Praxismietvertrag: 5 häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Beim Praxismietvertrag lauern viele Fehler. Lernen Sie hier, kritische Punkte zu erkennen und spätere Probleme zu vermeiden.

 

Grundsätzlich ist eine Arztpraxis eine Gewerbe-Immobilie. Deswegen wird auch ein Gewerbemietvertrag geschlossen.

Allerdings wäre es falsch, einen x-beliebigen Gewerbemietvertrag zu verwenden. Denn eine Praxis bringt viele Besonderheiten mit sich, die solch ein Vertrag abbilden sollte. Zum Beispiel eine lange Laufzeit, um den Standort zu sichern. Oder praxisrelevante Um- und Einbauten – und damit die Frage, wer dafür aufkommt und ob sie mit dem Ende des Mietvertrages rückgängig gemacht werden müssen.

5 häufige Fehler rund um den Praxismietvertrag stellen wir hier vor, und geben Tipps, wie man sie vermeiden kann. Noch mehr Hintergründe erklärt unsere Praxisinfo „Mietvertrag für ärztliche Praxisräume“.

 

Miete plus Praxisausstattung: Vorsicht Umsatzsteuer

In der Regel erheben Vermieter keine Umsatzsteuer für gemietete Arztpraxen. Mit einer wichtigen Ausnahme: Wenn die Praxis inklusive Ausstattung (z. B. medizinische Geräte) vermietet wird. Das Finanzamt fordert dann häufig die Umsatzsteuer – und zwar auf die gesamte Miete.

Umstritten ist, ob die Miete in solchen Fällen in einen steuerfreien (für die Praxisräume) und einen steuerpflichtigen Teil (für die Ausstattung) aufgeteilt werden kann. Die Gerichte urteilten bislang uneinheitlich. Jetzt soll der Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorentscheidung fällen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.5.2021, Az. V R 22/20). In unserem Rechts-Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden. Hier können Sie sich für unseren Newsletter für Praxisärzte eintragen.

Wenn Sie eine schlüsselfertige Praxis gemietet haben oder mieten wollen, sollten sich zum Thema Umsatzsteuer von einem Steuerexperten beraten lassen. Als Mitglied im Virchowbund genießen Sie Vorteilskonditionen bei der Kanzlei Bischoff und Partner. Rechtliche Beratung zu Ihrem Vertrag ist in Ihrer Mitgliedschaft bereits inklusive.

Tipp

Auch beim Praxisverkauf bzw. bei der Praxisübernahme drohen Steuerfallen, die sich mit fachkundiger Beratung umschiffen lassen.

Klicken Sie auf den jeweiligen Link um mehr zu erfahren – und laden Sie auch die Checkliste Praxisübernahme herunter.

Betriebskosten nicht zugewiesen

Im Gewerbemietrecht gelten andere Regeln als für den Mietvertrag einer Wohnung. Vermieter und Mieter dürfen frei vereinbaren, wer welche Nebenkosten trägt. Das sollten Sie im Praxismietvertrag daher auch so detailliert wie möglich tun. So vermeiden Sie späteren Streit.

Welche Betriebskosten üblicherweise der Mieter trägt, lesen Sie unter Praxismietvertrag. Kennen Sie schon unsere 4 Tipps, um Energiekosten zu senken? Lesen Sie dazu auch die Beiträge Kosten senken und Umsatz steigern.

 

Flexibilität ermöglicht Weiterentwicklung

Vielleicht wollen Sie in späteren Jahren aus Ihrer Einzelpraxis eine Berufsausübungsgemeinschaft machen, die Rechtsform der Praxis in eine GmbH ändern oder mit fachfremden Kollegen eine Kooperation eingehen. Dann ist es entscheidend, wie die Klauseln Ihres Praxismietvertrages formuliert sind, z. B. zum Mietzweck.

Tipp

Nutzen Sie unsere Vorlage für den Praxismietvertrag. Er räumt Ihnen diese und viele andere Freiheiten ein, die Sie später zu schätzen wissen werden. Hier finden Sie unsere Musterverträge.

Konkurrenz schadet der Praxis

Bestehen Sie auf einer Konkurrenzschutzklausel. So verhindern Sie, dass Ihnen ein Kollege derselben Fachrichtung im selben Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung Konkurrenz macht.

Solche Konkurrenzschutzvereinbarungen sollten Sie übrigens auch in alle Verträge aufnehmen, die Sie mit anderen Ärzten als Gesellschafter oder Angestellte in Ihrer Praxis schließen. In unseren Musterverträgen sind sie standardmäßig inkludiert.

 

Praxisverkauf nicht geregelt

Denken Sie schon bei Abschluss des Praxismietvertrages an Ihre spätere Nachfolge. Sowohl Sie als auch Ihre Erben sollten das Recht haben, die Praxis an andere Ärzte zu verkaufen. Wichtig dabei: Ihr Nachfolger soll in diesem Fall an Ihrer Stelle in den Mietvertrag eintreten können. Auf den Seiten Praxisübernahme und Praxisabgabe erfahren Sie mehr dazu.

Lassen Sie sich auch ein Vorkaufsrecht einräumen. Das ist relevant, wenn der Eigentümer die Wohnung oder das Haus verkauft, wo Ihre Praxis untergebracht ist. Das Vorkaufsrecht müssen Sie notariell beurkunden lassen.

 

In unserer Rubrik Praxis-Knowhow finden Sie viele weitere hilfreiche Informationen rund um die Praxisgründung und -führung. Erfahren Sie z. B. mehr zum Thema:

Ergänzend erhalten Sie als Mitglied im Virchowbund umfangreiche Rechtsberatung vor, während und nach der Praxisabgabe. Dazu kommen juristisch geprüfte Vorlagen für Kooperationsverträge, Praxiskaufverträge, Mietverträge u. v. m. Verschaffen Sie sich jetzt einen Überblick.

Sie haben noch Fragen? Schreiben Sie uns einen Kommentar oder wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung für Ärzte.

Diesen Artikel teilen

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich