E-Bike für Mitarbeiter: Steuervorteile nutzen
Der Dienst-PKW wird vom Dienstfahrrad abgelöst. Ein E-Bike als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung kann sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch bei der Steuer lohnen.
Steuerlich macht es einen Unterschied, wie schnell das E-Bike ist. E-Bikes mit einer Leistung bis 25 km/h gelten als Fahrräder. Schnellere Pedelecs werden dagegen vom Finanzamt wie KFZ behandelt. Dann gelten z. B. die Regeln der Dienstwagen-Besteuerung (Hier erklären wir die 1-Prozent-Regel).
Gehaltsumwandlung vs. Gehaltsextra
Wird das E-Bike einem Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen, ist dieses Gehaltsextra noch bis zum 31.12.2030 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Anders sieht es aus, wenn das E-Bike Teil der Gehaltsumwandlung ist. Dann handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Dafür werden in der Steuererklärung grundsätzlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads angesetzt.
Mit einer Ausnahme: Wird das E-Bike erstmals zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 in Betrieb genommen, ist seit dem 1.1.2020 nur ¼ der Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Bei Pedelecs mit einer Leistung von mehr als 25 km/h kommt in der Steuer noch ein Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis hinzu. Die Überlassung von E-Bikes, die als KFZ gelten, ist sozialversicherungspflichtig.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Gehaltsabrechnung.
Kauf vs. Leasing
Beträgt der Anschaffungspreis nicht mehr als 800 Euro netto, kann dieser – wie die laufenden Kosten (z.B. Versicherung, Reparaturen, Inspektion) – sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Liegt der Preis über dieser Grenze, muss das Rad über 7 Jahre abgeschrieben werden.
Wird das Rad geleast, sind die Leasinggebühren als laufende Betriebsausgabe der Praxis zu berücksichtigen.
Am Ende des Leasing-Vertrages können Mitarbeiter das E-Bike oft kaufen – entweder von ihrem Arbeitgeber oder von Leasingpartner. Als Richtschnur für den Kaufpreis gelten 40 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rades. Runden Sie dabei auf volle 100 Euro ab. Zahlt der Mitarbeiter weniger als diese Rest-Pauschale, muss die Differenz als Arbeitslohn versteuert werden.
Ladestrom ist steuerfrei
Viele Arbeitgeber erlauben es ihren Mitarbeitern, E-Bikes in der Praxis bzw. im Betrieb zu laden. Wird der Ladestrom unentgeltlich gestellt, ist er steuerfrei. Das gilt bis zum 31.12.2030.
E-Bike als Betriebsvermögen
Als Praxisinhaber besitzen Sie möglicherweise bereits ein privates E-Bike. Es kann sich lohnen, daraus ein Dienstfahrrad zu machen.
Wird das E-Bike zu mindestens 10 % für eigene betriebliche Fahrten (z. B. Hausbesuche) genutzt, kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Sämtliche Aufwendungen stellen dann Betriebsausgaben dar.
Wichtig ist auch hier, ob das E-Bike als KFZ eingestuft wird. Ein „echtes“ Fahrrad darf ohne steuerliche Folgen auch privat genutzt werden.
Vorsicht: Umsatzsteuer weicht ab
Wird das Jobrad als Gehaltsextra unentgeltlich überlassen, nimmt die Finanzverwaltung einen „tauschähnlichen Umsatz“ an (Arbeitsleistung gegen Fahrrad).
Im Fall der Gehaltsumwandlung liegt dagegen eine Entgeltzahlung vor (Barlohnherabsetzung).
In beiden Fällen darf als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung berücksichtigt werden (Bruttowert). Im Gegenzug kann der Praxisinhaber den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend machen. Insoweit ergibt sich oft ein Vorsteuerüberhang.
Klicken Sie hier für weitere Tipps zur Steuererklärung als Arzt. Lesen Sie auch, wie Sie mithilfe eines Fahrtenbuchs Steuern sparen.
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