Wann führt das Heilmittel verordnen zum Regress?

Als Arzt bzw. Ärztin verordnen Sie regelmäßig Heilmittel. Diese Dinge müssen Sie beachten, damit Sie Heilmittel-Regresse vermeiden.

 

Die Verordnung von Heilmitteln ist für Ärzte ein Minenfeld. Sie müssen sich am Heilmittelkatalog und an Diagnoselisten orientieren. Es gibt vorrangige Heilmittel, Höchstmengen, orientierende Behandlungsmengen, Frequenzempfehlungen und vieles mehr.

Wer Fehler bei der Verordnung macht, kann durch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in Regress genommen werden. Umso wichtiger, sich als Arzt genau mit dem Thema auseinanderzusetzen.

 

Was zählt zu den Heilmitteln?

Heilmittel sind:

  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Stimm-Sprech-Sprach- und Schlucktherapie (Logotherapie)
  • Podologische Behandlung
  • Ernährungstherapie

Es handelt sich um Verordnungen, die – genau wie Arzneimittelverordnungen und viele andere verordnete Leistungen auch – dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen.

 

Heilmittel: Wann droht Regress?

Die Gefahr von Regress besteht immer dann, wenn

  • der Verordnungsvordruck nicht korrekt ausgefüllt wird und/oder
  • gegen die Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie (inkl. des Heilmittelkatalogs) verstoßen wird.

Die Verwendung einer zertifizierten Verordnungssoftware ist Pflicht. Und sie schützt, wenn man die Hinweise der Software liest und beachtet!

In der Verordnungssoftware ist definiert, welche Felder Sie als Arzt auf der Verordnung verpflichtend ausfüllen müssen. Zudem ist hinterlegt, was die Heilmittel-Richtlinie des G-BA abschließend und verbindlich dazu vorgibt, welches Heilmittel bei welcher Indikation/Leitsymptomatik in welcher Menge verordnet werden darf.

Die WANZ-Kriterien gelten auch für Heilmittel: wirtschaftlich, ausreichend, notwendig, zweckmäßig müssen ärztliche Verordnungen sein.

Dafür reicht es leider nicht aus, dass Sie als Arzt das Formular richtig und vollständig ausfüllen und die Grenzen des Heilmittelkatalogs einhalten. 

Stellen Sie sich deshalb vor jeder Verordnung folgende Fragen:

  • Muss es eine Heilmittelverordnung sein – oder genügt z.B. eine Beübung in Eigenregie?
  • Welches ist das günstigste geeignete Heilmittel – z.B. Übungsbehandlung oder Krankengymnastik oder Manuelle Therapie (alles verordnungsfähige Therapien bei z.B. Wirbelsäulenerkrankungen)
  • Ist aus medizinischen Gründen nur eine Einzeltherapie möglich? Oder ist eine Gruppentherapie vertretbar?
  • Darf es ein bisschen weniger sein? Die Höchstverordnungsmengen sind keine Mindestmengen!

Verordnen Sie bewusst. Kennen Sie die Vorgaben der Heilmittelrichtlinie. Stellen Sie keine Wunschverordnungen aus, sondern richten Sie sich nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls.

Margaret Plückhahn
Praxisberatung

Besondere Verordnungsbedarfe

Besondere Verordnungsbedarfe betreffen die Verordnung von Heilmitteln für schwerkranke Patienten. Diese Heilmittel werden meist nur für einen begrenzten Zeitraum, aber in einem intensiven Ausmaß benötigt.

Damit besondere Verordnungsbedarfe nicht zu Problemen bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung führen, sind bundesweite Rahmenvorgaben für Praxisbesonderheiten definiert.

Aber: Auch Praxisbesonderheiten sind prüfbar. Der besondere Verordnungsbedarf darf nur verordnet werden, wenn es dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht.

Wie genau die Prüfung Wirtschaftlichkeitsprüfung funktioniert, erklären wir unter Regress vermeiden. Wenden Sie sich bei Fragen an unsere kostenfreie Beratung für Mitglieder.

Langfristiger Heilmittelbedarf

Langfristiger Heilmittelbedarf unterliegt nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Voraussetzung ist aber, dass entweder der G-BA den langfristigen Bedarf in der Diagnoseliste (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) definiert hat oder der Patient eine Genehmigung von seiner Krankenkasse vorlegt.

 

Unseren Virchowbund-Mitgliedern empfehlen wir im Rahmen der Praxisberatung, sich als Praxis mit dem Thema Heilmittelverordnung vertraut zu machen. Erstens, um den „Stress“ mit den Therapeuten zu vermeiden, die – manchmal sogar zu Recht – Änderungen der Verordnung verlangen. Und zweitens, um der Regressgefahr zu begegnen. Lesen Sie dazu jetzt auch die Beiträge

Besuchen Sie auch unser 2-teiliges Seminar „Verordnen ohne Regress“. Die nächsten Termine finden Sie unter Veranstaltungen oder erhalten Sie auf Anfrage.

Sie sind bereits Mitglied im Virchowbund? Dann können Sie sich direkt an unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung wenden. Wenn nicht, können Sie hier schnell und einfach Mitglied werden.

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