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Elternzeit in der Arztpraxis
Was angestellte Ärztinnen und Ärzte, Praxisinhaber und MFA zu Elternzeit, Elterngeld und Kindergeld wissen müssen.
Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Mutterschutz.
Was bedeutet Elternzeit?
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen möchten. Während der Elternzeit wird kein Lohn gezahlt, dafür kann aber Elterngeld beantragt werden.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Es ist auch möglich, davon bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. und 9. Geburtstag (4. bis 8. Lebensjahr) zu verteilen.
Durch die Elternzeit kann der Urlaubsanspruch gekürzt werden. Details verrät unsere Praxisinfo „Urlaubsplanung“. Lesen Sie hier mehr zum Urlaubsanspruch.
Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Selbstständige können keine Elternzeit beantragen. Als Praxisinhaber in Elternzeit müssen Sie sich rechtzeitig um eine Vertretung kümmern oder einen Sicherstellungsassistenten einstellen.
Arbeitgeber dürfen den Arbeitsplatz während der Elternzeit neu besetzen. Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz, auch wenn dieser noch bestehen sollte. Sie müssen aber entsprechend ihrem Arbeitsvertrag beschäftigt werden. In Praxen mit mehr als 15 Mitarbeitern haben sie außerdem Anspruch auf dauerhafte Teilzeitarbeit.
Sie haben eine spezielle Frage, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor, während und nach der Elternzeit dürfen oder nicht dürfen? Unsere Rechtsberatung für Mitglieder hilft Ihnen kostenlos weiter.
Je nach Dauer der Abwesenheit kann es sinnvoll sein, dass Mitarbeitende in Elternzeit zwischenzeitlich ihre Praxisschlüssel abgeben. Um den Überblick zu behalten und auf der sicheren Seite zu sein, nutzen Sie unsere Vorlage Schlüsselübergabeprotokoll.
Elterngeld
Für 12 Monate werden mindestens 65 Prozent des Nettogehaltes an Basiselterngeld gezahlt, maximal 1.800 Euro.
Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, hat sich für Geburten ab dem 1.4.2024 geändert. Ein gleichzeitiger Bezug ist grundsätzlich nur noch maximal für 1 Monat und innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.
Weitere Informationen zum Elterngeld und zum Kindergeld finden Sie in der Praxisinfo „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“.
Das ElterngeldPlus gibt es für Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. Das ElterngeldPlus ist halb so hoch wie das Basiselterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt (bis zu 28 Monate).
Für Selbstständige sind die Regelungen zum Elterngeld komplexer. Als Einkommensnachweis für das Kalenderjahr vor der Geburt wird meistens der vorliegende Steuerbescheid angesehen. Dabei passiert es oft, dass die letzten Monate vor der Geburt nicht mehr berücksichtigt werden. Honorarzahlungen, die erst eingehen, wenn man schon Elterngeld bezieht, können den Elterngeldanspruch verringern. Sprechen Sie deshalb so früh wie möglich mit Ihrem Steuerberater.
Weitere Informationen zum Elterngeld und seiner Berechnung finden Sie beim Bundesministerium für Familie.
Kindergeld
Zusätzlich zum Elterngeld erhält man für ein Kind Kindergeld. Ab 2023 beträgt das Kindergeld pro Kind 250 Euro monatlich.
Welche finanziellen Hilfen speziell schwangere Studierende bzw. Studierende mit Kindern in Anspruch nehmen können, zeigt unsere kostenlose Praxisinfo „Medizinstudieren mit Kind“.
Kündigung in Elternzeit
Kündigung trotz Elternzeit? Das geht für Arbeitnehmer, aber nur sehr eingeschränkt für Arbeitgeber. Denn Arbeitnehmer in Mutterschutz und Elternzeit sind durch ein sehr weitgehendes Kündigungsverbot geschützt. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Kündigung.
Befristete Arbeitsverträge enden trotz Schwangerschaft bzw. Elternzeit mit dem vereinbarten Termin.
Vor Abschluss solcher Verträge sollten Sie sich juristisch beraten lassen. Als Mitglied des Virchowbundes können Sie sich kostenlos an unsere Rechtsberatung wenden.
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