Grundlagen des Arbeitsrechts

Als Arbeitgeber müssen Praxisinhaber viele Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz beachten. Angestellte Ärzte profitieren auch selber von diesen Schutzvorschriften.

Das Arbeitsrecht ist umfangreich und komplex. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen vor, die in der Arztpraxis relevant sind. Über die Links und in den Praxisinfos können Sie tiefer eintauchen.

Mehr zum Thema Berufsrecht für Vertragsärzte erfahren Sie in einem eigenständigen Artikel.

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Dieser Beitrag ist ein Überblick über die häufigsten Themen aus dem Arbeitsrecht für Praxisärzte. Klicken Sie auf die jeweiligen Links um mehr zu einem Thema zu erfahren.

Stellenanzeigen und Arbeitsvertrag

Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) schreibt vor, dass eine Stellenausschreibung neutral formuliert sein muss. Potenzielle Bewerber dürfen nicht wegen

  • Geschlecht
  • Herkunft
  • Religion
  • Behinderung
  • Alter
  • sexueller Identität

diskriminiert werden. Worauf Sie konkret achten müssen, lesen Sie unter Stellenanzeigen.

Der Arbeitsvertrag kann für bis zu zwei Jahre befristet werden. Für eine längere Befristung ist ein Sachgrund nötig. Welche Gründe das sind und worauf Sie beim Arbeitsvertrag sonst noch aufpassen sollten, erfahren Sie unter Arbeitsvertrag.

Praxisinhaber könnten selbst entscheiden, ob sie den MFA-Tarifvertrag anwenden möchten. Der Tarifvertrag enthält Sonderregelungen u. a. zu Urlaub, Gehalt und Kündigung. Klicken Sie auf den Link, um sämtliche Tarifverträge herunterzuladen.

Arbeitszeit und Arbeitsschutz

Das Arbeitszeitgesetz regelt, wie lange Arbeitnehmer maximal arbeiten dürfen und wann sie Anspruch auf Erholungspausen haben. Als Richtwert gilt eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag (Montag bis Samstag). Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von 6 Monaten der allgemeine Richtwert weiterhin maximal 8 Stunden beträgt.

Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden am Tag muss der Arbeitnehmer mindestens 30 Minuten Pause machen. Nach Arbeitsende folgen mindestens 11 Stunden Ruhezeit.

Für Auszubildende gelten teils noch strengere Schutzvorschriften. Welche das sind, erklärt die Praxisinfo „Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten“. Am Seitenende könne Sie die Praxisinfo herunterladen.

In der Arztpraxis regeln noch eine ganze Reihe weiterer Gesetze den Schutz der Mitarbeiter vor Gefahren, z. B. durch Chemikalien, Strahlung und Infektionen. Zu den wichtigsten Gesetzen zählen:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Gefahrstoffverordnung
  • Biostoffverordnung
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Röntgenverordnung
  • Strahlenschutzverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung

Die sogenannten aushangpflichtigen Gesetze müssen jederzeit für alle Arbeitnehmer zugänglich in der Praxis ausliegen. Das wird z. B. auch im Rahmen der Praxisbegehung kontrolliert.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), aber auch personenbezogene Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung muss laufend überarbeitet werden. Erfahren Sie hier mehr über die Gefährdungsbeurteilung.

Tipp

In der Praxisinfo „Notfallplan“ finden Sie Schemata für den Umgang mit Notfällen und eine Hilfe zum Umgang mit Nadelstichverletzungen.

Arztpraxen müssen auch die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung des Praxisteams sicherstellen. Musterverträge dafür können Sie am Seitenende herunterladen.

Lesen Sie hier mehr zur betriebsärztlichen Betreuung, zur Praxisbegehung (mit Checkliste) und zum Notfallplan (mit Vorlage).

 

Urlaub

Arbeitnehmer in Vollzeit haben Anspruch auf mindestens 24 Werktage (Montag bis Samstag) bzw. 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag) Urlaub. Dieser Mindesturlaub ist vom Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben. Er kann durch einen Tarifvertrag oder den Arbeitsvertrag erhöht werden, aber nicht reduziert.

Nicht genommener Urlaub verfällt. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf rechtzeitig aufmerksam machen. Er muss ihm auch ermöglichen, den Resturlaub vor Verfall in Anspruch zu nehmen.

Wie der Urlaubsanspruch für Teilzeit-Kräfte und nach einer Kündigung berechnet wird, lesen Sie unter Urlaubsplanung bzw. in der gleichnamigen Praxisinfo.

Fast jeder Praxisinhaber hat früher oder später Fragen zum Urlaubsanspruch seiner Mitarbeiter.
 

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Andrea Schannath
Rechtsberatung

Krankheit

Kranke Mitarbeiter haben 6 Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Danach wird die Lohnfortzahlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Ein erkrankter Mitarbeiter muss einem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Arbeitstage dauert. Im Arbeitsvertrag kann die AU auch schon früher gefordert werden, z. B. ab dem 1. Tag.

Eltern müssen außerdem freigestellt werden, wenn ihr Kind krank ist. Dafür gibt es 2024 und 2026 ganze 15 (zuvor 10) bzw. bei Alleinerziehenden 30 Kinderkrankentage (zuvor 20) pro Jahr. Für diese Zeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt, sondern die Krankenkasse ein Kinderkrankengeld.

Weitere häufige Fragen beantworten der Beitrag kranke Mitarbeiter und die Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“.

 

Mutterschutz

Für werdende und frisch gebackene Mütter gilt ab 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt Mutterschutz. Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot. Schon deutlich früher kann ein tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot greifen, das besonders belastende Arbeiten (z. B. Röntgen) oder den Umgang mit gefährlichen Stoffen (z. B. Desinfektions- und Reinigungsmittel) verbietet oder die Beschäftigung ganz untersagt.

Schwangere und Stillende dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung an Sonn- und Feiertagen bzw. zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Sie sind daher nicht bzw. kaum für den Notdienst bzw. Bereitschaftsdienst einsetzbar.

Mütter und Väter haben gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit von der Geburt an bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Sie können in dieser Zeit auch in Teilzeit beschäftigt werden.

Mehr erfahren

Laden Sie unsere Praxisinfos zum Thema Elternzeit herunter:

  • Wiedereinstieg nach der Elternzeit
  • Mutterschutz und Elternzeit

und nutzen Sie unsere individuelle Rechtsberatung.

Abmahnung und Kündigung

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag kündigen. Dabei unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.

Die ordentliche Kündigung muss sich an die Kündigungsfristen halten, die im Arbeits- oder Tarifvertrag und im BGB genannt sind. Hier erfahren Sie, wann welche Kündigungsfristen gelten.

Die wichtigste Frage vor jeder Kündigung lautet: Findet das Kündigungsschutzgesetz in Ihrer Praxis Anwendung? Dafür muss ganz genau hingesehen werden.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Eine außerordentliche Kündigung ist möglich bei besonders schweren Verfehlungen.

Vor einer ordentlichen Kündigung kann eine Abmahnung notwendig sein. Damit eine Abmahnung vor Gericht Bestand hat, muss sie schriftlich begründet und konkret sein. Lesen Sie hier mehr zur Abmahnung oder laden Sie die gleichnamige Praxisinfo mit Muster-Texten herunter.

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen. Außerdem muss er dem Arbeitnehmer bescheinigen, wie viel Urlaub er im laufenden Jahr in Anspruch genommen hat.

Betrifft die Kündigung einen angestellten Arzt mit Vertragsarztsitz, müssen Sie auch den Zulassungsausschuss benachrichtigen. Sie haben dann 6 Monate Zeit, einen Antrag auf Nachbesetzung des Arztsitzes zu stellen.

Sie wollen sich genauer informieren?

Dann sind die Praxisinfos

  • Arbeitsrechtliche Abmahnung
  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitszeugnis

das Richtige für Sie. Am Seitenende können Sie sie herunterladen, sobald Sie sich eingeloggt haben.

Dort finden Sie auch Muster für das Kündigungsschreiben und die Abmahnung. Lassen Sie sich aber auf jeden Fall zusätzlich rechtlich beraten, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

Weisungsrecht

Wenn der Arbeitsvertrag keine konkreten Angaben zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Tätigkeit enthält, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreiben, wann und wo sie ihre Arbeit ausüben – also z. B. auch in einer Zweigpraxis.

Gegenüber MFA haben Ärzte ein fachliches Weisungsrecht. Werden Aufgaben delegiert, müssen Ärzte ihre MFA anleiten und überwachen.

Gegenüber angestellten Ärzten gilt das fachliche Weisungsrecht des Praxisinhabers nicht. Denn auch ein angestellter Arzt ist ein Freiberufler und damit grundsätzlich weisungsfrei bei der Heilbehandlung. Möglich sind dagegen Weisungen zum Umgang mit dem Personal und mit Arbeitsmitteln, solange sie nicht in die Freiberuflichkeit eingreifen.

Freiberuflichkeit ≠ Selbstständigkeit

Freiberuflichkeit und Selbstständigkeit werden oft verwechselt. Jeder Arzt ist ein Freiberufler – unabhängig davon, ob er als Praxisinhaber oder angestellter Arzt arbeitet. Erfahren Sie hier, warum die Freiberuflichkeit für den ärztlichen Alltag so wichtig ist.

Haftung

Als Arbeitgeber haften Praxisinhaber für die Fehler ihrer Arbeitnehmer. Das betrifft Behandlungsfehler genauso wie Pflichten als Vertragsarzt.

Im Innenverhältnis können Arbeitgeber Schadensansprüche in eingeschränktem Maß an ihre Mitarbeiter weiterreichen. Bei hohen Summen wird das Gehalt einer MFA aber nicht ausreichen, den Schaden zu decken. Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung führt dazu, dass Arbeitnehmer erst bei grober Fahrlässigkeit voll haften.

Bei der Haftung von Arbeitnehmern müssen viele Faktoren abgewogen werden: Verschulden, Fahrlässigkeit, Fehlerwahrscheinlichkeit, Schadenshöhe, Versicherungsschutz u. v. m.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Ärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich gegen die Berufshaftpflicht zu versichern. Mitglieder im Virchowbund erhalten eine Berufshaftpflichtversicherung zu besonders günstigen Konditionen. Erfahren Sie mehr über unseren Versicherungspartner Ecclesia Med.

Tauchen Sie tiefer ein

In diesen Praxisinfos finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Arzthaftung:

  • Angestellter Arzt in der Vertragsarztpraxis
  • Vertretung des Vertragsarztes in der Praxis
  • Wirtschaftlichkeitsprüfung, Plausibilitätsprüfung & Co.
  • Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten
  • Besuch vom Staatsanwalt

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