Tipps zur schrittweisen Praxisübergabe

Viele Ärzte bevorzugen einen schrittweisen Ausstieg aus der Praxis. Dafür bietet sich eine Übergangsgemeinschaft an. Auch bei Zulassungsbeschränkungen ist eine solche Kooperation hilfreich, um einen Nachfolger zu finden. Der Verband der niedergelassenen Ärzte gibt Tipps, wie die Praxisübergabe bestmöglich gelingt.

 

Dieser Beitrag ist Teil einer 3-teiligen Serie des Virchowbundes über die Praxisabgabe:

Noch mehr Informationen finden Sie in der Praxisinfo „Praxisabgabe“ des Virchowbundes.

 

Wenn eine Praxis in einem überversorgten Planungsbereich liegt, kann das die Praxisabgabe erschweren. Doch auch bei Zulassungsbeschränkungen gibt es Optionen, einen Nachfolger zu finden: durch eine Übergangskooperation.

Der potenzielle Nachfolger kann zunächst als angestellter Arzt oder als Partner in die Praxis einsteigen. In beiden Varianten funktioniert dies im Rahmen von Jobsharing, bei dem beide Ärzte auf einer Zulassung arbeiten. Auf diese Weise können Sie trotz Zulassungsbeschränkungen einen Nachfolger in Ihre Praxis holen.

Wenn die Jobsharing-Partnerschaft zehn Jahre besteht oder in diesem Zeitraum die Zulassungsbeschränkungen aufgehoben werden, erhält der Junior-Partner automatisch eine eigene Vollzulassung, auch wenn der Planungsbereich gesperrt ist.

 

Vorteile und Nachteile einer Übergangskooperation

Eine solche Kooperation bietet noch mehr Vorteile:

  • Der Praxisinhaber muss sich nicht plötzlich von seiner Praxis trennen, sondern kann sich schrittweise zurückziehen („sanfter Übergang“ in den Ruhestand).
  • Im Krankheitsfall übernimmt der Kooperations-Partner die Vertretung.
  • Die Übergabe der Patientendaten lässt sich einfacher organisieren.
  • Patienten gewöhnen sich an „den Neuen“, bevor der abgebende Arzt ganz ausscheidet. Das ist gerade bei Privatpatienten besonders wichtig.

Kooperationen können allerdings auch Probleme mit sich bringen, zum Beispiel durch Uneinigkeit über die Zuordnung der Honorare der Praxis und die interne Gewinnverteilung oder durch Meinungsverschiedenheiten bei der Personalführung. Um späteren Streit zu vermeiden, sollten Sie die Spielregeln für die Kooperation im Vorfeld so genau wie möglich besprechen und alles schriftlich festhalten.

 

So funktioniert Jobsharing

Beim Jobsharing müssen die beiden Partner der gleichen Fachrichtung angehören und sich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsmengenbegrenzung verpflichten. Dabei darf der bisherige Praxisumfang „nicht wesentlich“ überschritten werden (maximal drei Prozent). Der Zulassungsausschuss legt das quartalsbezogene abrechenbare Budget fest.

Grundlage sind die letzten vier abgerechneten Quartale der Praxis vor dem Zeitpunkt, an dem das Jobsharing zugelassen wurde. Daraus werden insgesamt vier quartalsbezogene Obergrenzen für die gesamte Dauer der Leistungsbeschränkung gebildet. Unter diesen Bedingungen wird der neu hinzugekommene Arzt zugelassen, ohne dass er in der Bedarfsplanung mitgerechnet wird.

Bei außergewöhnlichen Entwicklungen im Vorjahr, wie z. B. Krankheit eines Arztes, werden statt der betroffenen Quartale die vorherigen zur Berechnung herangezogen.

Es ist auch möglich, den Praxisnachfolger als Angestellten im Jobsharing statt als Partner zu beschäftigten. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Praxisinfos „Jobsharing und Sitzteilung“ und „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“.

 

MVZ als Nachfolger

Auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann als Praxisnachfolger die Zulassung eines Vertragsarztes übernehmen. In einem gesperrten KV-Planungsbereich muss dafür entweder ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten und sich im MVZ anstellen lassen, oder das MVZ bewirbt sich um eine ausgeschriebene Zulassung.

In diesen Fällen erwirbt das MVZ die Praxis und führt die vertragsärztliche Tätigkeit durch den Abgeber selbst oder einen neuen angestellten Arzt im MVZ weiter.

Wenn Sie zugunsten einer Anstellung in einem MVZ auf Ihre Zulassung verzichten und Ihre Praxis an das Medizinische Versorgungszentrum verkaufen, müssen Sie dort mindestens drei Jahre als angestellter Arzt tätig sein.

Erlangt das MVZ eine Zulassung hingegen über ein übliches Nachbesetzungsverfahren, muss der ursprüngliche Praxisinhaber anschließend nicht im MVZ angestellt werden.

 

Wappnen Sie sich für Ihre eigene Praxisabgabe mit der gleichnamigen Praxisinfo des Virchowbundes. Sie enthält Tipps zu den Themen Praxisabgabe planen, Nachfolger finden, Praxiswert ermitteln, Verträge schließen und mehr. Die Praxisinfo erhalten Sie im Mitgliederservice des Virchowbundes unter service@virchowbund.de bzw. 030 / 28 87 74 – 120.

Ergänzend erhalten Sie als Mitglied im Virchowbund umfangreiche Rechtsberatung vor, während und nach der Praxisabgabe. Dazu kommen juristisch geprüfte Vorlagen für Kooperationsverträge, Praxiskaufverträge, Mietverträge u. v. m. Einen Überblick finden Sie hier.

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Kommentare

Guten Tag Herr Ryschka,

Ich bin heute zufällig auf Ihre Frage gestoßen. Ich freue mich, wenn Ihnen meine Erfahrung und die Tipps weiterhelfen.

Der Kaufpreis ist ein besonders wichtiger Punkt bei jedem Praxisverkauf (Praxisteilverkauf) oder auch Praxiskauf (Kauf eines Praxisanteils).

Ich habe meinen Mandanten in diesem Punkt immer geraten: Der Kaufpreis sollte unbedingt so gestaltet werden (es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, je nach individueller Situation), dass alle Beteiligten ein gutes Gefühl haben.

Als Basis hierzu dient immer eine Wertermittlung, zumindest des Goodwills.

Die subjektive Einschätzung liegt erfahrungsgemäß meist viel höher oder viel niedriger, als der tatsächliche Marktwert.

Der Kaufpreis setzt sich aus Goodwill (hierbei werden die letzten drei Jahre berücksichtigt) und Substanzwert zusammen.

Sicherlich haben Sie recht, dass nicht nur in ländlicher Region, sondern auch in den Städten KV-Zulassungen nicht nachbesetzt werden können. Allerdings kommt es dabei sehr auf die individuelle Situation an.

Praxen in der Stadt, die keine Nachfolger finden können, sind wirklich äußerst selten. Oft handelt es sich hierbei um veraltete Praxen oder um Praxen mit stark reduzierten Praxisbetrieb (Scheinzahlen und Sprechzeiten) mit den entsprechend niedrigen wirtschaftlichen Kennzahlen.

Um eine reelle Basis für die Kaufpreisfindung zu erhalten, sollten Sie eine Praxiswertermittlung durchführen lassen. Der Gewinn des letzten Jahres ist üblicherweise keine Richtgröße für den Kaufpreis. Es sei denn, es besteht hierzu eine entsprechende Vereinbarung in Ihrem Gesellschaftervertrag.

Freundliche Grüße aus Büdingen

Annette Reisch

Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH

Guten Tag,

Ich habe eine Frage zu einer besonderen Situation in unserer Praxis: Wir sind aktuell als hausärztlich-tätige Internisten / Allgemeinmediziner in einer 3er BAG mit diabetologischem Schwerpunkt tätig. Unsere Partnerin (Allgemeinmedizinerin/Diabetologin) wird zeitnah aus der BAG aussteigen und wir wollen Ihren Kassensitz erwerben und einen Arzt/Ärztin anstellen. An sich ist die Situation etwas besonders, da der Kaufpreis des Sitzes lediglich am Gewinn des letzten Jahres gekoppelt wurde, und nicht berücksichtigt, dass der Kaufpreis nur bestand hat, wenn man den gekauften Sitz mit einem Diabetologen nachbesetzt. In unserem Falle haben wir eine Diabetologin gefunden. Allerdings garantiert einem niemand, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer bestehen wird. Wenn wir Pech haben, und die Diabetologin in der Probezeit abspringt, haben wir überdurchschnittlich viel für einen "normalen" Hausarztarztsitz bezahlt. In unserer Großstadt werden Hausarzt-Sitze z.T. kostenfrei abgegeben, da ist der Verhandlungsspielraum natürlich groß. Hat jemand Ideen wie man in so einer Situation verhandelt? Ich hoffe ich habe die Situation nicht allzu umständlich formuliert.

Vielen Dank

Nikolas

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