Schutzimpfungen vs. Satzungsimpfungen in der Arztpraxis: Das sollten Sie wissen

Wenn Sie regelmäßig impfen, haben Sie sich sicherlich auch gelegentlich gefragt, wie bestimmte Impfungen korrekt abgerechnet werden. Gerade bei den zahlreichen Impfempfehlungen und unterschiedlichen Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen ist das nächste Fragezeichen nicht weit.

 

Was unterscheidet eine satzungsmäßige Impfung von einer Impfung, die von der Schutzimpfungsvereinbarung zwischen KV und Kasse abgedeckt ist? Die Unterschiede zwischen Schutzimpfung und Satzungsimpfung sind für die Abrechnung bedeutsam.

 

Das gilt für Schutzimpfungen gemäß § 20i Abs. 1 SGB V

Der Anspruch auf Schutzimpfungen wird durch § 20i SGB V geregelt. Dieser Abschnitt bezieht sich auf Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts empfohlen werden. Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) legt fest, welche Impfungen als GKV-Leistung anerkannt sind. Diese werden in zwei Kategorien unterteilt:

  • Standardimpfungen: Impfungen für die gesamte Bevölkerung
  • Indikationsimpfungen: Impfungen, die nur unter bestimmten Bedingungen empfohlen werden, wie bei gesundheitlichen Risiken oder berufsbedingter Exposition

Die entsprechenden Impfungen und deren Voraussetzungen sind in der SI-RL detailliert aufgeführt und müssen von den Krankenkassen gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) übernommen werden.

Impfstoffe für Schutzimpfungen nach SI-RL fallen übrigens unter den Sprechstundenbedarf. Hier erkären wir den Unterschied zwischen Sprechstundenbedarf und Praxisbedarf.

 

Schutzimpfungen abrechnen

Für Schutzimpfungen können Sie die Impfungen gemäß den Schutzimpfungsvereinbarungen mit den Krankenkassen abrechnen. Hierbei wird eine Symbolnummer (SNR) genutzt, die den Impfungen zugeordnet ist.

Wie Schutzimpfungen gemäß SI-RL vergütet werden, können Sie unter „Abrechnung erklärt“ nachlesen.

Neu hinzukommende Impfungen – wie derzeit gegen Mpox oder Meningokokken B für Kinder – werden manchmal noch nicht in die bestehenden Vereinbarungen aufgenommen. (Die KV ist für solche Vereinbarungen mit den Krankenkassen nur ein Vertragspartner von mehreren.) Wird eine Impfung nicht in Vereinbarungen aufgenommen, muss sie über die GOÄ abgerechnet werden.

Praktisch bedeutet das, dass Sie dem Versicherten dem Impfstoff auf einem Privatrezept verordnen und dieser den Impfstoff bei der Apotheke kauft. Nach der Impfung erstellen Sie eine Rechnung, Patientin oder Patient geht bei Ihnen in Vorkasse und betragt später eine Erstattung der gesamten Kosten bei der Krankenkasse. Lesen Sie hier, wie Sie korrekt GOÄ-Rechnungen erstellen.

Bedenken Sie, dass Sie die GOÄ auch bei Impfungen steigern können, wenn besondere Erschwernisse vorliegen und Sie es gut begründen können. Bei Impfungen können solche Erschwernisse zum Beispiel besondere Risiken für den Patienten sein, zusätzliche Beratung zu Risiken oder Nebenwirkungen, die Gabe mehrerer Impfungen gleichzeitig oder eine komplexe Impfprozedur.

Beispiele für gute Begründungen finden Sie unter GOÄ: Richtig steigern. Umfassende Informationen dazu bietet unsere Praxisinfo „GOÄ-Steigerung“.

Empfohlene Schutzimpfungen für Kinder in der PKV werden in besonderen Tarifen sogar dann übernommen, wenn die Versicherten selbst die Kosten nicht mehr übernehmen können (siehe Selbstzahler). Tipps, um generell Zahlungsausfällen vorzubeugen, finden Sie unter dem Link.

 

Das gilt für berufsbedingte Impfungen

Etwas anders sind Impfungen zu behandeln, die eine Patientin oder ein Patient aufgrund bestimmter Anforderungen im Beruf braucht. Darunter fallen auch Impfungen, die für berufsbedingte Auslandsreisen nötig sind. In diesen Fällen können die Versicherten entscheiden, ob sie die Impfung über ihre Krankenkasse oder ihren Arbeitgeber abrechnen lassen möchten.

Für Impfungen mit beruflicher oder berufsbedingter Reiseindikation gibt es spezielle Dokumentationsnummern, die Sie in den Schutzimpfungsvereinbarungen Ihrer KV mit den Krankenkassen finden (Beispiel der KV Berlin, Seite 23).

Im Gespräch mit dem oder der Versicherten kann es sich lohnen, nach einer berufsbedingten Indikation für die Impfung fragen.

 

Das gilt für Satzungsimpfungen gemäß § 20i Abs. 2 SGB V

Zusätzlich zu den Impfungen aus der Schutzimpfungs-Richtlinie können Krankenkassen auch freiwillige Impfungen in ihrer Satzung festlegen. Diese Satzungsimpfungen gehen über den gesetzlichen Anspruch hinaus und betreffen nur Impfungen, die nicht schon in der SI-RL enthalten sind.

Der Anspruch der Versicherten auf die Leistung durch die Krankenkasse ist dadurch begründet, dass diese in die Satzung aufgenommen ist. Um Satzungsimpfungen anzubieten, ist keine Vereinbarung zwischen Krankenkasse und der KV notwendig.

Tipp

Als Ärztin oder Arzt ist es möglich, Satzungsimpfungen über die GOÄ abzurechnen, wobei der Impfstoff auf einem Privatrezept verordnet wird. Die Patienten können dann eine Erstattung bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Es lohnt sich also für Sie, die Satzungsimpfungen der Krankenkassen zu kennen, um Ihren Patientinnen und Patienten ein breites Impfangebot machen zu können. 

Mit einem guten Impfangebot können Sie sich außerdem eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen. Es ist ratsam, sich über Ihre Einnahmeposten gelegentlich einen Überblick zu verschaffen. Diesen sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung Ihrer Praxiszahlen finden Sie auf unserer Seite zum Thema.

Diese Vorteile können Satzungsimpfungen haben

Satzungsimpfungen sind zwar per GOÄ abrechenbar, doch für Sie als Ärztin oder Arzt in der Praxis kann die Abrechnung von Satzungsimpfungen auch erhebliche Vorteile bringen. Diese hängen von Ihrer KV ab. 

Zwei Beispiele sind:

  • Einfache Abrechnung: Die Satzungsimpfungen können bei manchen KVen bequem über das Praxisverwaltungssystem abgerechnet werden.
  • Mahnverfahren vermeiden: Im Gegensatz zur Abrechnung über GOÄ müssen Sie so keine Rechnungen für die Patienten erstellen. Damit können Sie auch vermeiden, Ihrem verdienten Geld hinterherlaufen zu müssen – und zu riskieren, wegen einer verwirkten oder verjährten Rechnung Ihren Honoraranspruch zu verlieren.

Auch Krankenkassen können vom Satzungsimpfungsverfahren profitieren, da es billiger und effizienter sein kann als das Kostenerstattungsverfahren. Für Versicherte wiederum ist es dann häufig nicht mehr nötig, in Vorleistung zu gehen.

Im Bereich der Satzungsimpfungen kann sich immer wieder etwas verändern, da viele Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen kontinuierlich daran arbeiten, das Impfangebot zu erweitern und die Abrechnung zu vereinfachen.

Es kann sich für Sie und Ihre Patienten also durchaus lohnen, wenn Sie sich regelmäßig über neue Impfungen und deren Abrechnungsmodalitäten informieren.

 

Mehr zum Thema Abrechnung erfahren Sie nicht nur auf unserem Blog, wo wir in regelmäßigen Abständen auch GOÄ- und Steuertipps veröffentlichen, sondern auch in unseren praktischen Online-Seminaren. Beim Überblick über rechtliche Vorgaben können Ihnen unserer Praxisinfos weiterhelfen, bei konkreten Fragen unsere persönliche Praxisberatung.

Diesen Artikel teilen

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich