Mutterschutz in der Arztpraxis

Die Schwangerschaft einer MFA oder Ärztin wirft Fragen zu Mutterschutz in der Arztpraxis auf. Erfahren Sie hier, welche Arbeitszeiten für Schwangere gelten, wann ein Beschäftigungsverbot nötig ist und ob eine Kündigung im Mutterschutz möglich ist.

Tipp

Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Elternzeit.

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Was bedeutet Mutterschutz?

Schwangere und stillende Frauen werden am Arbeitsplatz besonders geschützt. Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten ihren Arbeitgeber deshalb so schnell wie möglich über die Schwangerschaft informieren. Verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht. Auch im Bewerbungsgespräch darf die Schwangerschaft verheimlicht werden.

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, muss er das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Landesamt für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz informieren (Mitteilungspflicht).

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu zählen auch:

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige. Praxisinhaberinnen können also keinen Mutterschutz beantragen, angestellte Ärztinnen dagegen schon.

Wenn mehr als 3 Frauen unter den Mitarbeitern sind, müssen Sie eine Kopie des Mutterschutzgesetzes in der Praxis auslegen. Es ist Teil der aushangpflichtigen Gesetze.

Dauer des Mutterschutzes

Frauen haben mindestens 14 Wochen Mutterschutz. Diese 14 Wochen setzen sich zusammen aus 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit dürfen Frauen nicht beschäftigt werden.

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten und bei Behinderung des Kindes verlängert sich der nachgeburtliche Mutterschutz auf 12 Wochen. Bei einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch gilt der Mutterschutz bis zum Ende der Schwangerschaft.

 

Arbeitszeiten für Schwangere

Für Schwangere gelten spezielle Arbeitszeiten, um sie vor körperlicher Überforderung, Erschöpfungserscheinungen und psychischen Belastungen zu schützen.

Die Höchstarbeitszeit für Schwangere beträgt 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche. Soll die Schwangere zwischen 20 und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten, muss sie ihr Einverständnis geben. Nachtarbeit ist verboten.

Mehr zu den Ausnahmefällen von diesen Regelungen erklärt unsere Praxisinfo „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“.

 

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Beschäftigungsverbot und Gefährdungsbeurteilung

Für schwangere MFA und Ärztinnen sind viele Tätigkeiten in der Arztpraxis gefährlich und daher verboten, z. B. Impfungen, Blutabnahme und Umgang mit ionisierenden Strahlen. Eine Liste von gefährdenden Tätigkeiten finden Sie in der Praxisinfo „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“.

Jede Arztpraxis muss eine individuelle Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen erstellen. Klicken Sie hier für weiterführende Informationen zu den Themen  Gefährdungsbeurteilung und Betriebsarzt.

Als Arbeitgeber müssen Sie versuchen, die schwangere Mitarbeiterin vor diesen Gefahren zu schützen oder sie an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen. Ist das nicht möglich, können Sie ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

Neben dem betrieblichen Beschäftigungsverbot kann es auch ein ärztliches Beschäftigungsverbot geben. Jeder Arzt kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen.

Haben Sie als Arbeitgeber Zweifel an dem ärztlichen Beschäftigungsverbot, können Sie eine Nachuntersuchung verlangen. Die Kosten dafür müssen Sie aber selbst tragen.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn

Das Mutterschaftsgeld wird im Mutterschutz gezahlt, also meist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Schon vor dem Mutterschaftsgeld kann Mutterschutzlohn fällig werden. Der Mutterschutzlohn muss z. B. bei einem betrieblichen Beschäftigungsverbot gezahlt werden.

 

Wie hoch ist der Mutterschutzlohn?

Als Regel gilt: Mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

 

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Kalendertag.

Hat die Arbeitnehmerin in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfristen mehr verdient, muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und Nettogehalt als sogenannten Arbeitgeberzuschuss leisten. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschüsse sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Sie vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 Euro. Arbeitgeber müssen auch für Privatversicherte den Differenzbetrag leisten.

Über die Umlage „U2 – Mutterschaft“ erstatten die Krankenkassen dem Arbeitgeber die finanziellen Belastungen aus dem Mutterschutz.

Tipp

Weitere Informationen zu Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn und dem U2-Verfahren finden Sie in der Praxisinfo „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“.

Oder Sie wenden sich direkt an unsere Praxis- und Rechtsberatung für Mitglieder.

 

Zur persönlichen Beratung

Kündigung im Mutterschutz

Schwangere und Mütter in Mutterschutz und Elternzeit sind durch ein sehr weitgehendes Kündigungsverbot geschützt. Das gilt sogar, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, bevor die Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat. Wenn die gekündigte Mitarbeiterin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert, greift der besondere Kündigungsschutz. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Kündigung.

Befristete Arbeitsverträge enden trotz Schwangerschaft bzw. Elternzeit mit dem vereinbarten Termin.

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