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Andrea Schannath
Rechtsberatung

Dürfen Sie Detektive auf (scheinbar) kranke Mitarbeitende ansetzen?

Bei Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit dürfen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des ärztlichen Attests von einem Detektiv überwachen lassen.

Gibt es für die Überwachungsmaßnahme keinen ausreichenden Grund, ist der vom Detektiv bei der Überwachung dokumentierte Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine verbotene Verarbeitung von Gesundheitsdaten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25.7.2024 (Az.: 8 AZR 225/23).

Für die Überwachung und den damit verbundenen Kontrollverlust über seine Daten könne der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen.
 

So kam es zur Entscheidung

Nachdem der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ausgesprochen hatte, die unter anderem die Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorsah, meldete sich der Arbeitnehmer am 4.2.2022 krank. Er habe „außerhalb der Arbeitszeit“ eine Verletzung erlitten. Eine Ärztin attestierte ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 4.3.2022.

Aufgrund früherer Streitigkeiten vermutete der Arbeitgeber, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht. Er beauftragte eine Detektei mit der stichprobenartigen Beobachtung des Arbeitnehmers. Der Detektiv sollte nach Hinweisen suchen, ob der Arbeitnehmer nicht doch gesund war.

Der Arbeitnehmer wurde daraufhin im Eingangsbereich seines Hauses, beim Einkaufen und beim Sägen und Schleifen auf der Terrasse observiert. Auch dass der Arbeitnehmer beim Gehen das linke Bein nachzog, wurde vermerkt. Neben einem schriftlichen Protokoll wurden Fotos gemacht.

Als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daraufhin vorwarf, die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben, bestritt der Arbeitnehmer dies. Er gab schließlich an, mit dem Fuß umgeknickt zu sein.

Wegen der Beobachtung durch den Detektiv verlangte der Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro. Der Arbeitgeber habe seinen Gesundheitszustand ohne triftigen Grund überwachen lassen. Dadurch seien seine Gesundheitsdaten in verbotener Weise verarbeitet worden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehe für diesen Fall eine Entschädigung vor.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sprach dem Arbeitnehmer wegen der rechtswidrigen Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro zu. Der Arbeitgeber habe keine Anhaltspunkte gehabt, die den Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert hätten.

Der Arbeitnehmer sei vor der Beauftragung der Detektei noch nicht einmal angehört worden. Die Dokumentation des Gesundheitszustandes durch den Detektiv – besonders der Hinweis auf den Gang des Arbeitnehmers – sei daher eine verbotene Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
 

Das sagt das Gericht

Nur bei begründeten Zweifeln an einem ärztlichen Attest dürfe der Arbeitgeber den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers durch eine Detektei überwachen und dokumentieren lassen. Zweifel können nach ständiger BAG-Rechtsprechung z. B. dann begründet sein, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben ist und danach sofort wieder eine Beschäftigung aufnimmt.

Anhaltspunkte dafür, dass das ärztliche Attest falsch gewesen sei, hätten aber nicht vorgelegen. Aufgrund des erlitten Kontrollverlustes über seine Daten, speziell bei der heimlichen Überwachung des privaten Umfeldes, stehe dem Arbeitnehmer Schadensersatz zu.

Das bloße Gefühl eines Kontrollverlustes über seine Daten reiche zwar für einen Entschädigungsanspruch nicht aus. Hier jedoch habe der Detektiv die Beobachtung des privaten Umfeldes schriftlich und mit Fotos dokumentiert.

Tipp

Wägen Sie sorgfältig ab, bevor Sie einen Detektiv beauftragen, und lassen Sie sich in jedem Fall durch unsere Rechtsabteilung beraten.

Möchten Sie jemand kündigen, nutzen Sie unsere Vordrucke für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder wie im obigen Fall für eine Änderungskündigung. Auch unsere Praxisinfo „Kündigung“ kann weiterhelfen.

Weitere Informationen rund um Arbeitsrechtliches und Datenschutz gibt es hier:

Müssen Patienten Ihnen die Kopierkosten für ihre Krankenakte bezahlen?

Ein Patient kann von seinem behandelnden Arzt, ob Klinikärztin oder niedergelassener Arzt, gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine kostenlose Kopie seiner vollständigen Behandlungsunterlagen verlangen. Die anderslautende Bestimmung des BGB ist unwirksam.

Der Patient muss seinen Wunsch nach einer Kopie der Behandlungsakte weder begründen noch die Rechtsgrundlage benennen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden am 1.10.2024 (Az.: 4 U 425/24) entschieden.
 

So kam es zur Entscheidung

Eine Patientin war stationär in einer Klinik zur Behandlung aufgenommen worden. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Klinik und sie wurde der Klinik verwiesen. Später machte sie Schadensersatzansprüche gegen die Klinik geltend und verlangte dazu eine Übersendung von Kopien ihrer Behandlungsunterlagen.

Die Klinik stellte ihr für diese Kopien Kosten in Höhe von rund 40 Euro in Rechnung, die die Patientin bezahlte. Mit einer Klage verlangte sie neben Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Falschbehandlung auch die Rückzahlung der Kopierkosten.
 

Das sagt das Gericht

Der Patientin stehe ein Anspruch auf Überlassung von Kopien aus ihrer Patientenakte gemäß § 630 g BGB sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu. Soweit § 630 g Abs. 2 Satz 2 BGB den Patienten die Pflicht auferlege, den Behandelnden die Kosten der Kopien zu erstatten, verstoße diese Regelung gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und sei nicht anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 26.10.2023 Az.: C-307/22) habe der Verantwortliche der betreffenden Person unentgeltlich eine erste Kopie seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

Die Patientin muss ihren Anspruch auf Einsicht in ihre Krankenunterlagen aber nicht auf Art. 15 DSGVO stützen, den Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme weder begründen noch eine Norm nennen, aus dem der Anspruch hergeleitet werden soll.

Dem Anspruch der Patientin stehe auch nicht entgegen, dass sie ihn aus dem Schadensersatz hergeleitet hat, denn es handele sich um den gleichen Lebenssachverhalt.

Nach alldem musste die Klinik die Kopierkosten von rund 40 Euro an die Patientin zurückzahlen.

Tipp

Wenn Sie Patienten nicht zeitnah deren Krankenunterlagen zur Verfügung stellen, können diese sich an die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Dann können Ihnen nach DSGVO empfindliche Bußgelder drohen.

Mehr zu Datenschutz und Krankenunterlagen finden Sie z. B. hier:

Wann können Sie negative Bewertungen auf Google entfernen lassen?

Beschwert sich ein bei Google negativ bewerteter Arzt über die Bewertung und behauptet, den Verfasser der Bewertung gar nicht behandelt zu haben, so muss Google den Verfasser anschreiben und um Nachweise für den Behandlungskontakt bitten.

Legt der Bewertende dann keine Belege vor, ist die negative Bewertung umgehend zu löschen. Der Arzt ist dabei nicht verpflichtet, näher zu begründen, warum er den Verfasser nicht behandelt hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 6.8.2024 (Az.: 18 U 2631/24) entschieden.
 

So kam es zur Entscheidung

Auf Google wurde ein auf Nasenoperationen spezialisierter Münchner Schönheitschirurg negativ bewertet (mit 1 von 5 möglichen Sternen). Die Bewertende führte in einem sehr langen Text unter anderem aus, sie habe ursprünglich die Nase gebrochen gehabt und an Atemproblemen gelitten. Dann sei sie von dem Arzt operiert worden.

Danach sei ihre Nase deutlich zu groß gewesen. Nun sei sie entstellt und leide an den optischen Folgen, könne weder richtig schmecken noch riechen und habe Atemprobleme.

Der Arzt engagierte einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt, der Google gegenüber erklärte, der Arzt kenne diese Patientin nicht und habe sie nicht behandelt. Google verzichtete darauf, die vermeintliche Patientin um Nachweise für die Behandlung bei dem Arzt zu bitten und weigerte sich, die Bewertung zu löschen. Der Arzt zog deshalb mit einem Eilantrag vor Gericht.

Vor dem Landgericht scheiterte der Arzt mit seinem Begehren auf einstweilige Untersagung der Bewertung. Das Landgericht meinte, der Arzt hätte belegen müssen, warum er die Verfasserin der Bewertung nicht behandelt habe. Der Arzt legte Berufung gegen diese Entscheidung ein und bekam Recht.
 

Das sagt das Gericht

Google ist verpflichtet, die Bewertung zu löschen. Denn die dort aufgestellten Äußerungen verletzten den Arzt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Dass der Arzt gegenüber Google die Bewertung beanstandete, habe eine Prüfpflicht von Google ausgelöst. Google habe deshalb die Pflicht gehabt, eine Stellungnahme der bewertenden Person einzuholen. Der Arzt habe bei Google beanstandet, er bestreite, „dass der Verfasser der Bewertung eine irgend geartete tatsächliche Erfahrung“ mit seiner Arztpraxis gemacht habe. Zu weitergehenden Angaben als der, dass die Bewertende nicht seine Patientin war, war der Arzt – entgegen der Auffassung bei Google – nicht verpflichtet.

Der bewertete Arzt habe ausdrücklich und wörtlich bestritten, dass es sich bei dem/der Verfasser/in um einen seiner Patienten oder eine Person handelt, die eine eigene Erfahrung mit der Praxis gemacht hat. Zum Beleg dieser Behauptung, den Verfasser der Bewertung nicht zu kennen, legte der Arzt dem Gericht auch eidesstattliche Versicherungen vor.

Er führte bei seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht aus, die in der Bewertung dargestellten Umstände passten zu keinem seiner vielen Patienten. Diese Ausführungen haben das OLG überzeugt.

In diesem Zusammenhang gibt das Gericht zu bedenken, dass die gesamte Bewertung z. B. von einem Konkurrenten stammen oder beauftragt sein und jeglicher Tatsachengrundlage entbehren könne.

Somit sei die Rüge des Arztes, der Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, hinreichend konkret, um eine Prüfpflicht von Google auszulösen. Diese schließe die Weiterleitung der Beanstandung des Arztes an die Bewerterin zur Stellungnahme ein.

Dieser Prüfpflicht sei Google unstreitig nicht nachgekommen; vielmehr habe das Unternehmen jede Nachfrage bei ihrer Nutzerin verweigert. Daher sei davon auszugehen, dass der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt. Bei diesem Sach- und Streitstand stellten sich etwaige in der Bewertung enthaltene Tatsachenbehauptungen als unwahr dar. Soweit es Meinungsäußerungen oder Werturteile betrifft, entbehrten diese jeglicher Tatsachengrundlage.

Die Bewertung verletze daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes und sei zu unterlassen.

Tipp

Sie wurden schlecht bewertet und erkennen weder den Patienten noch den vermeintlichen Behandlungskontakt wieder? Dann sollten Sie dem Bewertungsportal gegenüber ausdrücklich und hinreichend konkret bestreiten, ihn oder sie behandelt zu haben und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vorlegen.

Sie haben einen eigenen ähnlichen Fall und sind unsicher, was Sie tun sollten? Wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung.

Mehr zum Umgang mit Bewertung und Kritik:

Wann ist die Miete „rechtzeitig“ bezahlt?

Bei der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es darauf an, dass der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist abgesendet wird. Eine AGB-Klausel, die in einem Mietvertrag für die Rechtzeitigkeit statt dem Absenden die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags bestimmt, ist unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg am 11.7.2024 (Az.: 105 C 21/24) entschieden.
 

So kam es zur Entscheidung

Der Mieter einer Wohnung in Berlin erhielt im November 2023 eine Kündigung von seiner Vermieterin wegen angeblicher wiederholter unpünktlicher Mietzahlungen. Nach dem Mietvertrag musste die Miete spätestens am 3. Werktag des Monats gezahlt sein. Eine AGB-Klausel spezifizierte dies wie folgt: „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Abwendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags an“.

Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
 

Das sagt das Gericht

Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung wegen dauerhaft unpünktlicher Zahlung sei unwirksam. Der Mieter habe seine Miete pünktlich gezahlt.

Die Regelung im Mietvertrag zum Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung sei nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam: Sie lege das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs dem Mieter auf, entgegen §§ 269 Abs.1, 270 Abs.1, 4 BGB. Sei die Klausel wirksam, hätte der Mieter die Banklaufzeiten beachten und somit früher überweisen müssen als er eigentlich müsste.

Die Klage war abzuweisen.

Tipp

Wenn Sie selbst einen Mietvertrag abschließen müssen, nutzen Sie unseren Mustermietvertrag und informieren Sie sich in unserer gleichnamigen Praxisinfo „Mietvertrag“.

Auch folgende Beiträge können für Praxismieterinnen und -mieter hilfreich sein:

Bei Problemen mit Ihrem Vermieter wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung.

Sie möchten eine Praxis gründen oder übernehmen? Alles Wichtige finden Sie unter Praxis gründen und ausbauen.

Dürfen Sie mit Vorher-Nachher-Bildern für kosmetische Behandlungen werben?

Das heilmittelwerberechtliche Verbot, mit Vorher-Nachher-Bildern von bereits behandelten Patienten für eine kosmetische Operation zu werben, gilt auch für Spritzenbehandlungen mit Botox oder Hyaluronsäure. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 29.8.2024 (Az.: I -4 UKI 2/24) entschieden.
 

So kam es zur Entscheidung

Eine Ärztin bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an, wie medizinisch nicht indizierte Lippenformungen, Nasenkorrekturen, Kinnaufbau und weitere. Sie behandelt per Unterspritzung mit Medizinprodukten, wie Fillern auf Hyaluronsäurebasis oder SCULPTRA, sowie mit dem Muskelrelaxans Botox. Ergänzt wird das Behandlungsangebot durch Laser-Behandlungen, etwa zur Entfernung von Tattoos, Hylase, Fadenlifting, EMS-Behandlungen, Fettwegspritze oder im Rahmen einer Besenreisertherapie.

Auf der Social-Media-Plattform Instagram warb die Ärztin u. a. mit Bildern, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen. Ein zugelassener Wettbewerbsverein verlangte von der beklagten Arztpraxis diese Werbung zu unterlassen und wies auf das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei Schönheitsoperationen hin.

Dies verweigerte die Arztpraxis, da sie ja keine invasiven Operationen durchführe, sondern nur Unterspritzungen.
 

Das sagt das Gericht

Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern von Patienten, die Botox oder Hyaluronsäure gespritzt bekommen hatten, ist zu untersagen. Denn ein operativer Eingriff ist bereits dann anzunehmen, wenn ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen erfolgt, mit dem Organe oder Körperoberfläche in Form oder Gestalt verändert werden. Deshalb fielen auch die Unterspritzungen mit Botox oder Hyaluronsäure unter das Werbeverbot.

Das Heilmittelwerbegesetz erstreckt sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Der Zweck sei, die Bevölkerung vor erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken zu schützen, indem eine – insbesondere suggestive oder irreführende – Werbung mit medizinisch nicht notwendigen schönheitschirurgischen Eingriffen verboten wird.

Tipp

Mehr zur Werbung in der Arztpraxis finden Sie auf unserer Seite „Praxismarketing“. Weitere Informationen rund um Marketing und Wirtschaftlichkeit:

Praxis-Knowhow

Praxismarketing

So funktioniert professionelles Praxismarketing heutzutage.

Personal

Mitarbeitergespräch

Das Mitarbeitergespräch ist ein wichtiges Element der professionellen Mitarbeiterführung.

Praxis-Knowhow

Mietvertrag für die Arztpraxis

Um eine Arztpraxis zu mieten oder zu vermieten, brauchen Sie einen gewerblichen Mietvertrag. Das muss er regeln.

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