Nebenjobs bei MFA: Was müssen Sie als Praxisinhaber wissen?

Viele Angestellte gehen zusätzlich einer Nebentätigkeit nach. Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Doch was, wenn sich Nebenjob oder Ehrenamt Ihrer MFA negativ auf ihre Hauptarbeit bei Ihnen in der Arztpraxis auswirkt? Lesen Sie hier, was Sie als Chefin oder Chef wissen müssen.

Gehalt aufbessern, Interessen pflegen, Treue zum früheren Arbeitgeber, Ausgleich zum Hauptjob – es gibt viele Gründe, warum Angestellte einer Nebentätigkeit nachgehen. Das ist erlaubt und darf auch von Chefs zunächst einmal nicht verboten werden.

Eventuell ist es für Sie als Praxisinhaber sogar von Vorteil, wenn Ihre MFA einen Nebenjob oder ein Ehrenamt hat – im Zweifelsfall ist die Mitarbeiterin dadurch zufriedener und kann sich während der Arbeitszeit in Ihrer Praxis umso motivierter auf ihren Hauptjob konzentrieren.

Einige Details gibt es jedoch zu beachten, um möglichen späteren Konflikten vorzubeugen.

 

Nebenjobs bei MFA: Was ist erlaubt?

Rechtlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz: Artikel 12 regelt das Recht auf freie Berufsausübung. Deshalb muss die Nebentätigkeit auch nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden, außer, im Arbeitsvertrag wurde etwas anderes geregelt.

Die MFA muss Sie als Chefin oder Chef also nicht um Erlaubnis bitten, ihrem Minijob, Nebenjob oder Ehrenamt nachgehen zu dürfen. Auch darüber informieren muss sie Sie nicht – außer Sie haben vertraglich (etwa im Arbeitsvertrag) vereinbart, dass die Mitarbeiterin Sie über ihre Nebentätigkeiten benachrichtigen muss und der Nebenjob Ihre Genehmigung erfordert. Dann ist sie dazu verpflichtet, und zwar vor Aufnahme des Zweitjobs.

Erlaubt und unproblematisch ist die Nebentätigkeit dann, wenn sie weder die Leistung des Mitarbeiters in seiner Haupttätigkeit bei Ihnen beeinträchtigt, noch das öffentliche Image Ihrer Praxis.

Entsprechend gibt es jedoch Fälle, in denen Sie als Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung verbieten dürfen.

 

Wann dürfen Sie als Chef Nebenjobs verbieten?

Verstößt die Nebentätigkeit der MFA gegen Ihre berechtigten Interessen als Arbeitgeber, dürfen Sie sie verbieten.

Die Nebentätigkeit kann gegen Ihre berechtigten Interessen verstoßen, wenn:

  • Ihre MFA im Nebenjob für einen direkten Wettbewerber von Ihnen arbeiten will – also etwa eine andere Arztpraxis desselben Fachgebiets
  • der Nebenjob Ihr öffentliches Image beschädigen kann – wenn die MFA also zum Beispiel nebenher bei einem Pharmaunternehmen arbeitet
  • die Nebentätigkeit die Leistung der MFA bei ihrer Haupttätigkeit beeinträchtigt – wenn sie also zum Beispiel zu erschöpft ist, um ihre Arbeit bei Ihnen ordentlich zu machen
  • die Mitarbeiterin mit dem Nebenjob auf mehr als 8 Arbeitsstunden insgesamt pro Werktag kommt. Das ist ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz.

Das Arbeitszeitgesetz betrifft auch die zeitliche Abstimmung zwischen Haupt- und Nebenjob. Fragen Sie Ihre Mitarbeiterin, wann sie und wie lange sie ihre Nebentätigkeit ausüben will.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Wichtig ist auch, dass gesetzlich vorgeschriebene Pausen eingehalten werden. Die Ruhepause zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss laut Arbeitszeitgesetz mindestens 11 Stunden lang sein.

Wird mindestens 6 Stunden am Stück gearbeitet, müssen in dieser Zeit Arbeitspausen von insgesamt mindestens 30 Minuten gemacht werden. Bei 9 Stunden am Stück muss die Pause mindestens 45 Minuten lang sein.

Mehr Information unter „Arbeitszeit und Arbeitsschutz“ finden Sie auf unserer Seite Grundlagen des Arbeitsrechts – oder wenden Sie sich direkt an unsere Rechtsberatung für Mitglieder. Als Mitglied im Virchowbund können Sie außerdem unsere Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation herunterladen.

 

Was gilt für Nebenjobs während Urlaub und Krankheit?

Es ist nicht verboten, der Nebentätigkeit während dem Urlaub nachzugehen – jedoch nur, solange sie die Erholung nicht gefährdet. Mit anderen Worten: Der Urlaub ist weder vorgesehen noch geeignet, um im Nebenjob voll durchzustarten.

Der Urlaub dient der Erholung. Schließlich sollten Angestellte nach dem Urlaub wieder leistungsfähig sein. Laut Bundesurlaubsgesetz dürfen Mitarbeiter während ihrer Urlaubszeit keine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ ausführen.

Planen Mitarbeiter im Urlaub in einem Nebenjob zu arbeiten, sollten sie vorab ihren Hauptarbeitgeber darüber informieren. Das kann möglichen späteren Streitigkeiten vorbeugen.

Ähnliches gilt, wenn Arbeitnehmer krankgeschrieben sind. Es ist nicht grundsätzlich verboten, während einer Krankschreibung in Zweitjob, Minijob, Ehrenamt oder sonstiger Nebentätigkeit zu arbeiten. Allerdings darf die Arbeit das Gesundwerden nicht verzögern oder beeinträchtigen.

Natürlich ist es nicht erlaubt, sich nur krankschreiben zu lassen, um nebenbei zu arbeiten. Es gibt jedoch Fälle, in denen bestimmte Nebentätigkeiten die Genesung von bestimmten Krankheiten fördern. Angenommen, die Mitarbeiterin ist wegen eines psychischen Leidens krankgeschrieben und ist nebenbei im Tierheim tätig oder liest Bewohnern eines Pflegeheims regelmäßig vor. Da kann es sein, dass der Kontakt zu Tieren oder Menschen sich positiv auf ihr psychisches Leiden auswirkt.

Solche Fälle müssen einzeln geprüft werden.

Tipp

Grundsätzliches zur Krankschreibung erfahren Sie unter „Krankheit von Mitarbeitern“. Als Mitglied des Virchowbundes können Sie auch die Praxisinfos „Erkrankte Mitarbeiter“ und „Urlaubsplanung“ herunterladen.

Sie haben selbst Mitarbeitende mit Nebenjob und sind unsicher, was deren Nebentätigkeit für Sie bedeutet? Als Mitglied des Virchowbundes beraten wir Sie gerne persönlich zur Rechtslage. Nutzen Sie auch unsere Muster-Arbeitsverträge für MFA. Klicken Sie hier, um mehr zum Thema geringfügige Beschäftigung zu erfahren.

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Kommentare

Sehr geehrte Frau Wolf,

um Ihre Frage beantworten zu können, müssten alle relevanten Dokumente geprüft werden (u. a. Ihr Arbeitsvertrag, Ihre schriftliche Information an den Arbeitgeber, Ihr Antrag und dessen Absage). Falls Sie bereits Mitglied im Virchowbund sind, können Sie sich dafür gerne kostenfrei an unsere Rechtsberatung wenden.

In meinem Vertrag steht es auch, Erlaubnis vom Beginn einer nebenberuflichen Tätigkeit zu bieten. Der Chef hat mir aber schriftlich untersagt. Der Grund hat es auch gegeben: ich verdine genug bei ihm! Ich bin etwas verwirrt, vor der Anstellung wusste er über meine Nebentätigkeit, danach habe ich ihn schriftlich in Kenntnis gesetzt (bzw. um eine Erlaubnis gebeten), seine Ablehnung entspricht dem Gesetzt nicht. Darf ich meine Nebentätigkeit ausüben oder nicht?

Sehr geehrte Frau Hansen,

dafür reicht ein Einzeiler. In unseren Muster-Arbeitsverträgen finden Sie übrigens immer einen Passus zur Nebenbeschäftigung, damit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Klarheit herrscht.

Ihr Virchowbund.

Wir haben zum 18.09.23 eine neue Fachärztin mit 20 Stunden eingestellt. Sie hat noch eine Nebenbeschäftigung und braucht von mir eine Nebenbeschäftigungerlaubnis, die sie bei Ihrem Nebenjob vorlegen kann. Gibt es dafür eine Vorlage.

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