.
Arbeitsrechtliche Versorgungsregelung und versicherungsbasierte Rückdeckung müssen aufeinander abgestimmt sein. Als zusätzliche, kostenpflichtige Dienstleistung erstellt die Ecclesia med auf Wunsch einen Vorschlag für eine passende Versorgungsregelung.
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