Rund um Kind und Eltern: Steuervorteile für Ärztinnen und Ärzte
Kinder kosten Geld. Um finanzielle Belastungen der Eltern abzufedern, gibt es eine Reihe Steuervorteile für angestellte und selbstständige Eltern. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Chancen, mit Kindern Steuern zu sparen – als Ärztin oder Arzt in der Praxis.
Von der Kleinkindbetreuung bis zur Unterstützung erwachsener Kinder über 25 Jahre können Sie als Ärztin oder Arzt etliche Kosten von der Steuer absetzen oder geltend machen.
Sie sind Mutter oder Vater? Dann konsultieren Sie unsere 6 Tipps, bevor Ihre nächste Steuererklärung ansteht.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Für Kinder gibt es eine staatliche Grundförderung: das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld, das Eltern monatlich bekommen, beträgt seit 2023 für jedes Kind 250 Euro (3.000 Euro pro Jahr). Es steht beiden Elternteilen grundsätzlich zur Hälfte zu.
Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Einkommensteuer gewährt. Er liegt für 2024 bei 9.312 Euro pro Kalenderjahr (inkl. dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf), wenn die Eltern verheiratet sind und gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden. Sind sie steuerlich einzeln veranlagt, beträgt der Freibetrag 4.656 Euro pro Elternteil.
Kindergeld und Kinderfreibetrag stehen nicht unabhängig nebeneinander; jeder Elternteil kann nur eines von beidem erhalten.
Das Kindergeld erhalten Eltern in der Regel von der Familienkasse monatlich ausbezahlt.
Den Kinderfreibetrag gewährt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung, und zwar nur dann, wenn die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrages günstiger für die Eltern ist als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Dies ist bei einem individuellen Durchschnittssteuersatz von ca. 33 % der Fall. Dann wird das Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuererhebung allerdings wieder hinzugerechnet, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
Kindergeld und Kinderfreibetrag werden für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen gezahlt bzw. gewährt.
Kinder in Ausbildung oder Studium werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt. Daneben gibt es Sonderregelungen für Kinder, die auf Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzsuche sind oder die einen Freiwilligendienst leisten.
Für werdende Eltern bietet unsere Praxisinfo „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“ hilfreiche Information.
Sie sind noch im Studium und werden demnächst Eltern? Dann kann Ihnen unsere Praxisinfo „Medizin studieren mit Kind“ Unterstützung und Orientierung bieten.
Betreuungskosten für Kita, Hort & Co.
Betreuungskosten für Kinder, die zu Ihrem Haushalt gehören, sind zu ca. 67 % steuerlich absetzbar. Gedeckelt sind diese Kosten mit max. 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind noch keine 14 Jahre alt ist. Für die Kosten muss eine Rechnung vorliegen und ein Nachweis über eine nicht-bare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Zu den begünstigten Aufwendungen und Dienstleistungen (persönliche Fürsorge für das Kind) zählen:
- Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagespflegestellen
- Betreuung durch Tages- /Wocheneltern
- Beaufsichtigung beim Erledigen der schulischen Hausaufgaben
- nachmittägliche Betreuung in Schule, Hort u. ä.
- Betreuung durch Babysitter, Au-Pair oder Haushaltshilfe, soweit diese tatsächlich Ihr/e Kind/er betreut.
Auch die Aufwendungen für eine Kinderbetreuung durch Angehörige (zum Beispiel Großeltern) können nach den Grundsätzen für Verträge zwischen nahen Angehörigen berücksichtigt werden.
Lesen Sie auch unsere Praxisinfo „Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen“.
Sie sind in Elternzeit und überlegen, demnächst wieder in den Beruf einzusteigen? Dann bieten Ihnen unsere Praxisinfo „Wiedereinstieg nach der Elternzeit“ alle wichtigen Informationen.
Nicht als Kinderbetreuungskosten geltend machen können Sie Kosten für:
- Unterricht (wie Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht)
- die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (wie Musikunterricht, Computerkurse)
- sportliche und andere Freizeitbetätigungen (wie Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht etc.)
- Ferienlageraufenthalt
- die Verpflegung/Essensgeld des Kindes
Sie arbeiten – möglicherweise wegen Kinderbetreuung – gelegentlich von zuhause aus? Dann lesen Sie mehr zur Homeoffice-Pauschale unter „Steuern sparen: 5 Tipps für Praxisärztinnen und -ärzte“.
Unter „Work-Life-Balance“ finden Sie außerdem Denkanstöße dazu, wie Sie Ihr Privatleben und Ihre Tätigkeit als Ärztin oder Arzt leichter vereinbaren können.
Sonderbedarfsfreibetrag für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren
Für volljährige Kinder, die auswärts wohnen und in Ausbildung sind, gibt es einen Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs. Dieser Sonderbedarfsfreibetrag liegt seit 2023 bei 1.200 Euro im Jahr (§ 33a Abs. 2 EStG). Für den Freibetrag muss das Kind:
- mindestens 18 Jahre alt sein
- sich in Berufsausbildung oder Studium befinden
- Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben (also unter 25 Jahre alt sein)
- auswärts wohnen und leben
Das heißt: Für das erwachsene Kind wird eine Wohnung außerhalb des Haushalts der Eltern ständig bereitgehalten. Es verpflegt sich auch außerhalb. Die Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbstständigkeit des Nachwuchses während seiner ganzen Ausbildung zu gewährleisten. „Ganze Ausbildung“ bedeutet zum Beispiel ein Studium oder ein bestimmter Ausbildungsabschnitt, wie ein Studiensemester oder -trimester.
Führt Ihr Nachwuchs einen selbstständigen Haushalt in einer Eigentumswohnung, die Ihnen als Eltern gehört, gilt dies ebenfalls als auswärtige Unterbringung. Diese Variante kann zu einem weiteren Steuervorteil führen, wenn Sie planen, die Immobilie zu veräußern:
Werden Immobilien vor Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist verkauft, muss der Wertzuwachs als Gewinn grundsätzlich versteuert werden.
Nutzen Sie die Immobilie dagegen zwischen Anschaffung (meist Kauf) und Veräußerung (meist Verkauf) selbst zum Wohnen, bleibt der Verkaufsgewinn auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei. Dasselbe gilt, wenn Sie die Wohnung in dieser Zeit gratis Ihrem Kind zum Wohnen überlassen (gilt ebenfalls als „Eigennutzung“), solange Sie kindergeldberechtigt sind.
Es reicht, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorherigen Jahren (zeitweise) zum eigenen Wohnen genutzt wurde.
Einkünfte und Bezüge, Ausbildungshilfen und Zuschüsse sowie das Vermögen des jungen Erwachsenen spielen für den Sonderbedarfsfreibetrag keine Rolle.
Übrigens: Sie überlegen, jungen Menschen zur Berufsorientierung Schulpraktika in Ihrer Praxis anzubieten? Dann hilft Ihnen unsere Praxisinfo „Schülerpraktikum in der Arztpraxis“ sicherlich weiter.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Sind Sie alleinerziehend, steht Ihnen – neben dem hälftigen Kindergeld / Kinderfreibetrag – ein Entlastungsbetrag von 4.260 Euro (Grundbetrag) zu. Für jedes weitere im Haushalt gemeldete Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro pro Jahr (Erhöhungsbetrag).
Gesetzlich „alleinstehend“ sind Personen, die
- nicht die Voraussetzungen für das Ehegatten-Splitting erfüllen oder
- verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (Ausnahme: volljährige Kinder, für die Kindergeld bezogen wird)
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Jahr der Eheschließung oder im Trennungsjahr (zeitanteilig) in Anspruch genommen werden.
Das Kind muss zum Haushalt der alleinerziehenden Person gehören, es muss also dauerhaft in derselben Wohnung leben. Sind Ihr Kind und Sie als alleinstehender Elternteil unter derselben Adresse gemeldet, wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört.
Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, etwa mit dem Hauptwohnsitz bei der Mutter und mit Nebenwohnsitz beim Vater, steht Ihnen der Entlastungsbetrag dann zu, wenn Sie auch Anspruch auf das Kindergeld haben.
Nur ein Elternteil hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet (und hält sich auch etwa gleich lang in beiden Haushalten auf), steht der Entlastungsbetrag dem Elternteil zu, der ihn beantragt (faktisches Wahlrecht).
Durch Antrag des Elternteils, bei dem der Abzug zu einer höheren Progressionswirkung führt, kann so insgesamt ein Steuervorteil erlangt werden.
Steuern sparen mit Kindern ab 25 Jahren
Sie erhalten für ihr Kind kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag mehr? Dann können Sie die Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes ggf. als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
So ist ein Abzug von bis zu 10.908 Euro (2023) bzw. 11.604 Euro (2024) möglich, wenn das Kind keine oder nur geringe eigene Einkünfte bezieht und ein geringes Vermögen besitzt (15.500 Euro).
Achtung: Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern einen Höchstbetrag. Der Unterhalt, den das Kind erhält, ist daher grundsätzlich entsprechend nachzuweisen (z. B. durch Überweisungsbelege).
Lebt das Kind noch im Haushalt der Eltern, ist kein Einzelnachweis der Kosten nötig. In diesem Fall unterstellt die Finanzverwaltung, dass Ihnen als Eltern der Höchstbetrag an Unterhaltskosten entsteht.
Weitere Steuervorteile: Versicherung und Schulgeld
Kranken- und Pflegeversicherung
Eltern können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sie für ihre Kinder übernehmen, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt unabhängig davon, wer Versicherungsnehmer ist.
Schuldgeld
Abziehbar sind 30 % des Schulgeldes für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule (ohne die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung). Sie können aber höchstens 5.000 Euro je Kind und Elternpaar geltend machen (Jahresbetrag).
Rund ums Kind gibt es viele Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Besonders als Selbstständige und Freiberufler – auch als niedergelassener Arzt und Ärztin – sollten Sie sich für Details an Ihre Steuerberatung wenden.
Sie interessieren sich für Möglichkeiten Steuern zu sparen abseits von Kind und Elternschaft? Lesen Sie hier unsere weiteren Steuertipps für Ärztinnen und Ärzte.
Wie Sie anderweitig Kosten sparen können, erfahren Sie zum Beispiel:
Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH. Mitglieder im Virchowbund erhalten dort vergünstigte Konditionen bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fachberatungen. Rechtliche Beratung erhalten Sie als Mitglied direkt im Virchowbund. Mehr zu unseren Partnerangeboten.
Kommentare
Keine Kommentare