GOÄ Nr. 15 korrekt abrechnen
Die GOÄ Nr. 15 kann sowohl von Hausärzten als auch von Fachärzten abgerechnet werden. Das müssen Sie dabei beachten.
Die Gebührenordnungsnummer 15 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ honoriert
- hausärztliche Koordinierungsfunktionen
- Gespräche mit anderen behandelnden Ärzten
- Vor- und Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten
- regelmäßige Überprüfung der Medikation
- Kontakte zu sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern
Diese Leistungen können neben Hausärzten auch von den meisten anderen Gebietsgruppen (z. B. fachärztlich tätige Internisten, Rheumatologen und Nephrologen, Orthopäden, Gynäkologen, Urologen, Dermatologen etc.) erbracht werden. Es gibt keine Bestimmung in der GOÄ, die eine Abrechnung durch nicht-hausärztlich tätige Ärzte untersagt!
Die GOÄ Nr. 15 im Überblick
Bezeichnung: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
Punkte: 300
Einschränkungen: Die Leistung darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
Nach der Leistungslegende sind folgende Leistungsbestandteile erforderlich:
1. Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen
Es genügt daher nicht, entsprechende Maßnahmen einmalig anzustoßen. Vielmehr sind diese Maßnahmen fortlaufend im Sinne einer positiven Beeinflussung des Behandlungs- und Betreuungsprozesses zu koordinieren. Sind die entsprechenden Maßnahmen allerdings einmal eingeleitet, reicht im Folgejahr die Koordination der bereits eingeleiteten Maßnahmen aus. Sie müssen die Maßnahmen also nicht noch einmal einleiten.
2. therapeutische und soziale Maßnahmen
Das bedeutet, dass aufgrund der Art und der Schwere des chronischen Krankheitsbildes sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen zu koordinieren sind.
Beispiel: Die Verordnung ergotherapeutischer Maßnahmen bei einem Schlaganfall-Patienten wäre die „Einleitung einer flankierenden therapeutischen Maßnahme“. Als soziale Maßnahmen können patientenbezogene Kontakte zu Pflegeheimen, sozialen Einrichtungen, Kureinrichtungen, Krankenversicherungen, Sozialarbeitern u.a. angesehen werden.
Gespräche mit Angehörigen oder Bezugspersonen von chronisch Kranken, die aus medizinischen und sozialen Gesichtspunkten erforderlich sind, können ebenfalls als therapeutische und soziale Maßnahmen im Sinne der Leistungslegende der Nr. 15 angesehen werden – besonders, da GOÄ Nr. 4 neben der Nr. 15 ausgeschlossen ist. Allerdings rechtfertigen ausführliche Gespräche mit Patienten und Bezugspersonen für sich genommen noch nicht die Nr. 15 anzusetzen. Dafür sind weitere Kontakte zu externen Ärzten bzw. Therapeuten erforderlich.
3. kontinuierliche ambulante Betreuung
Die Formulierung „während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung“ dürfen Sie nicht ganz so streng verstehen. Als niedergelassener Arzt können Sie sehr wohl die kontinuierliche ambulante Betreuung eines Patienten wahrnehmen, auch wenn diese ambulante Betreuung durch gelegentliche stationäre Aufenthalte unterbrochen wird.
4. Beim betreffenden Patienten muss es sich um einen chronisch Kranken handeln
Dabei ist der Begriff des „chronisch Kranken“ keineswegs eindeutig definiert und daher interpretationsfähig. Hier ist der Schluss gerechtfertigt, dass nur solche Krankheiten gemeint sind, bei denen Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen ärztlich indiziert sind. Insoweit ist die Nr. 15 insbesondere auch im Rahmen der geriatrischen oder palliativmedizinischen Betreuung von Bedeutung.
Sie dürfen Nr. 15 GOÄ nur einmal im Kalenderjahr abrechnen
Die Beschränkung auf die einmalige Abrechnung der Nr. 15 im Kalenderjahr im Rahmen der GOÄ einmalig, aber nachvollziehbar, denn der Leistungsinhalt der Nr. 15 hat Prozesscharakter.
Diese Abrechnungsvorschrift bezieht sich auf den abrechnenden Arzt und nicht auf den Patienten. Bei Arztwechsel kann in einem Kalenderjahr die Nr. 15 daher durchaus von zwei verschiedenen Ärzten je einmal abgerechnet werden.
Sind an der Behandlung mehrere Ärzte (insbesondere Ärzte unterschiedlicher Fachgebiete) beteiligt, kann in der Regel nur einer der betreuenden Ärzte auch tatsächlich die Koordination der flankierenden Maßnahmen übernehmen. Allerdings sind Ausnahmen denkbar. So kann etwa bei einem körperlich und geistig schwer behinderten Kind die Koordination der flankierenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen mit unterschiedlichen Schwerpunkten sowohl vom Kinderarzt als auch vom Neurologen übernommen werden. In diesem Fall wären beide Ärzte berechtigt, die Leistung nach Nr. 15 abzurechnen. Vergleichbares gilt für den Fall, dass – ohne dass ein Arztwechsel vorliegt – bei mehreren betreuenden Ärzten die Koordinationsaufgabe von einem Arzt zum anderen wechselt.
Sie dürfen Nr. 15 GOÄ nicht neben Nr. 4 abrechnen
Dass Sie Ziffer 15 GOÄ und Nr. 4 GOÄ nicht nebeneinander abrechnen dürfen, wird in der Praxis selten zum Problem. Denn Sie haben zeitlichen Ermessensspielraum, um Kollisionen zu vermeiden.
Die Nr. 4 ist längstens auf den Zeitraum eines Monats beschränkt. Das heißt, in der Regel werden Sie Ziffer 15 nach Abschluss der Behandlung im Kalenderjahr abrechnen.
Wichtig: Der Behandlungsfall umfasst stets nur die Behandlung derselben Erkrankung. Bezieht sich die Koordinationsleistung im Rahmen der kontinuierlichen Betreuung eines chronisch Kranken auf eine andere Erkrankung als der Grund für die Erhebung der Fremdanamnese, sind die Leistungen nach Nr. 4 und Nr. 15 auch in (rechnungsbezogen) zeitlichem Zusammenhang „nebeneinander“ abrechnungsfähig.
Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Besuchen Sie auch unsere Online-Seminare zum Thema Abrechnung – für Mitglieder sind sie kostenlos. Bei Fragen hilft Ihnen unsere persönliche Beratung rasch und zuverlässig weiter.
Quellen:
- Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 15, Version 4.26, Stand 1. September 2019
- Hoffman/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Kommentar mit praktischen Hinweisen für die Abrechnung, C II, Randnr. 18, 3. Auflage, 41. Lieferung, Stand August 2019
Kommentare
Sehr geehrter Herr Droste,
als fachübergreifender Berufsverband können wir weder medizinische Einschätzungen noch Empfehlungen zu speziellen Einzelfällen der Abrechnung geben. Auch unsere Rechtsberatung bieten wir nur für unsere ärztlichen Mitglieder an. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an eine Patientenberatung oder Ihre Versicherung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Virchowbund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Patient, kein Arzt. Ich wundere mich über einen Rechnungsposten meines Hausarztes nach GOÄ-Z 15 (Einleitung/Koordination therap./soziale Maßnahmen. Betreuung Chroniker 1x/Jahr.
Meine "chronische Krankheit" besteht in einer Hashimoto-Thyrioiditis, die Tätigkeit des Arztes im Ausstellen von Wiederholungsrezepten von L-Thyroxin 50. Zudem erhalte ich regelmäßige Verschreibungen von Vitaminpräparaten (Medyn forte bzw. Dkristol) aufgrund einer jährlichen Blutuntersuchung.
Ich beobachte seit geraumer Zeit wunderliche Abrechnungsposten, wie ich sie von meinem früheren Hausarzt nicht kannte. In diesem konkreten Fall würde mich Ihre meinung interessieren.
Ich bin Privatpatient und beihilfeberechtigt. Ein finazieller Nachteil entseht mir nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ludger Droste