Corona, Masern & Co: Kann ich Impfgegnern kündigen?
Die Masernimpfung ist für Ärzte, MFA und anderes medizinisches Personal schon Pflicht. Bei der Corona-Impfung wird über die Impfpflicht für spezielle Berufe noch diskutiert. Für viele Praxisinhaber stellt sich aktuell die Frage: Kann ich einer ungeimpften MFA kündigen? Und wenn ja: wie?
Kündigung ohne Corona-Impfung
Nachtrag vom 10.12.2021: Heute wurde eine Impfpflicht u. a. für medizinische Berufe beschlossen. Wir informieren darüber unter
Über Sinn und Unsinn einer gesetzlichen Impfpflicht gegen COVID-19 u. a. Personen in Heilberufen und Lehrende wird aktuell gestritten. Noch ist die Impfung freiwillig, auch wenn Ungeimpfte Konsequenzen ihrer Entscheidung hinnehmen müssen. U. a. müssen Tests für den 3G-Nachweis selbst bezahlen und bekommen im Fall einer Corona-Quarantäne den Lohnausfall nicht ersetzt.
Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, ist es strittig, ob ein Arbeitgeber verlangen kann, dass die Arbeitnehmer sich impfen lassen. Einige Juristen vertreten die Meinung, dass sich eine Impfpflicht aus den arbeitsrechtlichen oder -vertraglichen Pflichten ableiten ließe, z. B. aus der Treuepflicht oder der Kerntätigkeit. (Die grundsätzlichen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erklären wir unter Grundlagen des Arbeitsrechts).
Es ist auch nicht geklärt, ob in einem neu abgeschlossenen Tarif- oder Arbeitsvertrag eine solche Pflicht vereinbart werden darf. Diese Frage wird voraussichtlich vor Gericht entschieden.
Wenn ein Arbeitgeber einen nicht geimpften Arbeitnehmer aufgrund des Infektionsrisikos nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen kann, muss der Arbeitgeber zuerst zusätzliche Schutzmaßnahmen und andere Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten. Im Einzelfall könnte eine (personengebundene) Kündigung zulässig sein – aber auch das muss erst noch durch Gerichtsurteile ausjudiziert werden.
Als Arbeitgeber bleibt Ihnen vorerst nur die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter durch positive Anreize und Aufklärung zum Impfen zu motivieren. Außerdem können Sie den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin zu regelmäßigen Schnelltests verpflichten.
Kündigung ohne Masern-Impfung
Das Masernschutzgesetz verpflichtet seit 2020 Menschen, die u. a. im Gesundheitswesen arbeiten, dazu, Immunität gegen Masern nachzuweisen. Ab 1.8.2022 müssen Praxisinhaber das auch für das gesamte bestehende Praxispersonal gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen können und nicht geimpfte Personen aktiv melden. (Was die Behörden bei einer Prüfung sonst noch beanstanden könnten, erklären wir unter Praxisbegehung.)
Von Menschen, die vor 1971 geboren wurden, wird die Masern-Immunität vom Gesetzgeber automatisch angenommen.
Das Gesundheitsamt kann nichtgeimpfte Personen zur Beratung vorladen, sie zur Impfung auffordern und bei Weigerung Geldbußen oder sogar ein vorläufiges Berufsausübungsverbot verhängen. Als Praxisinhaber dürfen Sie solche Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen.
Wenn jemand aus Ihrem Praxisteam die Masernimpfung trotz allem verweigert, müssen Sie diesem Mitarbeiter kündigen. Personen, die nicht geimpft bzw. immun sind, dürfen Sie auch schon seit 2020 nicht mehr neu einstellen.
Während die Masern-Impfplicht es möglich und sogar nötig macht, Impfverweigerer unter dem Praxispersonal zu kündigen, gibt es diese Möglichkeit im Zusammenhang mit Corona noch nicht. Ob sich im Einzelfall andere Kündigungsoptionen ergeben, klären wir gerne mit Ihnen in unserer kostenlosen Rechtsberatung für Mitglied im Virchowbund.
Wenn Sie sich näher mit dem Thema Kündigung auseinandersetzen möchten, laden Sie die Praxisinfo „Kündigung“ und unsere Muster-Kündigungsschreiben herunter. Alles Wichtige zum Thema Masern-Impfpflicht finden Sie in der Praxisinfo „Masernschutzgesetz“.
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