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Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume
Als niedergelassener Arzt haben Sie die Option, nicht nur in Ihren Praxisräumen zu arbeiten. Wie Sie eine Zweigpraxis oder ausgelagerte Praxisräume eröffnen, erfahren Sie hier.
Hat sich das Leistungsspektrum Ihrer Praxis vergrößert? Haben Sie neue Partner in Ihre Berufsausübungsgemeinschaft aufgenommen? Oder möchten Sie ein neues Gerät anschaffen, aber in den Praxisräumen fehlt der Platz?
Wenn ein Umzug zu teuer oder aufgrund des Praxismietvertrages nicht möglich ist, kommt vielleicht eine Zweigpraxis in Betracht. Auch ausgelagerte Praxisräume sind eine Option.
Als Vertragsarzt erhalten Sie Ihre Zulassung an einem konkreten Standort: dem Vertragsarztsitz. Dort müssen Sie Ihre Sprechstunden abhalten. Darüber hinaus dürfen Sie an maximal zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein. So bestimmt es § 24 Absatz 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV).
§ 17 der Musterberufsordnung für Ärzte regelt die Niederlassung und Ausübung der Praxis:
- Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen
- Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Ärztinnen und Ärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten zu treffen.
- Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist berufsrechtswidrig.
Das gilt auch für Ärzte, die ausschließlich privatärztliche Leistungen erbringen.
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie auch an anderen Orten tätig werden. Das regeln die Absätze 3 bis 5 des § 24 Ärzte-ZV. Dabei wird zwischen einer Zweigpraxis und ausgelagerten Praxisräumen unterschieden.
Zweigpraxis
Eine Zweigpraxis muss von der Kassenärztliche Vereinigung genehmigt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert, ohne dass die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes beeinträchtigt wird.
Versorgungsverbesserung
Mögliche Gründe, aus denen eine Versorgungsverbesserung angenommen werden kann:
- besondere Abrechnungsgenehmigungen
- besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden
- deutliche Verringerung der Wartezeiten
- Abend- und Wochenendsprechstunden
- bessere Erreichbarkeit für die Patienten
Außerdem wird danach unterschieden, ob Sie Ihre Zweigpraxis
- im selben KV-Bezirk, in dem sich Ihr Vertragsarztsitz befindet oder
- in einem anderen KV-Bezirk
betreiben wollen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Praxisinfo „Zweigpraxis“.
Die Leistungen, die Sie in der Zweigpraxis anbieten, müssen Sie nicht zwangsläufig auch am Vertragsarztsitz anbieten. Denken Sie daran, denken Sie daran, genehmigungspflichtige Leistungen auch für den zusätzlichen Standort zu beantragen.
In der Zweigpraxis können Sie zusätzlich bzw. ausschließlich angestellte Ärzte beschäftigen.
Erfahren Sie mehr über verschiedene Organisationsformen der ärztlichen Berufsausübung unter
Hier geht’s zur Übersicht der Praxismodelle.
Voraussetzungen für eine Zweigpraxis
- qualitative oder quantitative Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis
- ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes
- mindestens 25 Sprechstunden pro Woche pro Vertragsarzt am Vertragsarztsitz (bei Teilzulassung entsprechend anteilig)
- Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss zeitlich insgesamt überwiegen
- Genehmigung oder Ermächtigung durch die KV
- Zweigpraxis in den Räumen einer anderen Praxis ist räumlich abgegrenzt (Praxisschild)
- Leistungen in der Zweigpraxis sind grundsätzlich persönlich zu erbringen oder durch einen vom Zulassungsausschuss genehmigten, angestellten Arzt, sofern für diesen eine Genehmigung für die Tätigkeit in der Zweigpraxis seitens der KV vorliegt
- Teilnahme am Notfalldienst im Bereich der Zweigpraxis
Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, laden Sie auch unsere Praxisinfo „Angestellter Arzt“ herunter. Nutzen Sie auch unsere Musterverträge für Angestellte Ärzte und anderes Praxispersonal.
Bei Fragen ist unsere Rechtsberatung für Sie da.
Ausgelagerte Praxisräume
Anstelle einer Zweigpraxis können Sie auch ausgelagerte Praxisräume eröffnen. Der Vorteil: Für ausgelagerte Praxisräume besteht keine Genehmigungspflicht.
In räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz dürfen Sie dort spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbringen. Auch ein Operationszentrum, in dem Sie ambulante Operationen durchführen, ist ein ausgelagerter Praxisraum.
Sie müssen unverzüglich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung melden, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt Sie die Tätigkeit in den ausgelagerten Praxisräumen beginnen.
Voraussetzungen für ausgelagerte Praxisräumen
- grundsätzlich nur spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz (in der Regel nicht mehr als 30 Minuten entfernt)
- Erstkontakt nur am Vertragsarztsitz
- kein Sprechstundenangebot am Ort der ausgelagerten Praxisräume
- persönliche Leistungserbringung
- klare räumliche, personelle und organisatorische Abgrenzung zur Umgebung
- eigenes Praxisschild
Wenn Sie ausgelagerte Praxisräume eröffnen möchten, nutzen Sie unsere kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder im Virchowbund. Lieber einmal zu viel nachgefragt, als später Ärger mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder einer Behörde zu bekommen.
Vertragsarztsitz verlegen
Die Zulassung als Vertragsarzt ist wie schon beschrieben standortabhängig. Das hat u. a. mit der Bedarfsplanung zu tun.
Auch wenn Sie die Praxis eines Kollegen übernehmen, sind Sie an den übernommenen Standort gebunden. Unter Praxisübernahme erfahren Sie alles, was Sie in diesem Fall wissen müssen.
Sie dürfen Ihren Vertragsarztsitz nur verlegen, wenn der Zulassungsausschuss es genehmigt. Das gilt auch, wenn Sie nur einige Häuser weiter ziehen wollen.
Wollen Sie also Ihre Praxisräume wechseln, stellen Sie immer frühzeitig einen Antrag beim Zulassungsausschuss. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Der Zulassungsausschuss darf Ihren Antrag auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
Die Praxisinfo „Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume und Vertragsarztsitz“ listet die häufigsten Gründe auf, die gegen eine Verlegung des Arztsitzes sprechen und gibt Tipps, was Sie tun können.
Wenn Sie neue Praxisräume mieten möchten, laden Sie die Praxisinfo „Mietvertrag für Praxisräume“ und den Muster-Mietvertrag speziell für Arztpraxen herunter.
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