Kurzarbeit

Erfahren Sie hier, unter welchen Bedingungen Kurzarbeit angemeldet werden kann, was dafür nötig ist und wie der Prozess abläuft.

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Für Arztpraxen, die z. B. durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann Kurzarbeit eine Option sein.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit heißt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Arztpraxis vorübergehend verringert wird, und zwar als Konsequenz wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses wie der Corona-Pandemie.

Mitarbeiter in Kurzarbeit arbeiten weniger oder gar nicht. Dementsprechend verringert sich ihr Gehalt.

Der Gehaltsverlust wird teilweise über das staatliche Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Die Bundesagentur für Arbeit federt die Differenz zwischen dem vollen Nettogehalt und dem reduzierten Kurzarbeits-Nettogehalt ab.

Lohneinbußen werden abgefedert

Kinderlose Arbeitnehmer erhalten auf diese Weise ca. 60 Prozent der Lohndifferenz ersetzt. Arbeitnehmer mit Kindern bekommen rund 67 Prozent. Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. In der Corona-Pandemie ist das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31.12.2021 erhöht worden.

Wann kann Kurzarbeit beantragt werden?

Wenn mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, kann der Arbeitgeber offiziell Kurzarbeit beantragen.

Ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit tatsächlich vorliegen, muss für jede Praxis individuell geprüft werden. Ich unterstütze Sie dabei gerne.

Andrea Schannath
Rechtsberatung

Wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf, muss diese nur tatsächlich schriftlich angeordnet werden. Vorlagen für Arzt- und MFA-Arbeitsverträge für Praxen und MVZ finden Sie unter unseren Musterverträgen.

Wenn eine Kurzarbeits-Klausel fehlt, müssen Praxisinhaber und Mitarbeiter eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbaren. Auch für den entsprechenden Ergänzungsvertrag können Sie als Mitglied im Virchowbund einen Mustervertrag kostenlos herunterladen. In den Tarifverträgen für MFA ist Kurzarbeit seit dem 01.01.2021 befristet für ein Jahr geregelt.

Tipp für Praxisinhaber

Wenn Mitarbeiter sich weigern, die Vereinbarung zur Kurzarbeit zu unterschreiben, bleibt dem Arbeitgeber als Option noch die Änderungskündigung oder die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Lassen Sie sich in diesem Fall von unserer Rechtsberatung beraten.

Kurzarbeit anordnen: So geht‘s

Kurzarbeit gilt für alle Mitarbeiter

Wenn eine Arztpraxis Kurzarbeit beantragt, gilt sie für alle Mitarbeiter in der Praxis und auch für Leiharbeiter.

Die einzige Ausnahme: Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Da sie bereits ein verringertes Gehalt beziehen, können Arbeitgeber keine Kurzarbeit für sie verhängen.

 

Resturlaub und Überstunden abbauen

Bevor die Kurzarbeit greift, müssen die Mitarbeiter Überstunden abbauen. Auch Resturlaub soll möglichst zuerst aufgebraucht werden. Das gilt aber nicht für den bereits geplanten Urlaub für das laufende Kalenderjahr. Was Sie sonst noch zum Urlaubsanspruch wissen müssen, lesen Sie unter Urlaubsplanung.

 

Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen

Das Formular, um Kurzarbeit zu beantragen, können Sie am Seitenende herunterladen. Der Antrag kann per E-Mail, Post oder Fax gestellt werden. Für einen Online-Antrag müssen Sie sich zuerst als Arbeitgeber registrieren.

Die Bundesagentur für Arbeit bearbeitet den Antrag und erlässt einen Bescheid. Hier finden Sie die Adresse der für Sie zuständigen Arbeitsagentur.

 

Rahmenbedingungen klären

Erst wenn der Bescheid der Arbeitsagentur vorliegt, kann der Arbeitgeber die konkreten Umstände zur Kurzarbeit anordnen. U. a. muss er ein vorläufiges Enddatum der Kurzarbeit nennen. Bei Bedarf kann die Dauer der Kurzarbeit später verlängert werden.

Schnell und einfach

Eine Vorlage zur Anordnung von Kurzarbeit können Sie als Mitglied des Virchowbundes am Seitenende herunterladen.

Lohn und Kurzarbeitergeld auszahlen

Der Arbeitgeber zahlt den MFA und anderen Praxismitarbeitern das verringerte Gehalt und zusätzlich das Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67 Prozent der Lohndifferenz.

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber in der Folge sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die dafür anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Für jeden Mitarbeiter ist ein eigener Erstattungsantrag und eine eigene Stundenaufzeichnung nötig.

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