So gestalten Sie Ihr Praxisschild richtig

Ein Praxisschild ist für jede Arztpraxis mit Vertragsärzten Pflicht. Diese Praxisschild-Vorgaben gelten für Sie als Arzt bzw. angestellter Arzt:

 

Wann braucht eine Arztpraxis ein Schild?

Ein Praxisschild benötigen Sie dann, wenn Sie unmittelbar patientenbezogen als Arzt oder Ärztin arbeiten. Ein Schild außen am Gebäude, das auf Ihren Praxissitz hinweist, dient primär dazu, Ihre Arztpraxis für Patienten kenntlich zu machen.

Tipp

Wo und wie Sie das Arztpraxis-Schild anbringen dürfen, regeln Sie am besten bereits im Mietvertrag. Unsere Praxisinfo „Mietvertrag für die ärztliche Praxis“ verrät Ihnen, worauf Sie achten müssen. Nutzen Sie auch unseren arztfreundlichen Muster-Praxismietvertrag.

Hier geht’s zu unseren Downloads für Mitglieder.

Welche Praxisschild-Vorgaben gibt es?

Beim Arztpraxis-Schild gibt es einige Vorschriften. Diese Angaben sind Pflicht und müssen auf Ihrem Schild stehen:

Gestalterische Freiheiten haben Sie z. B. bei Farben und Größe.

 

So geben Sie Sprechzeiten auf dem Praxisschild an

Als Vertragsarzt sind Sie verpflichtet, Ihre Sprechstunden auf dem Schild Ihrer Praxis festzuhalten, und zwar mit festen Uhrzeiten. Es darf also nicht etwa „vormittags“ darauf stehen, sondern die Zeiten müssen genau angegeben sein: z. B. „9.00 bis 11.30 Uhr“.

Zusätzlich dürfen Sie auf flexiblere Sprechstunden hinweisen, zum Beispiel mit dem Zusatz „und nach Vereinbarung“. Betreiben Sie eine Bestellpraxis, dürfen Sie dies ebenfalls angeben, ebenso wie Sprechstunden für Privatpatienten.

Als Privatarzt oder -ärztin können Sie Sprechzeiten auch nur „nach Vereinbarung“ anbieten und ausweisen.

Sondersprechstunden dürfen nur angegeben sein, wenn sie Früherkennungsuntersuchungen vorbehalten sind. Sie dürfen dagegen nicht auf Sprechstunden für bestimmte Patientengruppen oder Therapien hinweisen. Über diese dürfen Sie jedoch in der Praxis informieren, z. B. durch einen Aufsteller am Tresen.

Wenn Sie auch an anderen Orten als Ihrem Praxissitz tätig sind, beachten Sie, dass es Höchstzeiten für Ihre Tätigkeiten geben kann. Was für die Arbeitszeiten an anderen Orten gilt, finden Sie auf unserer Seite zu ausgelagerten Praxisräumen und in der Praxisinfo „Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume und Vertragsarztsitz“. Wir empfehlen, auch ausgelagerte Praxisräume per Hinweisschild kenntlich zu machen und darauf die Anschrift der Hauptpraxis anzugeben.

Tipp

Als Vertragsarzt müssen Sie Sprechstunden im Umfang von mindestens 25 Stunden pro Woche anbieten. Wie Sie diese aufteilen und anbieten können, lesen Sie auf unserer Seite „Sprechstundenorganisation“. 

Freiwillige Angaben auf dem Praxisschild

Einige Angaben sind erlaubt, aber nicht verpflichtend. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Ihre Tätigkeitsschwerpunkte (wie „Umweltmedizin“). Der Tätigkeitsschwerpunkt muss auf dem Arztpraxis-Schild unmissverständlich gekennzeichnet sein. Führen dürfen Sie die Bezeichnung nur in der Form, die gemäß Weiterbildungsordnung zulässig ist. Auch auf die verleihende Ärztekammer dürfen Sie hinweisen.
  • Bezeichnungen, die Sie durch Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung erworben haben
  • Qualifikationen, die Sie nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworben haben

Vorgabe für diese Angaben ist, dass Sie die entsprechenden Tätigkeiten häufiger als nur gelegentlich ausüben. Zudem müssen Sie die (vertragsarztrechtlichen) Voraussetzungen erfüllen.

Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen Sie auf dem Schild der Praxis nur angeben, wenn diese nicht mit den Qualifikationen verwechselt werden können, die nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen werden können.

Ebenfalls erlaubt sind organisatorische Hinweise, wie „Belegarzt“ oder „Notfallpraxis.“

 

Praxisschild: Angestellter Arzt darf genannt werden

Angestellte Ärzte oder Ärztinnen dürfen namentlich und mit Tätigkeit auf dem Schild der Praxis genannt werden. Hierzu gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte jedoch eindeutig sein, dass der angestellte Arzt nicht Inhaber oder Partner der Arztpraxis ist.

 

Das ist auf dem Praxisschild nicht erlaubt

Generell ist es Ärztinnen und Ärztin verboten, berufswidrig zu werben. Unter „berufswidrig“ fällt anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, auch seitens anderer Personen. „Die beste Urologiepraxis in Brandenburg“ wäre also eine unerlaubte Angabe.

Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist generell unzulässig. Daher ist sie auch nicht auf einem Praxisschild erlaubt.

In welcher Form Werbung für Ihre Praxis erlaubt ist, lesen Sie auf unserer Seite Praxismarketing. Lassen Sie sich im Zweifel von uns rechtlich beraten.

Tipp

Die Rechtsprechung ist nicht immer einheitlich und ändert sich auch. Vermeiden Sie daher Begriffe auf Ihrem Praxisschild wie „Institut“, „Klinik“, „Tagesklinik“ und den Zusatz „-zentrum“, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Praxisschild-Vorgaben bei anderen Organisationsformen

Gehören Sie einer Berufsausübungsgemeinschaft an, muss dies auf dem Hinweisschild stehen. Sämtliche Ärzte und Ärztinnen, die sich in der Gemeinschaft zusammengeschlossen haben, müssen mit Namen und Arztbezeichnung genannt sein.

Existieren mehrere Praxissitze, muss jeder Praxissitz gesondert angekündigt sein.

Achten Sie ebenfalls darauf, dass die Namen ausgeschiedener oder verstorbener Partner umgehend vom Praxisschild entfernt werden.

Hinweise auf Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen auf dem Schild stehen, sind jedoch laut § 18a Abs. 1 der Berufsordnung nicht verpflichtend. Das Gleiche gilt für die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund. Zur Angabe genügt es, den Namen des Verbundes hinzuzufügen.

 

Gehen Sie medizinische Kooperationen mit anderen Ärztinnen und Ärzten oder Angehörigen anderer Fachberufe ein, müssen Sie namentlich auf einem gemeinsamen Praxisschild mit den Kooperationspartnern stehen. Details regelt § 23b der Berufsordnung. Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern persönlich.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Eine Praxisgemeinschaft dürfen Sie zwar auf einem gemeinsamen Schild angeben, doch dies kann Haftungsfragen aufwerfen. Vermeiden Sie daher einen gemeinsamen Namen und ein gemeinsames Schild, auf dem alle Ärzte aufgeführt sind, denn so liegt die Interpretation nahe, es handle es sich um eine Berufsausübungsgemeinschaft. Verwenden Sie daher besser für jede Praxis ein eigenes Hinweisschild.

Einzelne Details regeln auch die KVen und Ärztekammern. Informieren Sie sich vor Gestaltung Ihres Hinweisschildes immer bei Ihrer zuständigen KV und Ärztekammer.

 

Als Mitglied im Virchowbund können Sie sich Praxisinfos zu den Themen „Praxisgemeinschaft“, „Zweigpraxis“, „Mietvertrag für Praxisräume“ und vielen weiteren Themen herunterladen. Auch Rechtsberatung bei uns ist im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

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