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Videosprechstunde und Telemedizin anbieten
Hier erfahren Sie, was die Videosprechstunde als Arzt abrechnen, welche Hardware Sie brauchen und welche Vorteile ihre Praxis von Online-Sprechstunden hat.
Das Fernbehandlungsverbot wurde 2018 in der Musterberufsordnung aufgehoben. Seitdem dürfen Ärzte und Psychotherapeuten grundsätzlich Telemedizin und Videosprechstunden anbieten. Etwa jede dritte Praxis führt online Sprechstunden durch.
In der Arztpraxis ist die Videosprechstunde bei allen Indikationen möglich – auch bei unbekannten Patienten. Die Anzahl der ausschließlichen Video-Behandlungen ist auf 30 % aller Behandlungsfälle beschränkt.
Hier erklären wir u. a. die technischen Voraussetzungen und die Abrechnung der Videosprechstunde. Außerdem geben eine Anleitung zur Durchführung. Weitere Tipps zur Praxisorganisation erhalten Sie u. a. auf den Seiten „Digitale Arztpraxis“ und „Sprechstundenorganisation“.
Vorteile der Videosprechstunde
Dass Patienten von Online-Sprechstunden profitieren, ist eindeutig. Doch auch für die Arztpraxis kann es Vorteile haben, wenn Sie als Ärztin oder Arzt Sprechstunden online anbieten:
- Praxisorganisation verbessern, Zeiten mit hohem Patientenaufkommen entzerren
- flexiblere Arbeitszeiten
- Hausbesuche reduzieren
- bessere Diagnosemöglichkeiten als per Telefonsprechstunde
- Ansteckungsgefahr verringern
- Praxismarketing
Wofür eignet sich die Videosprechstunde?
Nicht alle Arzttermine können per Video stattfinden – etwa, wenn eine körperliche Untersuchung, Blutabnahme oder ähnliches ansteht. Doch für etliche Zwecke bietet sich die Videosprechstunde an, zum Beispiel für:
- erste Krankschreibung (AU) für bis zu 3 Tage für unbekannte Patienten oder bis zu 7 Tage für bekannte Patienten (wenn die Abklärung der Symptomatik per Videosprechstunde möglich ist)
- Befundbesprechung, Besprechung von Laborwerten
- medizinische Ersteinschätzung eines Akutfalls, ob ein Besuch in der Arztpraxis oder ein Hausbesuch nötig ist
- Vorsorge und Nachsorge bei Operationen
- Verlaufskontrolle, Wundkontrolle
- Beratung (z. B. Impfberatung, Einnahme von Arzneimitteln)
- Therapieunterstützung
- Patientenschulung
- Zweitmeinung
- Telekonsil
- Austausch mit Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Pflegeheim etc.
Ausschlaggebend ist immer, ob Sie als Ärztin oder Arzt die Behandlung per Videosprechstunde für therapeutisch sinnvoll halten.
Praxen sind nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Die Versicherten haben keinen Anspruch auf Verordnungen per Videosprechstunde.
Seit 2024 können Folgeverordnungen für Heilmittel, Rehabilitation und häusliche Krankenpflege ausgestellt werden. Die Voraussetzungen dafür:
- Patient ist der Praxis bekannt
- verordnungsrelevante Diagnose und / oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist bekannt
- Die Krankheit schließt eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht aus
Sie wollen mehr zur korrekten Verordnung von Heilmitteln, Krankenpflege und Co. wissen? Besuchen Sie eines unserer Online-Seminare.
Sprechstunde online: Kosten
Die Kosten für Videodienstanbieter sind sehr unterschiedlich und starten oft bei rund 20 Euro pro Monat.
Bei der Fülle der Anbieter lohnt sich der Vergleich. Sie unterscheiden sich u. a. im Paket der enthaltenen Funktionen, in der Mindestlaufzeit und dem Abrechnungsturnus.
Die Kosten für die Online-Sprechstunde sollen über die Abrechnung mit Pauschalen und Zuschlägen ausgeglichen werden.
Abrechnung der Videosprechstunde nach EBM und GOÄ
Abgerechnet werden Videosprechstunden können gemäß den Vorschriften des BMV-Ä.
Ärztinnen und Ärzte fast aller Fachgruppen können Online-Sprechstunden anbieten. Bestimmte Fachgruppen sind jedoch von der Abrechnung ausgenommen:
- Pathologie
- Radiologie
- Nuklearmedizin
- Labormedizin
Videosprechstunde nach EBM abrechnen
Die Abrechnung der Videosprechstunde nach EBM ist seit 2022 auf 30 Prozent der Fallzahl und Leistungsmenge pro Arzt begrenzt. Die Obergrenze gilt je Vertragsarzt, Gebührenordnungsposition (GOP) und Quartal.
Bei der Abrechnung können Zuschläge angesetzt werden. Auch eine Anschubfinanzierung ist möglich.
So funktioniert die EBM-Abrechnung der Videosprechstunde
Als Arzt rechnen Sie die Grund- oder Versichertenpauschale ab (Ausnahme: GOP 03030, 04030, 12220 und 12225 dürfen nicht abgerechnet werden).
Auch die Konsiliarpauschale der Strahlentherapie (GOP 25214) kann abgerechnet werden.
Daneben gibt es – sofern die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind – auch
- Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge)
- Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040)
- Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061)
- Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225)
Die Pauschalen und Zuschläge werden in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt zum Patienten stattfindet.
Sucht der Patient die Praxis dagegen in diesem Quartal nicht auf, kennzeichnen Sie die Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220. Dann gibt es Abschläge zwischen 20 und 30 Prozent auf die Abrechnung, je nach Fachgruppe.
Gruppe 1: Abschlag 20%
- Ermächtigte Ärzte
- Hausärzte
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie
- Neurologie/Neurochirurgie
- Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
- Schmerztherapie
- Strahlentherapie (nur GOP 25214)
Gruppe 2: Abschlag 25%
- Chirurgie
- Dermatologie
- Gynäkologie
- Humangenetik
- Innere Medizin
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Orthopädie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Urologie
Gruppe 3: Abschlag 30%
- Anästhesie
- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/Phoniatrie
Auch Fallkonferenzen und Fallbesprechungen können abgerechnet werden. Diese EBM-Gebührenordnungspositionen stehen zur Auswahl:
- GOP 01442: Videofallkonferenz zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten in Heim/Häuslichkeit und Arzt/Psychotherapeut, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert
- GOP 37120: Fallkonferenz zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (gemäß Anlage 27 zum BMV-Ärzte)
- GOP 37320: Fallkonferenz in der Palliativversorgung (gemäß Anlage 30 zum BMV-Ärzte)
- GOP 30210: Multidisziplinäre Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum
- GOP 30706: Schmerztherapeutische Fallkonferenz
- GOP 30948: MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz
- GOP 37400: Fallbesprechung zur Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- GOP 37550: Fallbesprechung psychiatrische Komplexversorgung (gemäß § 6 KSVPsych-Richtlinie)
- GOP 37720: Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL
Der Technikzuschlag kann mit der GOP 01450 (40 Punkte) abgerechnet werden.
Insgesamt ist der Technikzuschlag pro Quartal auf 1.899 Punkte gedeckelt. Das entspricht maximal 47 Videosprechstunden pro Quartal.
Andere Höchstfallwerte gelten bei Fallkonferenzen und Fallbesprechungen. Dort darf der Technikzuschlag nur von jenem Arzt abgerechnet werden, der die Fallkonferenz initiiert hat.
Um neue Patienten zu authentifizieren, kann die GOP 01444 (10 Punkte) nach EBM abgerechnet werden. Sie deckt den Zusatzaufwand ab, dass die Stammdaten nicht per Gesundheitskarte automatisch erfasst werden können.
Der Zuschlag gilt für Patienten, die weder im laufenden Quartal noch im Vorquartal in der Praxis behandelt wurden.
Die GOP 01444 wird extrabudgetär vergütet. Die Abrechnung ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Die KBV hat eine Gesamtübersicht zur Vergütung telemedizinischer Leistungen zusammengestellt.
Die Videosprechstunde kann auch im Notdienst abgerechnet werden. Wie genau, erklärt der Blogbeitrag Videosprechstunde im Notdienst abrechnen.
Videosprechstunde und Telemedizin nach GOÄ abrechnen
Derzeit gibt es für die GOÄ-Abrechnung von Telemedizin keinen offiziellen Leistungskatalog. Die Bundesärztekammer hat aber eine Abrechnungsempfehlung für telemedizinische Leistungen herausgegeben:
- Beratung durch den Arzt mittels E-Mail: analog Nr. 1 GOÄ
- Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde): Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ
- Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde): analog Nr. 5 GOÄ
- Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte: analog Nr. 2 GOÄ
- Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans: analog Nr. 70 GOÄ
- Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen: analog Nr. 76 GOÄ
- Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts: Nr. 60 GOÄ
- Telekonsil: analog Nr. 60 GOÄ
- Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus): analog Nr. 661 GOÄ
Videosprechstunde: Diese Hardware brauchen Sie
Die wichtigste Voraussetzung ist eine stabile, ausreichend schnelle Internetverbindung für Praxis und Patient.
Darüber hinaus ist notwendig:
- Computer, Laptop oder Tablet
- Ggfs. separate Kamera
- Ggfs. separates Mikrofon
- Lautsprecher für die Audioübertragung oder Kopfhörer für bessere Klangqualität und Privatsphäre
Wichtig ist, dass Bild und Ton klar und störungsfrei übertragen werden. Essenziell ist auch der Datenschutz.
Prüfen Sie, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch telemedizinische Leistungen abdeckt und erweitern Sie sie falls nötig. Als Mitglied im Virchowbund erhalten Sie Sonderkonditionen bei unserem Versicherungspartner Ecclesia med.
Erfahren Sie hier, welche weiteren Versicherungen als Arzt nötig oder sinnvoll sein können.
Datenschutz und Datensicherheit bei Telemedizin
Der Schutz sensibler Patientendaten steht an erster Stelle. Wer Telemedizin anwendet, muss sicherstellen, dass die Vertraulichkeit und Sicherheit der übertragenen Daten gewährleistet sind.
Videokonferenz-Software wie Skype, Zoom, Teams und Konsorten sind für eine Videosprechstunde zwischen Arzt und Patient daher tabu.
Ärzte müssen einen Anbieter wählen, der die Richtlinien der Anlage 31b des Bundesmantelvertrags-Ärzte erfüllt. Die KBV hat eine Liste zertifizierter Videoanbieter zusammengestellt. Der Videodienstanbieter muss die Datenschutzrichtlinien, besonders die DSGVO, einhalten. Die Übertragung von Gesundheitsdaten sollte immer verschlüsselt sein.
In der Anlage 31b sind die Richtlinien für Telemedizin in der ambulanten Versorgung festgelegt. Sie betreffen hauptsächlich IT-Sicherheit und Datenschutz, gemäß den Anforderungen des GKV-Spitzenverbands und der KBV.
Datenschutz ist an vielen Stellen der täglichen Arbeit in der Arztpraxis essenziell. Einen kompakten Überblick und praktische Tipps geben unsere Praxisinfos „Datenschutz“ und „IT-Sicherheit und Cybercrime“ zum Herunterladen. Lesen Sie außerdem:
- wie Sie in Ihrer Praxis mit diesen 9 Tipps die Cybersicherheit stärken
- wie Sie den Datenschutz beim Telefonieren wahren
- wie Sie 5 Fehler am Anmeldetresen vermeiden
- wie Sie ein sicheres WLAN im Wartezimmer anbieten
Videosprechstunde einrichten
Diese Schritte zur Vorbereitung müssen Sie vor einer Sprechstunde per Video erledigen. Schritt 1 fällt nur vor der ersten Videosprechstunde überhaupt an:
- Auswahl und Registrierung beim Videodienstanbieter: Sie wählen einen zertifizierten Videoanbieter aus und registrieren sich dort.
- Terminvereinbarung: Patient oder Patientin erhalten einen Termin entweder über Ihre Praxis oder den Anbieter.
- Einwilligungserklärung:Patient oder Patientin erklären vor der ersten Sprechstunde seine oder ihre Einwilligung bei Ihnen oder dem Videodienstanbieter.
- Plan B: Patienten werden über die Vorgehensweise bei technischen Problemen oder Notfällen informiert.
- Einwählen und warten: Sie und der Patient wählen sich beim Videodienstanbieter ein. Der Patient wartet im Online-Wartezimmer auf Sie, wie in der echten Praxis, und Sie schalten ihn dann zu.
- Hardware-Check: Vor Beginn der Sprechstunde überprüfen Sie und Patientin oder Patient, dass die Hardware funktioniert.
- Bei unbekannten Patienten Daten überprüfen: War der Patient zuvor noch nie in Ihrer Praxis, muss er seine elektronische Gesundheitskarte so in die Kamera halten, dass die Daten lesbar sind. So kann das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten erheben (wie Name, Geburtstag, PLZ, Krankenkasse und Versichertennummer). Der Patient bestätigt mündlich, dass aktuell Versicherungsschutz besteht.
Patienten müssen klare Anweisungen zu diesen Fragen erhalten, am besten schriftlich:
- Welche technischen Voraussetzungen müssen sie erfüllen?
- Wie müssen sie sich zu ihrer Videosprechstunde anmelden?
- Was sollten sie bei technischen Problemen tun, oder wenn Sie sich während des Videotermins um einen Notfall kümmern müssen?
Außerdem sollte Sie erklären, wie die Videosprechstunde abläuft. Wenn Sie diese Hinweise erfüllen, sind Sie auch rechtlich auf der sicheren Seite.
Weitere Tipps zur Kommunikation während der Videosprechstunde geben wir im Praxisärzte-Blog. Grundlegendes zu guter, vertrauensvoller Patientenkommunikation erklären wir auf der gleichnamigen Seite.
Vergessen Sie nicht die Dokumentation der Behandlung direkt nach dem Termin. Denn eine nachträgliche Änderung der Patientenakte kann problematisch sein – mehr dazu lesen Sie unter dem Link im Praxisärzte-Blog.
Generelle Tipps, wie Sie Sprechstunden sinnvoll planen können finden Sie auf den Seiten „Sprechstundenorganisation“ und „Terminplanung“.
Weitere Anwendungen der Telemedizin
Die Videosprechstunde ist nur ein Aspekt der Telemedizin. Auch
- Telemonitoring durch Wearables und Co.
- Telekonsile
- elektronische Arztbriefe (eArztbrief)
- das elektronische Rezept (eRezept)
- die elektronische Patientenakte (ePA)
- telemedizinisch unterstützte Delegation (Hausbesuche durch MFA mit Video-Verbindung in die Arztpraxis)
und vieles andere mehr gehören dazu.
Zahlreiche Modellprojekte der Telemedizin werden gefördert, wenn sie u. a. die Versorgung der Patienten verbessern oder die Kommunikation im Gesundheitswesen optimieren sollen.
Der Virchowbund macht sich für Digitalisierung stark, die Arztpraxen entlastet. Was das bedeutet, erklären wir unter E-Health.
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