Müssen Sie Patienten mit Masken-Attest behandeln?

Manche Patienten kommen in die Praxis und behaupten, sie seien davon befreit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Müssen solche Patienten behandelt werden? Oder können Sie sie auffordern, die Praxis zu verlassen?

 

Das haben Sie in den letzten Wochen bestimmt auch erlebt: In Ihre Praxis kommen Patienten mit einem Attest, das sie von der Maskenpflicht befreit. Wie reagieren Sie? Dürfen Sie die Behandlung von Patienten ohne medizinische Masken verweigern? Wo endet die Behandlungspflicht für niedergelassene Ärzte und wo beginnt die Pflicht, die Gesundheit anderer Patienten und Ihrer Angestellten zu schützen?

Zuallererst: Handelt es sich um einen Notfall, herrscht Behandlungspflicht. Als Arzt oder Ärztin sind Sie verpflichtet, Notfall-Patienten sofort bzw. mit der gebotenen Dringlichkeit zu behandeln.

Allerdings sind die wenigsten Patienten mit Masken-Attest tatsächlich Notfälle. Die Rechtslage stellt sich dann wie folgt dar:

Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 soll in allen Bereichen des Gesundheitswesens ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das dient dem Schutz besonders vulnerabler Personengruppen und ist Bestandteil der erweiterten Basishygiene.

Des Weiteren wird in den jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen der Bundesländer das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken vorgeschrieben. So gilt z. B. in Berlin für Arztpraxen folgende Regelung: „Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen (…). in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht.“

 

Wer muss eine medizinische Maske tragen – und wer nicht?

Manche Patienten sind mit gutem Grund von der Maskenpflicht befreit. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt z. B. nicht

  • für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können
  • für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen

 

Ihre Praxis, Ihre Regeln?

Wenn Patienten keine dieser drei Voraussetzungen erfüllen, hat ein Praxisinhaber das Recht in seiner Arztpraxis das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken durchzusetzen.

Beruft sich ein Patient darauf, dass er aufgrund

  • einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
  • einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung
  • einer Behinderung

keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne, muss er Ihnen die ärztliche Bescheinigung vorzeigen, die dies bestätigt.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Der Patient darf also mit Hinweis auf den Datenschutz nicht verweigern, das Attest vorzuzeigen.

Hat der Patient kein gültiges Attest, dürfen Sie die Behandlung verweigern. Lesen Sie dazu auch „Diese Patienten dürfen Sie ablehnen“.

Wenn Sie die Gültigkeit des Attestes anzweifeln, dann sollten Sie sich an die Ärztekammer des ausstellenden Arztes wenden.

Ist das Attest korrekt ausgestellt, können Sie den Patienten zu besonderen Zeiten in die Praxis einbestellen, zu denen keine anderen Patienten mehr in der Praxis anwesend sind.

 

Tipp: Wenn Sie selbst eine Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen müssen, begründen Sie genau, warum dies medizinisch notwendig ist. Stellen Sie in keinem Fall ein Gefälligkeitsattest aus. Ansonsten können Ihnen strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen drohen.

Wie Sie Atteste – auch unabhängig von Corona – korrekt ausstellen und abrechnen, zeigt Ihnen unsere Praxisinfo „Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Anfragen“. Laden Sie die Praxisinfo kostenlos im Mitgliederbereich herunter.

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Kommentare

Warum wird in den Medien nicht kommuniziert dass es Menschen gibt die keine Maske tragen können und trotzdem das Recht haben auf medizinische Versorgung

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

dieser Blog richtet sich an niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie MFAs. Fragen und Reklamationen von Patienten können wir hier nicht beantworten - schon deshalb nicht, weil wir keine Möglichkeit haben zu prüfen, ob die geschilderten Umstände den Tatsachen entsprechen.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Sie können sich z. B. an die Unabhängige Patientenberatung wenden.

Im April 2021 habe ich nachts im Schlaf eine Sinterungsfraktur erlitten, d.h., ein Wirbel brach in die Deckplatte des darunterliegenden Wirbels ein. Das ist ein akuter Notfall, der innerhalb von spätestens 14 Tagen chirurgisch versorgt werden muss. Ich wurde allerdings lautstark hinausgeworfen! Erst nach 6 Wochen erfolgte auf Umwegen ein MRT, zu spät für eine Operation. Jetzt geht es um eine Rhiz-OP. Das rechte Daumensattelgelenk wurde 2004 operiert. Am linken trage ich seit vielen Jahren eine Orthese. Ich kann inzwischen kaum noch meine Nahrung zubereiten. Ich habe Pflegegrad 3 und bin 100 $ schwerbehindert. Nun wurde ich in 2 Krankenhäusern wegen meines Maskenattests abgelehnt. Es handele sich ja nicht um einen Notfall! Je länger es bis zur OP dauert, desto schwieriger wird sie werden, weil die Arthrose ja voranschreitet. Ich habe keine flache Handfläche mehr und Faustschluss ist auch nicht mehr möglich. Nun habe ich mich in einer 3. Klinik überreden lassen, die Maske zu tragen. Was ich denen allerdings nicht verrate, ist, dass ich ganz sicher nach der OP nicht im Krankenhaus bleiben werde. Es käme ganz sicher zu schweren Panikattacken unter der Maske oder wenn ich sie absetze und dann angeherrscht werde. Eine Panikattacke sieht bei mir wie folgt aus: Hyperventilation, Pulsrasen, PNEA = psychogener nicht epileptischer Anfall (schwere Zitterkrämpfe). Wenn ich mich dabei verschlucke, kommt es zum lebensbedrohlichen Stimmritzenkrampf. Seit Beginn des Maskentheaters habe ich unzählige Panikattacken gehabt. Ich wurde sogar getreten und geschüttelt, sodass ich eine schwere Retraumatisierung habe und ständige Hypervigilanz. Dass sich Ärzte daran aktiv beteiligen, ist schändlich!

Ich möchte hiermal meine Wut der letzten 2,5 Jahren zum Ausdruck bringen: Seit Beginn der Maskenpflicht werde ich als maskenbefreiter Patient nicht mehr behandelt. Den Ärzten ist es egal, ob ein Patient mit Schmerzen eine Diagnose bekommt oder nicht. Sie nehmen billigend in Kauf, daß eine Krankheit nicht rechtzeitig diagnostiziert wird. Ich würde diesen Ärzten ihre Approbation

entziehen! Ich hab zig Schreiben an das Sozialministerium Baden-Württemberg und Verantwortliche aus der Politik und der kassenärztlichen Vereinigung geschrieben. Die Antworten waren allgemeines blabla, diese Institutionen setzen sich nicht für Patienten ein, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Es ist ihnen S..... egal, ob wir behandelt werden oder nicht. Armes Deutschland, wo ist dieses Land nur angekommen? Wo gehen wir hin oder sind wir schon in China angekommen?

Herr Ramelow erklärt die pandemische Lage für beendet und was machen Ärzte?

Meine Frau war heute vormittag in der LVR in Köln zu einme Termin. Sie ist dort seit 3 Jahren Patientin. Vom Stationsarzt der LVR wurde ihr ein Maskenbefreiungsattest ausgestellt.

Seit wenigen Tagen darf die Praxis nur noch betreten, wer eine FFP2-Maske trägt. Das von der LVR selbst ausgesllte Attest zur Befreiung der Maskenpflicht wird vom Tisch gewischt.

Ich kann meiner Vorrrednerin nur zustimmen.

Wenn meine Frau in der Behandlung durch den "Fach"-Arzt für Psychiatrie und Neurologie einen bleibenden Schaden erleidet, ist sie dann ein Coronaopfer?

Und warum gelten all diese Pflichten nicht für die türkisch/muslimischen Patienten der LVR-Ambulanz nicht?

Zweifel an der Kompetenz der Ärzte in Deutschland sind mehr als berechtigt.

Leider erklärt sich in München seit 2 Jahren kein Lungenfacharzt bereit, mich zu untersuchen. Ich habe ein Attest, bin 3x geimpft und würde vor jeder Untersuchung noch zusätzlich einen Test machen. Und selbstverständlich vor der Praxis warten, bis ich untersucht werde.

Ich habe seit Jahrzehnten schweres Asthma, mir fehlt ein Teil meiner Lunge. Ich bin erwerbsunfähig.

Obwohl ich schon mehrere schwere Asthmaanfälle nach dem Tragen einer Maske hatte, bekomme ich nirgendwo die Chance, untersuchen zu lassen, woran das liegt. Denn per Ferndiagnose oder mit hellseherischen Fähigkeiten haben ein paar Spezialisten herausgefunden, dass jeder eine Maske tragen kann. Dieses Pauschalergebnis wird nun auf alle Patienten angewendet. Und jeder der aus dem Rahmen fällt ist garantiert ein Maskenverweigerer oder böser Corona-Leugner, dem man nicht glaubt, weil nicht sein kann, was nicht sein darf.

Auch beim Kardiologen bekomme ich keinen Termin. Der Grund: Münchner Ärzte weigern sich strikt, Patienten ohne Maske zu behandeln. Frage: Wenn ich sterbe, bevor die Pandemie vorbei ist, bin ich dann auch ein "Corona-Opfer"?

Fakt ist, Ärzte wollen nicht helfen und tun dies auch nicht. Seit Beginn der Maskenpflicht bin ich ein Mensch dritter Klasse, der keine Rechte mehr hat. Das ist die Realität. Mein Vertrauen in dieses Gesundheitssystem ist verloren gegangen. Alle Schreiben und Beschwerden an die Behörden waren erfolglos.

OVG kippt Regelung zu Maskenattest / Maskenbefreiung braucht keine konkrete Diagnose

Atteste zur Maskenbefreiung müssen bei einer Kontrolle stets im Original vorgezeigt werden - eine konkrete Begründung muss darin nicht enthalten sein. Das entschied das Oberverwaltungsgericht. Benjamin Lassiwe Berlin/Potsdam - Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die Regelung der Brandenburger Corona-Verordnung, wonach ärztliche Atteste gegen das Maskentragen eine konkrete Diagnose und eine Begründung benötigen, wieso die Diagnose das Tragen einer Maske behindern kann, gekippt. Grund dafür ist der besondere Schutz von persönlichen Gesundheitsdaten, teilten die Richter am Donnerstag mit.

Der Besitzer eines Attestes müsse seine konkrete Diagnose und sich daraus ergebende Folgen an einer Vielzahl von nicht-öffentlichen Stellen, die von Geschäften bis zu religiösen Veranstaltungen reichten, vor Ort offenbaren. „Hierbei handele es sich aber um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. „Soweit der Antragsteller befürchte, seine Gesundheitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei dies nicht von der Hand zu weisen.“

Atteste müssen Originale sein

Die Verordnung selbst bestimme nicht, dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen über Gesundheitsdaten zu bewahren haben. Auch sei die Preisgabe der erhobenen Gesundheitsdaten danach nicht bußgeldbewehrt. Allerdings plant die Landesregierung, am Freitag eine neue Corona-Verordnung zu erlassen, in der die kritisierten Regelungen wohl neu formuliert werden. Sie wären dann bis zu einer entsprechenden Klage wieder gültig.

Nur die Polizei und Ordnungsämter dürfen das Attest kontrollieren.

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