Nr. 80 GOÄ: Gutachterliche Stellungnahme abrechnen
Die Ziffer 80 GOÄ wird häufig übersehen. Dabei können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte die „gutachterliche Stellungnahme“ teilweise schon dann abrechnen, wenn sie nur eine einzige zusätzliche Frage in einem angeforderten Bericht beantworten. Das ist dabei zu beachten.
Die Nr. 80 GOÄ im Überblick
Bezeichnung: Schriftliche gutachterliche Äußerung oder Stellungnahme
Punkte: 300
Einschränkungen: Daneben sind die Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 3, 100 und 435 nicht berechnungsfähig.
Anforderungen: Die schriftliche gutachterliche Äußerung können Sie abrechnen, wenn Sie:
- der Krankenkasse Fragen aufgrund eigener oder zur Verfügung gestellter Befunde beantworten
- Angaben zur Vorgeschichte des Patienten oder der Patientin machen
- den Verlauf einer Erkrankung oder eines Gesundheitsschadens kritisch beurteilen
- die gestellten Fragen entsprechend begründen
- kritisch Stellung nehmen zu therapeutischen Chancen und Prognosen
Beispiel: Allein eine Frage wie die folgenden kann entscheiden, ob für in einem Bericht bzw. ein Attest 130 Punkte (Nr. 75 GOÄ) oder 300 Punkte (Nr. 80 GOÄ) abgerechnet werden können.
- Halten Sie den Patienten für gesund?
- Ist mit vorzeitiger Berentung zu rechnen?
- Sind die Beschwerden rein unfallbedingt?
Abgrenzung zu den GOÄ-Ziffern 75 und 85
GOÄ 75 eignet sich für ein „großes Attest“ bzw. einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht, einschließlich Angaben zu Anamnese, Therapien und mehr. Lesen Sie hier auch die Abgrenzung von Nr. 70 GOÄ („kleines Attest“) zu 75 GOÄ.
Für GOÄ 80 hingegen müssen Sie ein ausführliches Gutachten erstellen, für das mehr Aufwand nötig ist. Im Gegensatz zum Bericht oder Attest nach GOÄ 75 muss ein Gutachten nach Ziffer 80 GOÄ auch prognostische Angaben enthalten.
GOÄ 85 wiederum ist berechnungsfähig, wenn Sie eine umfangreiche gutachtliche Äußerung abgeben, evtl. mit wissenschaftlichen Begründungen. Sie wird je angefangene Stunde Arbeitszeit berechnet. Ein solches Gutachten wird in der Regel von einer Versicherung im Rahmen einer Schadensersatzerstattung oder vom Gericht für eine Auseinandersetzung im Prozess angefordert.
Die Abrechnung von GOÄ 70, 75, 80 und 85 im Vergleich
GOÄ-Nr. | Leistung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
70 | Kurze Bescheinigung („kleines Attest“) | 40 | 2,80 Euro | 6,44 Euro | 9,80 Euro |
75 | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht („großes Attest“) | 130 | 7,58 Euro | 17,43 Euro | 26,53 Euro |
80 | Schriftliche gutachtliche Äußerung | 300 | 17,49 Euro | 40,22 Euro | 61,20 Euro |
85 | Schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand (mehr als 30 Minuten) | 500 | 29,14 Euro | 67,03 Euro | 102,00 Euro |
Die Ziffer 80 GOÄ ist grundsätzlich bis zum Faktor 3,5 steigerbar, während der Regelhöchstsatz bei Faktor 2,3 und 40,22 Euro liegt.Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand können Sie einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 wählen. Bei Faktor 3,5 liegt die Gebühr bei 61,20 Euro.
Möchten Sie über den Faktor 2,3 hinaus steigern, müssen Sie dies schriftlich begründen.
Unter GOÄ: Richtig steigern finden Sie Beispiele für gute Begründungen für die Steigerung. Weitere Informationen bietet unsere Praxisinfo „GOÄ-Steigerung“.
Diese Anleitung zeigt, wie Sie eine GOÄ-Rechnung korrekt erstellen.
Diese Ziffern dürfen Sie zusätzlich abrechnen
Grundsätzlich dürfen Sie zusätzlich zur Ziffer für die gutachterliche Äußerung auch Leistungen wie Untersuchungen, Sonographien, Laborleistungen, EKG etc. abrechnen. Ebenso zusätzlich abrechenbar sind die Ziffern 95 und 96:
GOÄ Nr. 95 ist eine Schreibgebühr, die Sie für jede angefangene DIN A4-Seite mit einem Festbetrag (3,50 Euro) berechnen dürfen. GOÄ Nr. 96 ist ein Kopiergebühr, die ebenfalls für jede kopierte Seite abrechnungsfähig ist (0,17 Euro).
Theoretisch ist es auch möglich, GOÄ Nr. 85 für eine schriftliche, aufwändige gutachtliche Äußerung zusätzlich abzurechnen. Hier muss der Zeitaufwand mehr als 30 Minuten betragen. Benötigen Sie für das Gutachten z. B. 75 Minuten, dürfen Sie die Ziffer 85 GOÄ zweimal abrechnen und zusätzlich ebenfalls Nr. 95 GOÄ und 96 GOÄ ansetzen.
Nr. 80 GOÄ als IGeL abrechnen
Wünscht eine Patientin oder ein Patient eine ärztliche Begutachtung zwecks Wehrtauglichkeit, für einen Sportverein oder andere Bescheinigungen und ärztliche Untersuchungen, die nicht unter die kassenärztlichen Pflichten fallen, können Sie die Ziffer 80 als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) abrechnen. Dasselbe gilt für umweltmedizinische Gutachten, die ebenfallsIGeL sein können.
Als IGeL gelten diese Untersuchungsleistungen dann, wenn sie medizinisch nicht zwingend notwendig sind. Berechnen können Sie die Gebühren nur dann, wenn der Patient oder die Patientin das Gutachten ausdrücklich verlangt.
Um die weitere Abrechnung rechtssicher zu machen, sollten Sie eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten schließen. Eine Vorlage dazu finden Sie in unserem Behandlungsvertrag für Kassenpatienten und im Behandlungsvertrag für Privatpatienten.
Wenn Sie eine GOÄ-Ziffer für ein Attest, einen Bericht oder ein Gutachten berechnen möchten, lesen Sie zuvor genau die Anforderungen für die verschiedenen Dokumente. Vereinbaren Sie die Abrechnung nach GOÄ schriftlich. Nur so können Sie später Ihren Honoraranspruch notfalls auch durchsetzen.
Laden Sie für weiterführende Informationen unsere Praxisinfo „Medizinische Gutachten“ herunter.
Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Besuchen Sie auch unsere Online-Seminare zum Thema Abrechnung – für Mitglieder kostenlos. Bei Fragen helfen Ihnen unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.
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