Auslagen einer ambulanten Behandlung nach GOÄ abrechnen

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist klar geregelt, wann und welche Sachkosten und Auslagen bei einer ambulanten Behandlung berechnet werden können.

 

Die Regelung zur Auslagenberechnung nach GOÄ gilt für

  • niedergelassene Ärzte
  • liquidationsberechtigte Chefärzte, soweit im Krankenhaus nicht der Sondertarif der Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) zur Anwendung kommt

 

Nicht-berechenbare Auslagen

Diese Kosten können nicht berechnet werden:

  • Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Mullkompressen usw.
  • Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie
  • Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder, Salben sowie geringwertige Arzneimittel
  • Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula
  • Kosten für die OP-Nutzung
  • Gewebestoffkleber auf Histoacrylbasis (z. B. Dermabond), Desinfektions- und Reinigungsmittel

 

In § 10 Abs. 2 der GOÄ ist ein Negativkatalog aufgeführt. Dieser Katalog ist abschließend. Das heißt: Alle Kosten, die nicht explizit in § 10 Abs. 2 GOÄ genannt werden, können Sie in Rechnung stellen.

 

Berechenbare ambulante Auslagen

Berechenbare Kosten für ambulante Behandlungen sind z B.:

  • Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind*
  • Abdecktücher, OP-Mäntel, sterile Bezüge
  • Nahtmaterial, Infusionsbesteck
  • Venen-, Arterienkatheter, Absaugkatheter
  • Punktionsnadeln
  • Drainagen, Schläuche, Magensonden
  • Anästhetika
  • Elastische Binden, Verbandplatten, Gazeverbände
  • Implantate (Netz, Metall usw.)
  • Porto, Fax- und Telefongebühren (z. B. für Versendung von Körpermaterial, Befunden, Röntgenbildern, Szintigrammen, jedoch nicht für die Zusendung einer Privatliquidation oder innerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen)
  • Kopien (auch Röntgenfilmkopien)
  • Fotografien (aber keine Röntgenbilder)
  • Sonstige Materialien*

 

*sofern nicht in der GOÄ-Negativliste erwähnt

 

Hier finden Sie Details zur Abgrenzung von Praxisbedarf und Sprechstundenbedarf.

 

GOÄ-Rechnung stellen

Wenn Sie diese Kosten in Rechnung stellen, müssen Sie neben dem Betrag auch die Art bzw. Bezeichnung der Auslage auf der Rechnung angeben.

Auf die Rechnung an den Patienten kommen die Kosten für Materialien, die der Patient „behält“ (z. B. einen Verband) oder „verbraucht“ (z. B. ein Arzneimittel).

Achten Sie darauf, nur die die Ihnen tatsächlich entstandenen Kosten (Ist-Kosten) in Rechnung zu stellen. Ein Gewinnaufschlag ist nicht zulässig.

Übersteigt der Betrag 25,56 Euro, müssen Sie einen Beleg oder sonstigen Nachweis beifügen. Ansonsten entspricht die Rechnung nicht § 12 der GOÄ. Und eine Rechnung mit formellen Mängeln muss der Patient (vorerst) nicht bezahlen. Mehr zur richtigen Rechnungslegung von GOÄ-Rechnungen lesen Sie unter Rechnungen schreiben.

 

Kosten und Auslagen in der UV-GOÄ

Zwischen der KBV und den Berufsgenossenschaften ist die UV-GOÄ vereinbart, eine abgewandelte Fassung der GOÄ für die Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherungen. Hier sind den einzelnen Leistungsziffern Kosten oder Auslagen zugeordnet.

Mit verschiedenen Sonderkostenträgern bestehen regional unterschiedliche Verträge. Sie regeln die Kostenerstattung oder Pauschalen für den Sprechstundenbedarf. Hier lohnt sich eine Nachfrage bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder beim zuständigen Kostenträger.

 

Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter. 

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