Hausbesuche abrechnen über EBM und GOÄ

Wer als Arzt Hausbesuche macht, tut das meist aus Pflichtgefühl gegenüber den Patienten. Wirtschaftlich lohnend sind Hausbesuche nämlich häufig nicht – bei langen Anfahrten wird ein Hausbesuch für die Praxis rasch zum Minusgeschäft. Darum ist es wichtig zu wissen, wie sich der Hausbesuch nach GOÄ und EBM abrechnen lässt und wo noch Zuschläge und Steigerungssätze angesetzt werden können.

 

Der Besuch gemäß Gebührenordnungsposition (GOP) 01410 wird 2024 mit 25,30 Euro zuzüglich Wegegeld vergütet (212 Punkte). Davon alleine ist ein kostendeckender Hausbesuch kaum zu bestreiten. Daneben gibt es die Positionen 01411 und 01412 für dringende Besuche. Die Nr. 50 GOÄ sieht für einen Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung, immerhin 320 Punkte vor (zum Regelsatz 2,3-fach: 42,90 Euro). Für „Unzeiten“ sind Zuschläge (E bis K2) möglich.

Wenn keiner der Zuschläge berechnet werden kann, aber der Besuch außerhalb der Sprechstundenzeit stattfand, können Sie unter Umständen Zuschlag A abrechnen. Die Voraussetzung dafür: Mit der Nr. 50 GOÄ haben Sie auch Nr. 4, 6, 7 oder 8 abgerechnet. Den Zuschlag A gibt es dann auf diese Nummern, nicht auf die Nr. 50. Setzen Sie den Zuschlag daher an die richtige Stelle in Ihrer Abrechnung, damit er nicht fälschlicherweise auf die Nr. 50 bezogen und abgelehnt wird.

Wenn Sie die Nr. 50 GOÄ steigern, dann brauchen Sie dafür mehr Gründe als nur einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand. Glatteis, dichter Schneefall, starker Regen und andere momentane Umstände sind aber zulässig. Das Wegegeld nach GOÄ ist nicht steigerungsfähig, auch nicht durch widrige Umstände. Beträgt die Wegstrecke mehr als 25 km, können Sie eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ ansetzen.

Mehr zur GOÄ-Steigerung

 

Routinebesuch

Bei Routinebesuchen können Sie GOP 01410 abrechnen, aber nicht die Ziffern 01411 und 01412 – außer es wurde abweichend von der Routine tatsächlich ein dringender Besuch angefordert. Die GOP 01411 setzen Sie zwischen 19:00 und 22:00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr an. Die GOP 01412 gilt bei gesteigerter Dringlichkeit (Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit) und nachts zwischen 22:00 bzw. 19:00 und 07:00 Uhr.

 

Mitbesuch

Besuchen Sie mehrere Patienten, die in einer sozialen Gemeinschaft (z. B. Pflegeheim, WG) zusammenleben, können Sie nur den ersten Besuch über die GOP 01410 (bzw. -11/-12) abrechen. Alle weiteren Besuche bei derselben Gelegenheit gelten als Mitbesuch. Diese rechnen Sie mit der GOP 01413 ab. Für Privatpatienten gilt die Nr. 51 GOÄ.

Was als Mitbesuch zählt und was als Einzelbesuch führt in der Praxis öfter zu Verwirrung. Als Faustregel gilt: Hat das Heim mehrere Gebäude, Stationen oder Etagen aber nur eine Hausnummer, gilt es als soziale Gemeinschaft. Wohnen die Patienten dagegen in einem Wohnheim in Wohnungen mit eigenem Eingang, mit einer eigenen Klingel und/oder Briefkasten, zählt das nicht mehr als soziale Gemeinschaft. In diesem Fall können Sie alle Besuche als Einzelbesuche abrechnen und auch das Wegegeld voll ansetzen – selbst wenn Sie nur von einer Tür zur nächsten gehen.

Wenn das Pflegepersonal den Mitbesuch angefordert hat, können Sie an Samstagen zwischen 07:00 und 14:00 zusätzlich die GOP 01102 abrechnen. Die GOP 01102 gilt daher nur bei Heimbesuchen, nicht in anderen Konstellationen.

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Vergeblicher Hausbesuch

Alle drei GOP-Ziffern können Sie auch dann abrechnen, wenn der Besuch angefordert wurde, Sie den Patienten aber nicht mehr antreffen – zum Beispiel, weil er mittlerweile ins Krankenhaus gebracht wurde. Dokumentieren Sie in diesem Fall die Umstände, „Patient befindet sich bereits im Krankenhaus“ oder „Behandlung bereits durch einen anderen Arzt erfolgt“.

Falls Sie eine GOÄ-Rechnung für den vergeblichen Hausbesuch ausstellen, hat der Patient keinen Erstattungsanspruch. Kennzeichnen Sie die Leistungen in der Rechnung unbedingt mit „auf Verlangen.“

 

Nicht erforderlicher Hausbesuch

Nicht jeder angeforderte Besuch ist tatsächlich auch erforderlich. Eigentlich ist es die Aufgabe der Kassen, die Patienten darüber aufzuklären, dass sie nur dann ein Recht auf Hausbesuche haben, wenn ihnen der Weg in die Praxis unmöglich oder unzumutbar ist. Viele Patienten wissen das trotzdem nicht, oder schätzen ihre eigene Lage medizinisch falsch ein.

Als Arzt ist es ärgerlich, zu einem unnötigen Hausbesuch gerufen zu werden. Einen angefragten Hausbesuch abzulehnen könnte Sie aber in juristische Schwierigkeiten bringen. Dokumentieren Sie unbedingt und so exakt wie möglich, welches Krankheitsbild der Patient am Telefon geschildert hat und welchen alternativen Rat Sie gegeben haben. Diese Dokumentation ist wichtig, falls der Patient später behauptet, es hätte ein Notfall vorgelegen und er wäre von Ihnen im Stich gelassen worden. Wird ein dringender Grund geschildert, sollten Sie den Hausbesuch nie ablehnen.

 

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