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Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft hat viele Vorteile. Gerade wenn sich Ärzte aus unterschiedlichen Fachbereichen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen, drängt sich die Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschaftsform geradezu auf. Hier erfahren Sie alles, was Sie darüber wissen müssen.
Wenn Sie unter Ärzten oder auch mit nichtärztlichen Fachberufen kooperieren wollen, könnte eine Partnerschaftsgesellschaft für Sie die richtige Option sein.
Wenn Sie einen Partnerschaftsvertrag aufsetzen möchten, können Sie am Seitenende einen Mustervertrag herunterladen. Noch mehr Hintergrundwissen finden Sie in der Praxisinfo „Partnerschaftsgesellschaft“.
Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft?
Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft nach deutschem Recht, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können. Die Rechtsform wurde 1995 mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geschaffen.
Der Partnerschaftsgesellschaft dürfen nur natürliche Personen beitreten, die selbst innerhalb der Partnerschaft freiberuflich tätig werden. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht möglich.
Mit Verlust der Zulassung scheidet der jeweilige Partner per Gesetz aus der Partnerschaft aus.
- Zahnärzten
- Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Diplompsychologen
- Klinischen Chemikern, Ernährungswissenschaftlern und anderen Naturwissenschaftlern
- Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen
- Hebammen und Entbindungspflegern
- Logopäden und Angehörigen gleichgestellter sprachtherapeutischer Berufe
- Ergotherapeuten
- Angehörigen der Berufe in der Physiotherapie
- Medizinisch-technischen Assistenten
- Angehörigen staatlich anerkannter Pflegeberufe
- Diätassistenten
Andere beliebte Rechtsformen die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Welche Gesellschaftsform für Sie mehr Vorteile bietet, klärt man am besten in einem individuellen Beratungsgespräch. Ich berate Sie gern.
Welche Vorteile hat die Partnerschaftsgesellschaft?
In der Partnerschaftsgesellschaft haften Sie nicht persönlich für Behandlungsfehler, für die andere Partner verantwortlich sind. Mehr über die Haftung erfahren Sie auf unserer Seite zur Berufshaftpflicht.
Der Name der Partnerschaft ist geschützt und in einem öffentlichen Register eingetragen. Das kann ein Vorteil für Ihr Praxismarketing sein. Außerdem können Sie im Namen der Partnerschaftsgesellschaft Geschäfte tätigen.
Ein Nachteil der Partnerschaftsgesellschaft sind die Notar- und Gerichtskosten für die Registereintragung. Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag höhere formale Anforderungen erfüllen. Mit unserem Muster für den Vertrag sollte das aber gar kein Problem für Sie sein.
- Was muss in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden?
- Benötige ich einen Notar zu Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft?
- Darf ich auch mit einem Heilpraktiker kooperieren?
- Was muss ich steuerlich in der Partnerschaftsgesellschaft berücksichtigen?
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet das Partnerschaftsvermögen. Wenn dieses nicht ausreicht, haften die Partner als Gesamtschuldner.
Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. Die Partnerschaftsgesellschaft soll keine Wettbewerbsvorteile gegenüber der Einzelpraxis haben.
Bei Behandlungsfehlern gibt es dagegen eine beschränkte Haftung. Jeder Partner ist selbst für die Qualität seiner Behandlung verantwortlich. Sie müssen also nicht für die Behandlungsfehler Ihres Partners haften.
Steuern zahlen in der Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft selbst zahlt keine Steuern, weder Einkommenssteuer noch Gewerbesteuer. Die jeweiligen Partner müssen weiterhin individuell Einkommenssteuer zahlen.
Ihr Einkommen aus der ärztlichen Tätigkeit in der Partnerschaft können Sie über eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Lesen Sie dazu die Beiträge „Buchführung: Grundlagen“ und „Bilanz“ und laden Sie unsere Praxisinfo „Buchhaltung“ herunter.
Bestandteile des Partnerschaftsvertrags
Der Partnerschaftsvertrag muss nach § 3 PartGG mindestens diese Angaben enthalten:
- Name und Sitz der Partnerschaft
- Name, Vorname, Beruf und Wohnort jedes Partners
- Gegenstand der Partnerschaft: die gemeinsame Berufsausübung
Diese Bestandteile sind Pflicht. Es ist aber sinnvoll, noch weitere Klauseln in den Vertrag aufzunehmen. In unserer Praxisinfo „Partnerschaftsvertrag“ erklären wir Ihnen, welche das sind. Ergänzend dazu sollten erklärt die Praxisinfo „Personengesellschaft gründen ab 2024“, welche neuen Optionen Sie bei der Gründung einer Personengesellschaft haben. Die Praxisinfos finden Sie am Seitenende zum Download.
Wenn Sie einen Partnerschaftsvertrag aufsetzen möchten, können Sie am Seitenende einen Mustervertrag herunterladen:
- Vertrag zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft zwischen Ärzten
- Vertrag zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe
Eintragung ins Partnerschaftsregister
Erst, wenn Sie die Partnerschaft in das Partnerschaftsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts eintragen lassen, ist sie nach außen hin wirksam. Außerdem müssen Sie die Partnerschaft bei Ihrer Ärztekammer anzeigen.
Auch wichtige Änderungen müssen Sie in das Partnerschaftsregister übernehmen: den Ein- oder Austritt eines Partners, die Änderung des Namens oder die Sitzverlegung.
- Name und Sitz der Partnerschaft
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort jedes Partners
- Gegenstand der Partnerschaft: die gemeinsame Berufsausübung
- Vertretungsvollmacht
- Volle Unterschrift aller vertretungsberechtigten Partner
Die Eintragung in das Partnerschaftsregister ist kostenpflichtig. Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt in erster Linie von der Anzahl der Partner ab. Für bis zu 3 Partner können Sie mit rund 100 Euro rechnen. Zusätzlich fallen Kosten für die notarielle Beglaubigung des Gründungsprotokolls an.
Partnerschaft auflösen
3 Gründe können dazu führen, dass die Partnerschaftsgesellschaft aufgelöst wird:
- Die Partner beschließen, die Partnerschaft aufzulösen.
- Die Partnerschaftsgesellschaft wurde nur für eine bestimmte Dauer eingerichtet. Diese Zeitspanne läuft ab.
- Ein Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partnerschaft wird eröffnet.
Ein Partner will aus der Partnerschaft ausscheiden? Keine Sorge: Die Partnerschaftsgesellschaft muss deswegen nicht zwangsläufig aufgelöst werden.
In diesen Fällen kann ein Partner aus der Partnerschaft austreten, ohne dass die Partnerschaftsgesellschaft dadurch beendet wird:
- Kündigung
- Rückgabe oder Entzug der Zulassung
- Tod
- Insolvenzverfahren über das persönliche Vermögen des Partners
Hilfe bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft
In welcher Form Sie Ihre Praxis eröffnen, ist eine wichtige Entscheidung. Jede Kooperationsform und jede Rechtsform hat Vorteile und Nachteile.
Wir begleiten seit über 70 Jahren Ärzte bei der Niederlassung. Nutzen Sie unsere Muster-Verträge für die Praxisgründung und lassen Sie sich von uns rechtlich beraten. So sparen Sie sich viel Zeit und Ärger und können sich ganz auf das konzentrieren, wofür Sie Arzt geworden sind: die Behandlung Ihrer Patienten.
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