GOÄ: Patientenverfügung in der Arztpraxis abrechnen
Um die Patientenverfügung als Wunschleistung in der Arztpraxis korrekt abzurechnen, ohne Geld zu verschenken, können gleich eine Reihe GOÄ-Ziffern nebeneinander relevant für Sie sein. Lesen Sie hier, wie Sie die Patientenverfügung nach GOÄ in der Arztpraxis abrechnen.
Die Patientenverfügung im Überblick
Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem eine Person festlegt, was mit ihr geschehen soll, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihren eigenen Willen gegenüber Ärzten oder Pflegekräften zu äußern. Typischerweise beinhaltet eine Patientenverfügung die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen.
Es ist auch möglich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht zu verbinden.
Gemäß § 1901a Abs. 1 BGB muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und unterschrieben werden. Fehlt die Unterschrift, könnten die in der Verfügung festgelegten Wünsche und Entscheidungen möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Was Sie als Arzt bei der Patientenverfügung beachten sollten
Für Sie als Arzt oder Ärztin ist es daher wichtig, sicherzustellen, dass die Patientenverfügung sehr genau und ausführlich ist: Sowohl gewünschte als auch abgelehnte ärztliche und pflegerische Maßnahmen müssen explizit benannt werden.
Ein typisches Beispiel könnte lauten: „… sind meine Lebensfunktionen derart beeinträchtigt, dass ich aufgrund schwerer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, verloren habe …, dann möchte ich nicht künstlich beatmet werden, es soll keine Reanimation erfolgen oder keine Antibiotika verabreicht werden …“.
Im Zuge der Erstellung einer Patientenverfügung können Sie Ihre Patienten aktiv durch ein Beratungsgespräch, eine Untersuchung oder Ihre Hilfe beim Ausfüllen des Formulars unterstützen.
Patientenverfügung als IGeL abrechnen
Die Kosten für die Beratung und Erstellung von Patientenverfügungen sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher sind sie von den Patienten selbst zu tragen.
Die Abrechnung erfolgt also als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL)bzw. Selbstzahlerleistung und dementsprechend nach GOÄ. Schließen Sie deshalb vor der Beratung einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit den Patienten. Eine Vorlage können Sie unter unseren Downloads für Mitglieder herunterladen.
Da für die Erstellung einer Patientenverfügung kein spezieller Abrechnungstatbestand in der GOÄ enthalten ist, dürfen Sie nach § 6 Abs. 2 GOÄ einen Analogansatz wählen.
Als Einstieg empfiehlt es sich, ein ärztliches Beratungsgespräch zur Patientenverfügung zu führen. In einem zweiten Termin können Arzt und Patient die Verfügung gemeinsam aufsetzen.
Zusätzlich können Untersuchungen und die Feststellung der Einsichtsfähigkeit und freien Willensbildung hinzukommen.
Positionen zur Abrechnung der Patientenverfügung
Für Ihre ärztliche Mithilfe beim Erstellen einer Patientenverfügung können Sie unter Umständen folgende GOÄ-Ziffern abrechnen:
GOÄ-Nr. | Leistung | Faktor 1 | Faktor 2,3 | Faktor 3,5 |
A34 | 1. Beratungsgespräch über das Erstellen einer Patientenverfügung (mind. 20 Minuten) | 17,49 Euro | 40,22 Euro | 61,20 Euro |
A34 | 2. Beratungsgespräch: Mithilfe bei der Erstellung und dem Ausfüllen einer Patientenverfügung (mind. 20 Minuten) | 17,49 Euro | 40,22 Euro | 61,20 Euro |
5 | Symptombezogene Untersuchung | 4,66 Euro | 10,72 Euro | 16,32 Euro |
801 | Psychiatrische Untersuchung (wenn Sie als Arzt an der Einsichtsfähigkeit zweifeln) | 14,57 Euro | 33,52 Euro | 51,00 Euro |
A75 | Mithilfe bei der Erstellung und dem Ausfüllen einer Patientenverfügung | 7,58 Euro | 17,43 Euro | 26,52 Euro |
A80 | Mithilfe bei der Erstellung und dem Ausfüllen einer Patientenverfügung | 17,49 Euro | 40,22 Euro | 61,20 Euro |
Ob Sie für das Ausfüllen der Patientenvereinbarung die Ziffern 34, 75 oder 80 GOÄ ansetzen können, hängt vom Umfang ab. Die Leistung wird als Analogziffer abgerechnet.
Klicken Sie auf die Links für Details zur Abrechnung der Analog-Ziffern GOÄ Nr . 34 und GOÄ Nr. 75.
Der Regelsatz in der GOÄ ist der Faktor 2,3. Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitumfang der einzelnen Leistung sowie den Umständen bei der Ausführung kann aber gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ ein anderer Steigerungsfaktor angesetzt werden.
Sollte z. B. die Beratung deutlich länger als 20 Minuten dauern, ist auch eine Erhöhung des Multiplikators für die Leistung nach Ziffer A34 GOÄ möglich. Bei der Anwendung des Faktors 3,5 umfasst die Ziffer 34 ein Gespräch von ca. 30 Minuten. Beachten Sie auch unsere Tipps unter GOÄ: Richtig steigern – so geht's sowie unsere Praxisinfo zur GOÄ.
Wenn Sie davon ausgehen, dass das Beratungsgespräch länger als 30 Minuten dauert, sollte vor Beginn des Gesprächs eine Honorarvereinbarung abgeschlossen werden.
Gebühren für Besuchsleistungen
Falls der Patient die Praxis nicht aufsuchen kann und einen Hausbesuch wünscht, kann auch diese Leistung zusätzlich abgerechnet werden.
GOÄ-Nr. | Leistung | Faktor 1 | Faktor 2,3 | Faktor 3,5 |
50 | Hausbesuch auf Wunsch des Patienten | 18,65 Euro | 42,90 Euro | 65,28 Euro |
Zusätzlich zum eigentlichen Hausbesuch dürfen Sie nach § 8 GOÄ Wegegeld abrechnen. Wie hoch das Wegegeld bei Hausbesuch ausfällt, ist je nach Entfernung und Tageszeit unterschiedlich. Es beträgt mindestens 3,58 Euro und höchstens 25,56 Euro. Lesen Sie alles Wesentliche in einem eigenen Beitrag zum Wegegeld in der GOÄ.
Notfallordner als Ergänzung zur Patientenverfügung
Sie als Ärztin oder Arzt sollten in eigenem Interesse auch einen Notfallordner anlegen. Der Notfallordner enthält alle wichtigen Dokumente und Informationen für den Fall, dass Ihnen etwas zustößt – damit z. B. Ihre Praxis weiter betrieben werden kann und Angehörige und Mitarbeiter in Ihrem Sinne handeln können.
Der Notfallordner enthält neben der Patientenverfügung auch Ihr Testament, Vollmachten, Kopien wichtiger Verträge, Passwörter und andere Informationen. Lesen Sie hier mehr über den Notfallordner und laden Sie unsere Vorlage „Notfallordner“ herunter.
Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei weiteren Fragen helfen Ihnen unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.
Kommentare
Das freut uns zu hören, danke für Ihre Rückmeldung!
Ich habe mich schon lange mit dem Gedanken beschäftigt, eine Patientenverfügung zu erstellen, aber irgendwie fehlte mir der letzte Anstoß. Der Beitrag hat mir geholfen zu verstehen, wie wichtig es ist, diese Entscheidungen rechtzeitig und vor allem klar zu formulieren. Besonders hilfreich finde ich den Hinweis, dass man sich bei der Erstellung ärztliche Unterstützung holen kann – ich möchte sicherstellen, dass alle Eventualitäten berücksichtigt werden. Ich werde mich jetzt definitiv intensiver mit dem Thema auseinandersetzen. Danke für den hilfreichen Beitrag!