Minderjährige Patienten behandeln: So sichern Sie sich als Arzt ab

Wenn Kinder und Jugendliche in die Praxis kommen, müssen Ärzte vor der Behandlung meist die Zustimmung der Sorgeberechtigten einholen. Aber was, wenn nur ein oder gar kein Elternteil dabei ist? Unsere Justitiarin gibt Antworten für die wichtigsten Fälle im Praxisalltag.

 

Um Probleme bei der Behandlung von Minderjährigen zu vermeiden, sollten Sie vor der Behandlung grundsätzlich die Einwilligung eines Elternteils einholen. Bei größeren Eingriffen ist immer die Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern notwendig. Minderjährige, die ohne Elternteil allein in der Praxis erscheinen, sollten nur in Ausnahmefällen behandelt werden, also in Notfällen oder aber, wenn eine bereits begonnene Behandlung, in die die Eltern in einem vorangegangenen Termin ordnungsgemäß eingewilligt haben, in einem Folgetermin fortgesetzt wird.

Zwei Punkte müssen Sie im Umgang mit minderjährigen Patienten auseinanderhalten:

  • Geschäftsfähigkeit
  • Einwilligungsfähigkeit

 

Minderjährige können keine Verträge schließen

Mit jeder Behandlung entsteht ein sogenannter „Behandlungsvertrag“. In den meisten Fällen wird er einfach implizit geschlossen; bei IGeL-Leistungen oder wenn Privatpatienten behandelt werden, sollten Sie aber vorher einen schriftlichen Vertrag schließen, um Streit über das Honorar zu vermeiden. Beim Virchowbund erhalten Sie einen Muster-Behandlungsvertrag (kostenloser Download inkl. Beratung für Mitglieder).

Minderjährige können solche Verträge grundsätzlich nicht alleine schließen. Sie brauchen immer die Zustimmung des Sorgeberechtigten, notfalls auch nachträglich.

 

Minderjährige Patienten müssen in die Behandlung einwilligen

Jeder ärztliche Heileingriff ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Er ist nur gerechtfertigt, wenn der Patient in die Behandlung einwilligt. Ob der Patient minderjährig ist, hängt weniger vom Alter ab als von der Frage, ob der Patient in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, angemessen zu beurteilen und danach zu handeln. Der Patient muss also aufgrund seiner geistigen und sittlichen Reife selbst beurteilen können, welche Bedeutung und Tragweite der ärztliche Heileingriff hat. Dazu muss er vor dem Eingriff aufgeklärt werden.

Eine klare Altersgrenze lässt sich schwer ziehen. In den meisten Fällen sind Patienten unter 14 Jahren nicht einwilligungsfähig, über 16 Jahren sehr wohl. Ob Sie es mit einem einwilligungsfähigen Patienten zu tun haben, müssen Sie im Einzelfall entscheiden.

Wenn Sie minderjährige Patienten nicht ausreichend aufklären, oder wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist und Sie nicht stellvertretend die Einwilligung eines Sorgeberechtigten haben, könnten Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche drohen. Dabei ist es völlig egal, ob Ihre Behandlung notwendig und fachlich richtig war.

 

Immer die Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen

Selbst wenn ein Minderjähriger einwilligungsfähig ist, sollten Sie immer auch die Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen. Sie brauchen die Zustimmung aller Sorgeberechtigten.

Wenn der minderjährige Patient nur von einem Sorgeberechtigten begleitet wird, sollten Sie sich beim weiteren Vorgehen an diesen drei Stufen orientieren:

 

Stufe 1: Leichte Eingriffe – Vertrauen 

Bei Routinefällen des Alltags (z. B. wenn Sie unproblematische Medikamente geben) dürfen Sie auch ohne Rückfrage darauf vertrauen, dass der anwesende Elternteil bevollmächtigt ist, für den anderen Elternteil in die Behandlung einzuwilligen – sofern Ihnen keine gegensätzlichen Umstände bekannt sind.

 

Stufe 2: Mittlere Eingriffe – Fragepflicht 

Sobald ein Eingriff ein ausführlicheres Aufklärungsgespräch voraussetzt (mittlerer Eingriff), müssen Sie aktive bei dem anwesenden Elternteil nachfragen, ob er auch für den abwesenden Elternteil handeln darf. Die Antwort sollten Sie aus haftungsrechtlichen Gründen dokumentieren. Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Elternteil die Wahrheit sagt.

 

Stufe 3: Schwere und risikoreiche Eingriffe – Gewissheit 

Sie müssen mit Sicherheit wissen, dass beide Elternteile zustimmen. Entweder bestehen Sie darauf, dass beide Elternteile gemeinsam in Ihrer Praxis erscheinen, oder Sie lassen sich eine Vollmacht vorlegen. Wie bei Stufe 2 sollten Sie den Vorgang dokumentieren und die Einwilligung zum Eingriff von beiden Eltern unterschreiben lassen.

  

Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass grundsätzlich die Eltern allein die Entscheidung treffen können und Minderjährige nur ein Vetorecht besitzen. Das Vetorecht wiegt umso schwerer, je unnötiger der Eingriff aus medizinischer Sicht ist und je schwerwiegender die Folgen des Eingriffs sind.

Nur in Fällen, in denen ein ärztlicher Eingriff dringend indiziert ist und ein Sorgeberechtigter nicht erreichbar ist, reicht die Einwilligung des einwilligungsfähigen Minderjährigen.

 

Keine Einigung? Ab zum Familiengericht!

Wenn sich die Eltern von Minderjährigen nicht auf eine gemeinsame Einwilligung zur Behandlung verständigen können, kann das Familiengericht die Entscheidung auf ein Elternteil übertragen. In dringenden Fällen kann das Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Lassen Sie also das Gericht entscheiden, ob Sie die Behandlung durchführen dürfen.

Verweigern die Eltern z. B. aus religiösen Gründen die Behandlung und es ist absehbar, dass der Minderjährige Schaden nimmt, müssen Sie sich als Arzt im Interesse des Minderjährigen gegen die Eltern durchsetzen.

In solchen Fällen kann das Vormundschaftsgericht das elterliche Sorgerecht einschränken. Das Sorgerecht wird nicht vollständig aufgehoben. Das Gericht bestimmt aber, dass Sie auch gegen den Willen der Eltern die Behandlung durchführen dürfen, die der einwilligungsfähige Minderjährige will.

 

Wie gehen Sie mit minderjährigen Patienten in der Praxis um, wenn kein oder nur ein Sorgeberechtigter anwesend ist? Hinterlassen Sie uns einen Kommentar.

 

Geht es bei der Behandlung des Minderjährigen um eine privatärztliche Leistung, sollten Sie zusätzlich einen Behandlungsvertrag schließen. Muster-Behandlungsverträge für privatärztliche Leistungen können Sie als Mitglied im Verband der niedergelassenen Ärzte kostenlos herunterladen. Die kostenlose Rechtsberatung ist im Mitgliedsbeitrag bereits inklusive.

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