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IGeL anbieten
Wie Sie in Ihrer Arztpraxis individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anbieten und abrechnen können – inklusive Checkliste für das Gespräch mit Patienten.
Es gibt medizinische Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden und die Patienten selbst zahlen müssen: die „Individuellen Gesundheits-Leistungen“ (IGeL). Dazu gehören z. B.
- medizinische Beratung vor Fernreisen
- Tauglichkeitsuntersuchungen (z. B. Führerschein, Flugtauglichkeit)
- kosmetische Operationen (z. B. Entfernung eines Tattoos)
- manche Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs
- neuartige Leistung, deren Nutzenbewertung noch aussteht
IGeL werden nicht nach dem EBM, sondern nach der GOÄ abgerechnet. Sie sind für manche Praxen eine wichtige Einkommensquelle. Rund 2 Mrd. Euro Honorarumsatz sollen in Deutschland jedes Jahr über IGeL erwirtschaftet werden.
Patienten erhalten für IGeL eine Rechnung. Worauf Sie als Arzt oder MFA dabei achten müssen, lesen Sie unter Rechnung schreiben.
Laut einer Umfrage der Ärzte Zeitung und des PVS-Verbandes sind es vor allem Allgemeinärzte, Gynäkologen, Orthopäden und Urologen, die ihr Leistungsangebot um Selbstzahlerleistungen erweitern. Viele tun dies, um Wünschen ihrer Patienten zu entsprechen. IGeL sind daher ein Baustein eines gezielten Praxismarketings.
In regelmäßigen Abständen berichten Medien und der IGeL-Monitor der gesetzlichen Krankenkassen kritisch über Selbstzahler-Leistungen. Sie werden dann meist als teuer, ohne medizinischen Nutzen, überflüssig und manchmal sogar potenziell schädlich dargestellt.
Diese Kritik überdeckt, dass viele IGeL eine medizinische Berechtigung haben bzw. auch von Patienten aktiv gewünscht werden. Einige Kassen erstatten ihren Versicherten deshalb ausgewählte IGe-Leistungen.
Mithilfe des offiziellen IGeL-Ratgebers der ärztlichen Verbände können Sie Ihre Patienten transparent und fair über IGeL aufklären und eine informierte Entscheidung ermöglichen.
IGeL korrekt anbieten in der Praxis
Wenn Ihre Patienten eine Selbstzahler-Leistung erwägen, dann sollten Sie genau erklären können, warum diese Leistung sinnvoll ist. Bei einigen Leistungen ist das einfach, bei anderen nicht. In jedem Fall muss die Indikation besonders sorgfältig gestellt werden, wenn Sie eine IGeL vorschlagen.
Auch wenn Sie IGeL erbringen, müssen Sie die Grenzen Ihres Fachgebietes beachten.
Manche Patienten trauen sich vielleicht nicht, nachzufragen oder eine IGeL abzulehnen, die Sie vorgeschlagen haben. Achten Sie deshalb darauf, ausführlich zu erklären, welche Vorteile und welchen konkreten Nutzen die vorgeschlagene IGeL haben kann.
Dazu müssen Sie über die Evidenzlage informiert sein. Gibt es Belege aus verlässlichen Studien, dass die IGeL zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation oder der Befindlichkeit führt? Erklären Sie auch, für wie zuverlässig Sie die Studienergebnisse halten.
Vergewissern Sie sich, welche Risiken mit der IGeL einhergehen können. Im Bereich der Früherkennungsuntersuchungen zählen z. B. Überdiagnose und Übertherapie zu den Risiken. Eine Früherkennungsuntersuchung kann einen unnötigen operativen Eingriff zur Folge haben.
Für IGeL gilt - wie für jede ärztliche Tätigkeit – das ethische Gebot, dem Patienten nicht zu schaden. Daher sollten Sie Leistungen, die mehr Schaden als Nutzen erwarten lassen, nicht anbieten. Wenn Patienten eine Leistung wünschen, die in ihrer Situation medizinisch nicht sinnvoll oder empfehlenswert sind, sollten Sie besonders gründlich darüber aufklären und gegebenenfalls abraten.
- Warum wird diese Untersuchung oder Behandlung nicht von der Krankenkasse bezahlt?
- Gibt es alternative Untersuchungen oder Behandlungen, die von der Krankenkasse übernommen werden? Wenn ja, warum kommen sie für Ihre Patientin oder Ihren Patienten nicht in Frage?
- Welchen konkreten Nutzen hat die IGeL für Ihren Patienten?
- Welche Nebenwirkungen oder Risiken hat die IGeL und wer trägt die Kosten bei möglichen Komplikationen?
- Wie häufig wenden Sie die IGeL an?
- Welche Folgen haben ein „positives“ oder „negatives“ Untersuchungsergebnis?
- Wird eine diagnostische IGeL durchgeführt, und es stellt sich dabei heraus, dass weitere Untersuchungen oder Behandlungen notwendig sind: Wie verhält es sich mit den Kosten dafür?
Zu IGeL dürfen nur Sie als Ärztin oder Arzt beraten, weil nur Sie die gesundheitliche Situation Ihrer Patienten kennen. Ein Gespräch mit MFA ist keine hinreichende Aufklärung.
Die Beratung muss ausführlich und verständlich sein. Setzen Sie zur Information und Aufklärung nur qualitätsgeprüftes Informationsmaterial und keine anpreisenden Werbeflyer ein. Die Aufklärung soll schriftlich festgehalten werden.
Qualitätsgeprüfte Patienteninformationen bereitzustellen ist auch ein Qualitätskriterium nach QEP und anderen Qualitätsmanagementsystemen. Leider gibt es nicht zu allen IGeL gute und verlässliche Informationen. Tipps zu Quellen finden Sie in der IGeL-Broschüre.
Geben Sie Ihren Patienten im Anschluss ausreichend Zeit und das nötige Informationsmaterial (z. B. über die Praxishomepage), um sich mit allen relevanten Fragen auseinanderzusetzen.
Sie dürfen Patienten auf keinen Fall dazu drängen, eine IGeL in Anspruch zu nehmen oder eine medizinisch notwendige Untersuchung oder Behandlung an die Entscheidung für eine vorgeschlagene IGeL knüpfen. Damit würden Sie gegen das Berufsrecht verstoßen.
Behandlungsvertrag und Rechnung
Wenn eine IGe-Leistung erbracht werden soll, sind Sie verpflichtet, einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit dem gesetzlich krankenversicherten Patienten zu schließen.
Was der IGeL-Vertrag enthalten muss:
- genaue Beschreibung der Leistung, die als IGeL durchgeführt werden soll
- Angaben über das voraussichtliche Gesamthonorar inkl. GOÄ-Ziffern und Gebührensatz
- Erklärung, dass der Patient der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat und darüber aufgeklärt wurde, dass es sich nicht um eine Leistung der Krankenkasse handelt
Die Rechnung, die der Patient erhält, muss dieselben Kriterien erfüllen wie andere GOÄ-Rechnungen auch. Je nach Aufwand und Schwierigkeit können Sie den 1-fachen oder den 2,3-fachen Steigerungssatz ansetzen.
In besonderen Fällen dürfen Sie auch zum 3,5-fachen Gebührensatz steigern. Diese Steigerung müssen Sie dann aber schriftlich begründen. Eine Liste mit möglichen Begründungen finden Sie in unserer Praxisinfo „GOÄ-Steigerung“.
Eine Vergütung dürfen Sie nur fordern, wenn und soweit der Patient vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies schriftlich bestätigt.
Eine Pauschale oder ein Erfolgshonorar für IGe-Leistungen sind nicht zulässig.
Zur Ergänzung empfehlen wir die Beiträge Behandlungsvertrag und Rechnung nach GOÄ stellen. Eine Vorlage für den Behandlungsvertrag bei Selbstzahlerleistungen finden Sie am Seitenende zum Download.
Checkliste für Ärzte für das Aufklärungsgespräch
- Haben Sie dem Patienten erklärt, warum die IGeL notwendig oder empfehlenswert für ein spezielles gesundheitliches Problem ist?
- Haben Sie den Patienten informiert, ob es für den Nutzen der IGeL wissenschaftliche Belege gibt und wie verlässlich diese sind?
- Haben Sie den Patienten verständlich zum Nutzen und möglichen Risiken oder Nebenwirkungen der IGeL beraten?
- Haben Sie sachlich und ohne anpreisende Werbung informiert?
- Haben Sie mit dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung zur geplanten IGeL und deren voraussichtlichen Kosten geschlossen? Unsere Vorlage für den IGeL-Behandlungsvertrag mit Kassenpatienten können Sie am Seitenende herunterladen.
- Haben Sie dem Patienten eine Entscheidungshilfe zu IGeL zur Verfügung gestellt und auf weiterführende Hinweise aufmerksam gemacht?
- Haben Sie dem Patienten das Gefühl vermittelt, sich frei für oder gegen eine vorgeschlagene IGeL entscheiden zu können?
- Haben Sie dem Patienten für diese Entscheidung eine angemessene Bedenkzeit gewährt?
- Haben Sie den Patienten darüber informiert, dass er eine Zweitmeinung einholen kann?
- Nach der Behandlung: Haben Sie eine nachvollziehbare Rechnung nach GOÄ gestellt?
Den IGeL-Ratgeber mit getrennter Checkliste für Ärzte und Patienten können Sie jetzt herunterladen.
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