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Arbeiten im MVZ
Medizinische Versorgungszentren werden als Arbeitgeber für Ärzte immer beliebter. Hier erfahren Sie, was Sie über die Anstellung in einem MVZ wissen müssen. Wir informieren über Voraussetzungen und Hindernisse und worauf angestellte Ärzte achten sollten, die in Teilzeit in einem Klinik-MVZ arbeiten.
Immer mehr Ärzte entscheiden sich, in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zu arbeiten. Dorthin gibt es 3 Wege:
- Ein zugelassener Vertragsarzt gründet ein MVZ
- Ein zugelassener Vertragsarzt verkauft seine Praxis an ein MVZ und lässt sich dort anstellen
- Ein Arzt ohne Zulassung lässt sich in einem MVZ anstellen
Lesen Sie in einem zweiten Beitrag, wie Sie ein MVZ gründen und tauchen Sie noch tiefer ein mit der Praxisinfo „MVZ: Gründung und Anstellung“.
Rollen im MVZ
Die Arbeit in einem Medizinischen Versorgungszentrum beschränkt sich nicht allein auf die Versorgung von Patienten.
Jedes MVZ braucht einen ärztlichen Leiter. Der ärztliche Leiter kann entweder einer der ärztlichen Gesellschafter oder einer der angestellten Ärzte sein. Er muss aber in jedem Fall im MVZ ärztlich tätig sein.
Der ärztliche Leiter setzt durch, dass die vertragsarzt- und berufsrechtlichen Pflichten der angestellten Ärzte eingehalten werden. Er muss z. B. dafür sorgen, dass die Abrechnung stimmt und die Qualitätssicherung eingehalten wird.
Neben dem ärztlichen Leiter kann es einen Geschäftsführer geben. Alle Aufgaben, die nicht in die ärztliche Verantwortlichkeit fallen, können auch von Nichtmedizinern übernommen werden.
Gesellschafter sind diejenigen, die als Investoren einen finanziellen Anteil am MVZ haben. Auch angestellte Ärzte können Gesellschafter einer MVZ-GmbH sein und dadurch Gewinnanteile erhalten.
Welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden müssen, erklärt die Praxisinfo „MVZ: Gründung und Anstellung“.
Für die Gründung einer MVZ-GbR können Sie unseren Mustervertrag herunterladen. Nutzen Sie unbedingt auch unsere kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder.
Besonderheiten der Arbeit im MVZ
Angestellte Ärzte im MVZ verfügen über keine eigenes Leistungsbudget und keine eigene Zulassung. Alle Ärzte im MVZ rechnen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer ab.
In einem fachübergreifenden MVZ kommen Fachärzte unterschiedlicher Fachgruppen zusammen und können einander ergänzen. Seit 2015 sind aber auch fachgruppengleiche MVZ erlaubt.
Angestellte Ärzte werden Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, wenn sie mindestens halbtags im MVZ beschäftigt sind.
Vorteile
- Flexible Arbeitszeitmodelle und Urlaubsplanung möglich
- Zulassung bleibt erhalten, wenn ein Gesellschafter ausscheidet
- Einzelne Anteile eines Gesellschafters können leichter verkauft werden
- Synergieeffekte bei Einkauf, Marketing etc.
Nachteile
- Patientenakten können nicht ohne weiteres von einer Vorgänger-Praxis ins MVZ übertragen werden
- Größeres Einzugsgebiet an Patienten notwendig
- Höherer Verwaltungsaufwand
Praxis an ein MVZ verkaufen
Wenn Sie als Arzt Ihre Praxis verkaufen, können Sie Ihren bisherigen Arztsitz aufgeben und auf das MVZ übertragen. Sie lassen sich dann im MVZ anstellen.
Ein Vertragsarzt, der zugunsten einer Anstellung in einem MVZ auf seine Zulassung verzichtet, muss dort mindestens 3 Jahre als angestellter Arzt tätig sein.
Diese Form des Praxisverkaufes ist einfacher abzuwickeln als eine übliche Praxisabgabe bzw. Praxisübernahme. Allerdings müssen Sie dafür mindestens 2 Verträge abschließen:
- Praxisübernahmevertrag
- Anstellungsvertrag
Vorlagen für den Praxisübernahme- und den Anstellungsvertrag können Sie am Seitenende herunterladen. Wir beraten Sie gerne dabei, wie Sie die Vorlagen für Ihre Zwecke anpassen.
Vorsicht in gesperrten Zulassungsbereichen: Weil hier nur eine Nachbesetzung, aber keine übliche Neuniederlassung erlaubt ist, müssen Sie beim Zulassungsausschuss klar begründen, weshalb Sie zugunsten des MVZ auf den Arztsitz verzichten. Auch die Sitzverlegung ist genehmigungspflichtig.
Lassen Sie sich vor diesem Schritt unbedingt rechtlich beraten. Im Virchowbund ist die Rechtsberatung schon in Ihrem Mitgliedsbeitrag enthalten und spart viel Zeit, Geld und Nerven.
Praxisübernahmevertrag
- Gegenstand des Vertrages
- Einrichtung
- Patientenunterlagen
- Praxisräume
- Übernahme des Personals
- Eintritt in sonstige laufende Verträge
- Telefonanschluss
- Bestehende Honorarforderungen
- Freistellung
- Kaufpreis
- Verbot der Weiterveräußerung
- Niederlassungsbeschränkung
- Zustimmung des Ehegatten
- Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
- Schiedsvereinbarung
Je nach Situation können weitere Regelungen sinnvoll sein. Der Mustervertrag Praxisübernahme durch Medizinisches Versorgungszentrum enthält Klauseln zu den häufigsten Konstellationen.
Anstellungsvertrag
Gleichzeitig muss auch ein Anstellungsvertrag geschlossen werden. Er regelt die Pflichten des angestellten Arztes, aber auch die Pflichten des MVZ. Dazu gehören z. B. persönliche Leistungserbringung, Wirtschaftlichkeitsgebot, Haftpflicht und Arbeitszeit. Diese Klauseln unterscheiden den Arbeitsvertrag für angestellte Ärzte von Verträgen für MFA und Co.
Eine realistische Einschätzung zum Gehalt für angestellte Ärzte lesen Sie im Beitrag Tarifvertrag Ärzte. Oder erfahren Sie mehr über die Gehaltsabrechnung.
Lassen Sie Ihren Vertrag unbedingt rechtlich prüfen. Unsere Rechtsberatung übernimmt das gerne für Sie.
Befindet sich das MVZ im Eigentum eines Krankenhauses, wird oftmals neben der Teilzeit-Anstellung im MVZ auch eine Anstellung im Krankenhaus vereinbart. Der Arzt ist also in diesen Fällen im MVZ und in der Klinik jeweils mit reduzierter Stundenzahl beschäftigt.
Achten Sie darauf, dass bei Beendigung einer Anstellung (z. B. im MVZ) die Beschäftigung am anderen Arbeitsort (z. B. im Krankenhaus) wieder in eine Vollzeitstelle umgewandelt wird.
Die Anstellung muss von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Dafür braucht es einen Antrag, der mit zahlreichen Dokumenten ergänzt wird: Kopie des Anstellungsvertrages, Auszug aus dem Arztregister, Lebenslauf, polizeiliches Führungszeugnis, persönliche Erklärung zu Alkohol- und Drogenabhängigkeit und einiges mehr. Die gesamte Liste an nötigen Dokumenten finden Sie in der Praxisinfo „MVZ: Gründung und Anstellung“.
Für den Fall, in dem der Vertragsarzt seine Zulassung auf das MVZ überträgt und im Gegenzug einen Anstellungsvertrag bei diesem MVZ erhält, hat der Vertragsarzt laut Gesetz einen Rechtsanspruch auf den Anstellungsvertrag. Der zuständige Zulassungsausschuss darf sich dann nicht für einen Konkurrenten entscheiden.
Ein Arzt kann auch im Rahmen der Praxisabgabe seine Praxis an ein MVZ verkaufen, ohne sich dort anstellen zu lassen. Der freie Arztsitz kann mit einem anderen angestellten MVZ-Arzt besetzt werden.
Kündigung
Selbstverständlich können angestellte Ärzte im MVZ ebenso kündigen oder gekündigt werden wie andere Mitarbeiter. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich dabei an gesetzliche Kündigungsfristen und das Arbeitsrecht halten.
Für die ordentliche Kündigung muss mindestens die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Der Arbeitsvertrag kann diese Frist sogar noch verlängern.
Die außerordentliche Kündigung wird meist als fristlose Kündigung ausgesprochen. Dafür muss es einen wichtigen Grund geben.
Alles Wissenswerte dazu erfahren Sie auf den Seiten Kündigung und Abmahnung. Nutzen Sie auch die Musterschreiben zu Abmahnung und Kündigung, die Sie am Seitenende herunterladen können. Wenden Sie sich bei Fragen an unsere Rechtsberatung.
Laden Sie jetzt den Anstellungsvertrag für Ärzte im MVZ herunter. Nutzen Sie auch unsere Vorlagen für andere Arbeitsverträge in der Arztpraxis.
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