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Geringfügige Beschäftigung in der Arztpraxis
Wenn Minijobber in Ihrer Praxis arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Geringfügig Beschäftigte haben zwar fast die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte, trotzdem gibt es Besonderheiten bei Urlaubsanspruch, Rentenversicherung und Co. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen und können einen Muster-Arbeitsvertrag herunterladen.
Geringfügig Beschäftigte, so genannte Minijobber, sind heute ein ganz normaler Bestandteil vieler Arztpraxen. Doch entgegen der landläufigen Meinung unterscheiden sie sich arbeitsrechtlich nicht so sehr von Beschäftigten in anderen Arbeitsverhältnissen.
Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?
Aus Sicht der Sozialversicherung gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Formen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses:
- die kurzfristige Beschäftigung von maximal 3 Monaten oder höchstens 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr
- die geringfügig entlohnte Beschäftigung („Minijob“) mit einem Monatsentgelt in Höhe von maximal 538 Euro – das gängigste Beschäftigungsverhältnis für Minijobber in einer Arztpraxis
- die geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten als eine besondere Art der geringfügigen Beschäftigung
Ein einzelner Arbeitnehmer kann in mehreren Minijobs zur gleichen Zeit arbeiten. Das jeweilige Entgelt wird addiert. Die wöchentliche Arbeitszeit und auch die Anzahl der Arbeitstage spielen für die Frage nach der geringfügigen Beschäftigung keine Rolle, sofern der gesetzliche Mindestlohn bezahlt wird.
In Einzelfällen ist es auch möglich, dass ein Minijobber die 538-Euro-Grenze überschreitet. Das bleibt folgenlos, wenn:
- die Überschreitung nachweislich unvorhersehbar und nur gelegentlich geschieht
- die Jahresobergrenze von 6.456 Euro eingehalten wird
- die Monatsgrenze höchstens 3-mal im Jahr überschritten wird
Das kommt z. B. vor, wenn ein geringfügig Beschäftigter kurzfristig als Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer arbeitet.
Als Arbeitgeber sollten Sie genau über die Arbeitsumstände Ihrer Mitarbeiter informiert sein. Zu Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen sollten Sie fragen, in welchem Umfang Ihre Minijobber noch anderweitig arbeiten.
Auch ein Minijob in Elternzeit ist möglich, sofern der eigentliche Arbeitgeber zustimmt. Der Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung wird dann zum Teil auf das Elterngeld angerechnet.
Rechte in der geringfügigen Beschäftigung
Wir haben es schon angedeutet: Die Rechte eines Arbeitnehmers im Minijob unterscheiden sich nicht sehr von denen in anderen Arbeitsverhältnissen.
Die folgenden Punkte umfassen alle wichtigen Informationen dazu, vom Urlaubsanspruch, über das Mutterschaftsgeld bis zur Rentenversicherung.
Die Grundlagen des Arbeitsrechts haben wir in einem eigenen Beitrag für Sie zusammengefasst. Sichern Sie sich auch jederzeit kostenlose Rechtsberatung: als Mitglied im Virchowbund.
Arbeitsvertrag
Auch für ein Minijob-Arbeitsverhältnis sollten Sie einen Arbeitsvertrag erstellen. Er besteht aus den üblichen Inhalten:
- Namen und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn und ggf. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
- Arbeitsort
- Aufgabenbereich
- Gehalt
- Arbeitszeit
- Urlaubsanspruch
- Kündigungsfrist
Sie können auch eine Probezeit vereinbaren oder einen befristeten Arbeitsvertrag schließen.
Einen speziellen Muster-Arbeitsvertrag Minijob und einen Arbeitsvertrag für die geringfügige Beschäftigung von Reinigungskräften können Sie am Seitenende herunterladen.
Außerdem haben wir einen Arbeitsvertrag für Midijobs bei Verdiensten zwischen 538,01 und 2.000 Euro.
Nutzen Sie auch unsere kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder.
Kündigung
Für einen Minijob gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für jedes andere Arbeitsverhältnis. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt grundsätzlich 4 Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers variiert abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Sie beträgt mindestens 4 Wochen und maximal 7 Monate.
Wann Sie eine ordentliche Kündigung und wann eine fristlose Kündigung aussprechen dürfen, erklären wir im Beitrag Kündigung.
Krankengeld
Bei Krankheit besteht auch für im Minijob Anspruch auf Lohnfortzahlung, allerdings wie bei allen Arbeitnehmern erst nach 4 Wochen. Der Lohn wird für bis zu 6 Wochen (für dieselbe Krankheit) vom Arbeitgeber weiter gezahlt, und zwar für die Tage, an denen der Minijobber laut Arbeitsvertrag arbeiten müsste. Danach gibt es allerdings kein Krankengeld.
Urlaubsanspruch
Auch in der geringfügigen Beschäftigung haben Angestellte Anspruch auf mindestens 4 Wochen Urlaub. Der konkrete Anspruch auf bezahlten Urlaub bemisst sich nach den Arbeitstagen pro Woche. Bei 3 Tagen pro Woche hat der Arbeitnehmer mindestens 12 Tage Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 20 freien Tagen pro Jahr, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 gesetzliche Urlaubstage.
Ein Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Bei kurzfristig Beschäftigten wird diese Wartezeit nicht erfüllt. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, haben sie trotzdem einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Wie der Urlaubsanspruch berechnet wird, zeigt Ihnen die Praxisinfo „Urlaubsplanung in der Arztpraxis“.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Wenn Ihre Vollzeitbeschäftigten Sonderzahlungen erhalten oder es im Arbeitsvertrag mit dem Minijobber vereinbart wurde, haben auch Mitarbeiter, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Höhe der Sonderzahlung kann anteilig entsprechend der Arbeitszeit angepasst werden.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Ein Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld besteht auch im Minijob. Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse können dort einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen und erhalten maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag. Familienversicherte Frauen oder Versicherte einer privaten Krankenkasse müssen hingegen einen Antrag beim Bundesversicherungsamt stellen. Sie erhalten einmalig maximal 210 Euro als pauschales Mutterschaftsgeld.
Für Sie als Arbeitgeber ist die Höhe des Mutterschaftsgeldes ebenfalls wichtig. Beträgt das durchschnittliche Nettogehalt Ihrer Arbeitnehmerin im Mutterschutz pro Tag mehr als 13 Euro, sind Sie dazu verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beizusteuern. Das ist also dann der Fall, wenn die Vergütung für die geringfügige Beschäftigung mindestens 390 Euro netto im Monat betragen hat.
Beträgt der monatliche Nettolohn weniger als 390 Euro, müssen Sie als Arbeitgeber keinen Zuschuss leisten. Das Mutterschaftsgeld wird dann vollständig vom Staat gezahlt. Lesen Sie mehr dazu unter Mutterschutz bzw. Elternzeit.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherung ist ein besonders kompliziertes Thema im Umgang mit Minijobs. Denn auch hier müssen Sie als Arbeitgeber für Ihre Beschäftigten einen Zuschuss leisten.
Die folgenden Informationen gelten im Wesentlichen für die geringfügige Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung dagegen ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Sie müssen als Arbeitgeber keine Zuschüsse zur Rentenversicherung oder an die Krankenkasse zahlen.
Sie haben lediglich die sogenannten Umlagen U1, U2 und U3 (Umlagen für Krankheitsaufwendungen, Mutterschaftsaufwendungen und Insolvenzgeldversicherung), sowie Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zu leisten.
Bei Fragen und Unklarheiten können sich Mitglieder des Virchowbundes kostenlos an unsere Rechtsberatung wenden.
Krankenversicherung
Wenn Ihr Arbeitnehmer familienversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, müssen Sie als Arbeitgeber pauschal einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe von 13 Prozent des Bruttolohns für Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung zahlen.
Ist Ihr Minijobber bei einer privaten Krankenkasse versichert, fällt für Sie als Arbeitgeber kein Zuschuss an.
Rentenversicherung
Auch im Minijob und besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
Als Arbeitgeber zahlen Sie Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers. Diese betragen 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Ihr Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag. Dieser Zuschuss beträgt derzeit 3,6 Prozent.
Allerdings können sich geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen. Sie zahlen dann keine eigenen Beiträge, erwerben aber entsprechend auch geringere Rentenansprüche.
Um sich befreien zu lassen, müssen Arbeitnehmer das entsprechende Formular der Minijob-Zentrale ausfüllen und beim Arbeitgeber einreichen. Der Arbeitgeber nimmt den Antrag auf Befreiung zur Kenntnis und muss ihn innerhalb von 6 Wochen nach Eingang bei der Minijob-Zentrale melden.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist verpflichtend und wird für einen Minijob ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Sie melden den Minijob bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an und zahlen die Beiträge. Deren Höhe ist je nach Berufsgenossenschaft unterschiedlich und richtet sich zudem nach der so genannten Gefahrklasse. Damit wird das Unfallrisiko im Arbeitsverhältnis beschrieben.
Üblicherweise unterscheidet sich das Vorgehen bei der geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung nicht von jenem bei Festangestellten.
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
Für Minijob-Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen.
Mindestlohn
Ein Thema, das im Zusammenhang mit Minijobs manchmal vergessen wird, ist der gesetzliche Mindestlohn. Für ihn gibt es nur wenige Ausnahmen:
- Minderjährige
- Auszubildende
- Pflichtpraktikanten
- Freiberufler und Selbstständige
- Ehrenamtler
Für Minijobber bedeutet das, dass sie bei einer Bezahlung nach Mindestlohn 2024 von 12,41 Euro ca. 43 Stunden im Monat arbeiten dürfen. Denn das ergibt die Minijob-Grenze von 538 Euro. Am 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Verdienstgrenze beträgt im Jahr 2025 dann 556 Euro pro Monat.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können für Arbeitgeber teuer werden: Zum einen müssen Sie das 2,5-fache der verpassten Lohnzahlung nachholen. Zum anderen begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. Rein theoretisch sind sogar Strafen bis zu 500.000 Euro möglich.
Praktikanten
Bei einem freiwilligen Praktikum gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei Minijobbern. Das umfasst auch die Minijob-Regelungen zum Mindestlohn, zum Urlaubsanspruch und zum Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung.
Eine Ausnahme stellen Pflichtpraktika da, die in der Studienordnung oder einem vergleichbaren Plan festgeschrieben sind. In diesem Fall besteht weder Versicherungspflicht noch der Anspruch auf Mindestlohn.
Mehr Informationen finden Sie in unserer Praxisinfo „Praktikum in der Arztpraxis“.
Minjiobber anmelden
Für die Administration von Minijobbern wurde eine spezielle Stelle geschaffen, die Minijob-Zentrale. Hier müssen Sie jeden Arbeitnehmer anmelden, der in einem Minijob bei Ihnen beschäftigt ist. Auch die monatlichen Abgaben zahlen Sie an das Amt.
Die Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung geschieht in 4 Schritten:
- Sie benötigen eine 8-stellige Betriebsnummer. Diese wird von der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Wenn Sie bereits Arbeitnehmer beschäftigen, haben Sie diese Nummer schon erhalten.
- Ihr Minijobber muss den Personalfragebogen der Minijob-Zentrale ausfüllen. Das sollte direkt nach Abschluss des Arbeitsvertrages und am Anfang des Arbeitsverhältnisses geschehen. So wird u.a. ermittelt, welche Beiträge in welcher Höhe zu zahlen sind.
- Melden Sie den Minijobber über die Zentrale auch zur Sozialversicherung an.
- Mit der Zahlung der ersten Beiträge beginnt offiziell die Beschäftigung und die Anmeldung ist abgeschlossen. Sie müssen nun die Beitragsnachweise einreichen und ab sofort die monatlichen Abgaben (Rentenversicherung etc.) zahlen.
Grundsätzlich ist nur eine elektronische Datenübertragung mit den zugelassenen und geprüften Programmen der Minijob-Zentrale möglich.
Zusätzlich besteht eine Melde- und Beitragspflicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Für nichtstaatliche medizinische Berufe ist das die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Muster-Arbeitsvertrag
In Arztpraxen werden häufig Reinigungskräfte als geringfügig Beschäftigte angestellt. Der Virchowbund bietet Ihnen für diesen Fall Musterverträge als Vorlage an:
- Mustervertrag Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte
- Mustervertrag Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte als Reinigungskraft
- Mustervertrag Arbeitsvertrag für MFA im Midijob
Die Musterverträge enthalten auch Formulare für die Dokumentation der Arbeitszeit. Der Arbeitsvertrag für Reinigungskräfte enthält zudem einen detaillierten Reinigungsplan für Ihre Praxis.
Auch bei einem Minijob bzw. einer geringfügigen Beschäftigung sollten Sie einen Arbeitsvertrag aufsetzen. Dieser folgt genau den gleichen Vorgaben wie sonstige Arbeitsverträge. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie im Beitrag „Arbeitsvertrag“.
Wenden Sie sich mit Ihren Fragen jederzeit an unsere persönliche Beratung. Für Mitglieder im Virchowbund ist sie kostenlos.
Auch darüber hinaus helfen wir Ihnen mit allen rechtlichen Themen rund um Ihre Praxis gerne weiter. Der Virchowbund bietet Ihnen beispielsweise Vorlagen für Arbeitsverträge, Zeugnisse, BAG-Gründungen und vieles mehr.
Entdecken Sie unsere über 90 Musterverträge, Checklisten und Praxisinfos für Ihr Praxismanagement von A bis Z.
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