Wegegeld und Reiseentschädigung nach GOÄ berechnen

Für ärztliche Besuche kann Wegegeld bzw. eine Reiseentschädigung nach GOÄ abgerechnet werden.

 

In § 8 GOÄ wird das Wegegeld für niedergelassene Ärzte geregelt. Für 4 verschiedene Entfernungen (bis zu 25 Kilometer Besuchsradius um die Praxis bzw. Wohnung) werden jeweils 2 Pauschalen aufgelistet: eine für den Tag und eine für die Nacht. Über 25 km hinaus wird statt des Wegegeldes eine Reiseentschädigung fällig.

 

Entfernung

Wegegeld Tag

Wegegeld Nacht

bis zu 2 km

3,58 Euro

7,16 Euro

mehr als 2 bis 5 km

6,65 Euro

10,23 Euro

mehr als 5 bis 10 km

10,23 Euro

15,34 Euro

mehr als 10 bis 25 km

15,34 Euro

25,56 Euro

 

Wann die Nacht beginnt, ist in § 8 nicht geregelt. Allerdings gelten z. B. die Nacht-Zuschläge im Abschnitt B GOÄ zwischen 20 Uhr und 8 Uhr.

Der Radius kann sich statt der Praxis auch auf die Wohnung beziehen, wenn der Besuch vom Wohnsitz aus angetreten wird.

Bei Wegegeld und Reiseentschädigung handelt es sich um sogenannte Entschädigungen. neben ihr kann selbstverständlich die anfallende Gebühr für die ärztlichen Leistungen berechnet werden.

 

Wann darf Wegegeld abgerechnet werden?

Wegegeld darf zusätzlich zur ärztlichen Leistung berechnet werden. Genutzt werden kann je nach Arzt des Besuchs eine dieser Ziffern:

  • Nr. 48 GOÄ (Besuch Pflegestation)
  • Nr. 50 GOÄ (Besuch Einzelperson)
  • Nr. 51 GOÄ (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)

Für die Nr. 51 GOÄ gelten bestimmte Einschränkungen. Dazu später mehr.

Die Wegepauschale fällt für jeden Besuch gesondert an, auch wenn mehrere Besuche auf einem Weg durchgeführt werden. Wenn Ärzte mehrere Besuche (Nr. 51 GOÄ) bei Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft (vereinfacht: „hinter einer Klingel“) durchführen, kann das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der Patienten und deren Versicherungsstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden. Das gilt auch bei mehreren Besuchen innerhalb eines Pflegeheimes, Altenheimes oder sonstigen Heimes.

Werden in einer Wohnung z. B. ein privater Patient und drei gesetzlich versicherte Patienten besucht, kann der Arzt dem privat versicherten Patienten nur ein Viertel des Wegegelds in Rechnung stellen.

Für den Besuch durch nicht-ärztliches Personal beim Patienten (Nr. 52 GOÄ) kann in der geltenden GOÄ kein Wegegeld berechnet werden. Übernimmt also die MFA die Hausbesuche, fällt kein ärztliches Wegegeld an.

Auch wenn Ärzte ihre berufliche Arbeitsstätte aufsuchen (z. B. eine Zweigpraxis oder ein Krankenhaus), um Patienten zu sehen, fällt kein Wegegeld and.

 

Reiseentschädigung

Ist für den Besuch des Patienten eine Anfahrt von mehr als 25 Kilometern notwendig, spricht man von einer Reiseentschädigung. Diese Reiseentschädigung wird in § 9 GOÄ geregelt.

Ärzte erhalten 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer mit dem eigenen PKW. Nutzen sie andere Verkehrsmittel (zum Beispiel Bahn oder Taxi), dürfen sie die tatsächlichen Aufwendungen abrechnen. Bei Reisekosten von mehr als 25,56 Euro müssen Sie den Beleg darüber Ihrer GOÄ-Rechnung beifügen.

 

Abwesenheitsgebühr

Zusätzlich zur Reiseentschädigung kann eine Abwesenheitsgebühr anfallen. Dauert ein Besuch bis zu 8 Stunden, werden 51,13 Euro an Abwesenheitsgebühr vergütet. Bei noch längerer Abwesenheit sind es 102,26 Euro je Tag. Bei Bedarf sollten Sie auch dafür einen Beleg (z. B. eine Hotelrechnung) an die Rechnung anhängen.

Abrechnungsbeispiele: Besuch mit Wegegeld

Testen Sie sich: Welche Ziffern können Sie ansetzen und welche Entschädigungen erhalten Sie?

Rechnung Patient 1

  • Ziffer 50 Besuch, 2,3-fach = 42,90 Euro
  • Wegegeld anteilig (1/3) = 3,41 Euro

 

Rechnung Patient 2

  • Ziffer 51 Mitbesuch, 2,3-fach = 33,52 Euro
  • Wegegeld anteilig (1/3) = 3,41 Euro

 

Rechnung Patient 3

  • Wie Rechnung 2

Ziffer 52, 1,0-fach = 5,83 Euro

Kein Wegegeld

Besuch in M

  • Ziffer 50 Besuch, 2,3-fach = 42,90 Euro
  • Wegegeld = 6,65 Euro (volles Wegegeld ab Praxis möglich)

 

Besuch in S.

  • Ziffer 50 Besuch, 2,3-fach = 42,90 Euro
  • Wegegeld = 10,23 Euro (volles Wegegeld ab Praxis möglich, nicht erst ab M.)

 

Besuch in K.

  • Ziffer 50 Besuch, 2,3-fach = 42,90 Euro
  • Wegegeld anteilig (1/2) = 5,12 Euro 
  • Ziffer 51 Mitbesuch, 2,3-fach = 33,52 Euro
  • Wegegeld anteilig (1/2) = 5,12 Euro (anteiliges Wegegeld, da 2 Personen in einer häuslichen Gemeinschaft)

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Besuchen Sie auch unsere Online-Seminare zum Thema Abrechnung für Mitglieder sind sie kostenlos. Bei Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Beratung rasch und zuverlässig weiter.

Diesen Artikel teilen

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich