Müssen Ärzte Kassenanfragen beantworten?
Anfragen von Krankenkassen bedeuten in der Arztpraxis vor allem eines: Arbeit und Aufwand. Die Virchowbund-Praxisberaterin Margaret Plückhahn verrät, welche Anfragen Sie beantworten müssen – und welche nicht.
Arztpraxen erhalten häufig Anfragen der Krankenkassen, insbesondere wenn sie Patienten krankschreiben (die Arbeitsunfähigkeit attestieren). Die Krankenkasse möchte dann Informationen z. B. zur Dauer der AU. Dabei werden auch schriftliche Befunde oder Krankenhausberichte o. Ä. angefordert.
Müssen Sie als Arzt oder Ärztin auf so eine Anfrage reagieren? Wie so oft lautet die Antwort: Es kommt darauf an.
Diese Anfragen von Kassen müssen Sie beantworten
Schriftliche Anfragen einer Krankenkasse muss die Praxis beantworten, wenn sie den Vorgaben des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) entsprechen. Dann wird die Beantwortung auch vergütet.
Alle vereinbarten Vordrucke sind im Bundesmantelvertrag geregelt. Sie werden zwischen KBV und GKV-SV vereinbart. Drei Beispiele bilden wir hier ab:
In allen drei Vordrucken finden Sie jeweils unten links den Hinweis zur Vergütung für den Arzt. In diesen Fällen ist Nr. 01621 EBM bzw. 01622 EBM berechnungsfähig.
Diese Anfragen müssen Sie nicht beantworten
Die Auskunft verweigern dürfen Sie, wenn die Kasse ein anderes Formular verwendet (also keines der vereinbarten), keine Rechtsgrundlage nennt oder keine Vergütung nennt.
Manchmal bittet die Krankenkasse sogar telefonisch um Auskunft. Das klingt unbürokratischer, geht aber schon alleine aus Datenschutzgründen nicht. Lehnen Sie so eine Anfrage als Arzt bzw. Arztpraxis immer ab!
Übrigens: Befunde, Krankenhausentlassungsberichte, Rehaberichte usw. darf die Krankenkasse nicht für sich anfordern, sondern allenfalls für den Medizinischen Dienst (MDK). Hierfür wird ein gesonderter Umschlag beigefügt. Datenschutz gilt eben auch der Krankenkasse gegenüber.
In der Praxisinfo „Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Anfragen“ erklären wir zusätzlich, wie Sie mit Anfragen des MDK, von Versicherungen oder Patienten umgehen. Auch unsere kostenfreie Beratung für Virchowbund-Mitglieder ist gerne für Sie da.
Rechte und Pflichten als Vertragsarzt
Kassenanfragen gehören zu den Pflichten als Vertragsarzt. Im Abschnitt II 1.6 EBM heißt es unter Punkt 1: „Für das Ausstellen von Auskünften, Bescheinigungen, Zeugnissen, Berichten und Gutachten auf besonderes Verlangen der Krankenkassen beziehungsweise des Medizinischen Dienstes gelten die Regelungen gemäß § 36 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).“ Der Bundesmantelvertrag regelt in diesem Paragraphen: „Der Vertragsarzt ist befugt und verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlichen schriftlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) auf Verlangen an die Krankenkasse zu übermitteln.“
Erfahren Sie hier mehr über das Ärztliche Berufsrecht.
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