Wie Sie Rezept-Rückfragen aus der Apotheke vermeiden als Arzt

Rückfragen der Apotheke zu Rezeptfehlern, Lieferengpässen und anderen Problemen lassen sich vermeiden. Sparen Sie Zeit, indem Sie auf diese Details bei der Rezeptausstellung achten.

 

Sie haben ein Rezept ausgestellt, und jetzt ruft die Apotheke in Ihrer Praxis an und fragt nach? Manchmal ist ein Anruf der Apotheke wünschenswert: Zum Beispiel, wenn es bei Ihrem verschriebenen Medikament zu Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten des Patienten kommen kann.

Manchmal jedoch hat die Apotheke Rückfragen, die nur entstehen, weil die Verordnung nicht eindeutig ist oder das Rezept formale Fehler enthält. Solche Telefonate können Sie sich und Ihrem Praxisteam ersparen, indem Sie auf bestimmte Details bei der Rezeptausstellung achten.

 

Gängige formale Fehler bei der Rezeptausstellung

Unterschrift vergessen

Dieser Fehler ist trivial, aber häufig. Hier hilft es, sich und dem Praxisteam einen festen Ablauf bei der Ausstellung eines Rezeptes anzugewöhnen. Lesen Sie hier mehr über Praxisorganisation.

 

Mischverordnungen

Verschreiben Sie gleichzeitig Arzneien und Hilfsmittel, müssen diese auf getrennten Rezepten verordnet werden. Ein klassisches Beispiel sind Insulin und Pen-Nadeln für Diabetiker: Hier brauchen Sie zwei verschiedene Rezepte.

 

Rezepturverordnung ohne Anleitung

Seit 2020 ist es Pflicht, auf Rezepturverordnungen Dosierungen für jedes Medikament und Gebrauchsanweisungen anzugeben. Wichtige Informationen und Handreichungen bietet Ihre Praxissoftware.

 

PZN und Artikelname stimmen nicht überein

Passt die PZN nicht zum Namen des Medikaments, muss die Apotheke in jedem Fall mit Ihnen als Verordner Rücksprache halten. Ärzte wiederum müssen die PZN seit 2018 auf dem Rezept angeben, neben Bezeichnung der Arznei oder des Wirkstoffes, der Stärke und der Menge. Eine Verordnung rein per PZN ist jedoch nicht zulässig. Überprüfen Sie die Angaben zum Medikament in Ihrer Praxissoftware.

 

Nicht-existente Packungsgröße

Auch hier hilft vorab die Überprüfung der Arznei in der Praxissoftware. Übrigens sind Ausrufezeichen bei Mehrfachverordnungen der größten Packung nicht mehr nötig.

 

Fertigarzneimittel außer Vertrieb

Bei AV-Arzneien muss die Apotheke nur bei Ihnen rückfragen, wenn nach den Regeln ihres Rahmenvertrags keine andere Arznei zur Auswahl steht.

Um über Angaben zu Medikamenten und den Vorgaben zu deren Verschreibung im Bilde zu sein, empfiehlt es sich, die Praxissoftware regelmäßig zu aktualisieren.

 

Das bedeutet der Rahmenvertrag der Apotheken für Sie

Seit 2019 ist der Rahmenvertrag für Arzneimittellieferungen nach § 129 Absatz 2 SGB in Kraft. Seitdem können Apotheken einige Unklarheiten bei der Rezeptverordnung telefonisch mit Ihnen klären, ohne dass Sie das Rezept ändern und gegenzeichnen müssen.

Das gilt für die Rücksprache zwischen Apotheke und Arzt:
  • Ein Medikament, das teurer ist als das verschriebene, wird nur nach Rücksprache ausgehändigt. Das gilt auch, wenn das verschriebene Medikament nicht lieferbar ist.
  • Billigere Medikamente erfordern keine Rücksprache mit Ihnen. 

Die Apotheke hat außerdem einen Preisanker für Medikamente, an dem sie sich orientiert. Überschreiten muss sie ihn dann, wenn Medikamente unter dem Preisanker nicht lieferbar sind oder wenn Apothekerin oder Apotheker pharmazeutische Bedenken bei der Ausgabe des Medikaments haben.

Bei Überschreitung des Preisankers müssen jedoch nicht Sie als Arzt oder Ärztin das Rezept ändern – das kann die Apotheke selbst übernehmen.

Telefonat mit der Apotheke

Viele Telefonate in der Arztpraxis finden spontan und hörbar für Dritte statt. Auch deshalb gibt es einige Fallstricke beim Telefonieren, zum Beispiel unbemerkte Missverständnisse oder auch der Datenschutz, wenn Gesundheitsdaten über Patienten ausgetauscht werden. In unserem Blogbeitrag „Fehler vermeiden beim Telefonieren in 6 Schritten“ finden Sie Tipps für gelingende Telefonate.

Weitere Tipps, um Nachfragen von Apotheken zu vermeiden

Um Rezepte und Änderungen daran für die Apotheke möglichst eindeutig zu halten, helfen diese Tipps:

  • Verordnen Sie Wirkstoffe. So vermeiden Sie mehrere Arten von Nachfragen. Außerdem gibt es bei einer Wirkstoffverordnung für die Apotheke keinen Preisanker und es kommen nur die vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Abgabe infrage.
  • Wenn Sie am Rezept nachträglich etwas ändern müssen, versehen Sie die Änderung unbedingt mit Datum und Unterschrift.
  • Setzen Sie das Aut-idem-Kreuz nur dann, wenn es medizinisch absolut notwendig ist, zum Beispiel, wenn der Patient Allergien gegen andere Inhaltsstoffe hat, eine teilbare Tablette braucht o. ä.
  • Vermerken Sie wichtige Informationen in den Unterlagen und der Praxissoftware, vor allem, wenn ein Medikament dauerhaft nicht mehr liefer- oder verordnungsfähig  ist. So verschreiben Sie es nicht versehentlich erneut.
  • Achten Sie auf Hinweise Ihrer Praxissoftware und nutzen Sie die Möglichkeit, das Rezept automatisch ausfüllen zu lassen.
Das bedeutet das Aut-idem-Kreuz:

Kreuzen Sie auf dem Rezept ein Aut-idem-Kästchen neben der verschriebenen Arznei an, bedeutet das für die Apotheke: Sie darf ausschließlich das verschriebene Medikament ausgeben – kein Alternativmedikament. Dies kann Probleme verursachen, wenn die verordnete Arznei nicht lieferbar ist. In diesem Fall müssen Sie als Arzt oder Ärztin ein neues Rezept ausstellen.

Mehr zu Abläufen und Praxisorganisation finden Sie auch auf unserer Seite „Qualitätsmanagement“. Weitere organisatorische Themen und Tipps zur Umsetzung finden Sie auf unseren Seiten zur Organisation von Sprechstunden oder Terminplanung. Als Mitglied beim Virchowbund stehen Ihnen außerdem unsere umfangreichen Vorlagen, Praxisinfos, Checklisten und Musterverträge zur Verfügung – für eine erfolgreiche Organisation Ihres Praxisalltags.

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