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Berufshaftpflicht für Ärzte
Ärzte haften im Praxisalltag für die korrekte medizinische Behandlung ihrer Patienten. Da Behandlungsfehler schnell sehr teuer werden können, sollten Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Hier erfahren Sie u. a.
- welche Risiken die Arzthaftpflichtversicherung deckt
- wann ein angestellter Arzt über den Arbeitgeber versichert ist
- wann Sie Behandlungsfehler melden müssen
Außerdem helfen wir Ihnen, eine günstige Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte zu finden.
Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung?
Die Musterberufsordnung (MBO) schreibt Ärzten vor, dass sie sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit versichern müssen. Klagen wegen medizinischer Kunstfehler können die Existenz bedrohen. An einer Berufshaftpflichtversicherung führt kein Weg vorbei.
Die Berufshaftpflichtversicherung springt ein, wenn im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ein Schaden entsteht und ein Arzt, ein Mitarbeiter oder die Praxisorganisation den Behandlungsfehler verursacht hat.
Voraussetzung für die Arzthaftung sind laut Arzthaftungsrecht:
- Pflichtverletzung laut Behandlungsvertrag
- Behandlungsfehler
- verletzte Aufklärungspflicht
- mangelnde Dokumentation
- Patientenschaden durch diese Pflichtverletzung
- Verschulden
Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht und medizinischen Standards der Behandlung verstößt. Ein grober Behandlungsfehler ist ein elementarer Verstoß gegen die Berufsregeln oder medizinische Erkenntnisse. In diesem Fall liegt die Beweislast vor Gericht beim Arzt. Auch Fehler bei Aufklärung und Dokumentation können die Beweislast umkehren.
Die Grundlage jeder ärztlichen Behandlung ist der Behandlungsvertrag, den Arzt und Patient schließen. Der Behandlungsvertrag wird immer mit dem Praxisinhaber geschlossen – also nicht zwangsläufig auch mit dem behandelnden Arzt.
Speziell für niedergelassene Ärzte haben wir Muster-Behandlungsverträge für Kassen- und Privatpatienten entwickelt. Laden Sie sie am Seitenende herunter.
Dort finden Sie auch unsere Praxisinfo „Berufshaftplicht“ mit weiterführenden Informationen und Tipps.
Ärzte schulden ihren Patienten aber keinen Heilerfolg. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Nur weil keine Besserung eintritt, hat ein Patient noch kein Anrecht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Greift die Arzthaftung, übernimmt die Berufshaftpflicht in der Regel die Kosten vor Gericht und für einen Rechtsanwalt sowie für Folgekosten des Urteils, z. B. Schmerzensgeld oder Kosten für zusätzliche Behandlungen.
Arzthaftungsrecht: Typische Fälle der Berufshaftpflicht
Die Arzthaftung umfasst Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die Patienten erleiden als Folge von
- ärztlicher Tätigkeit in der Arztpraxis
- Vertretung eines Kollegen
- ärztlichen Nebentätigkeiten (z. B. Notdienst)
- Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlung im Bekanntenkreis
- Haftung für Praxisangestellte (MFA, Angestellter Arzt)
- Diebstahl von Wertgegenständen in Verwahrung
Welche Tätigkeiten genau gedeckt sind, hängt von Ihrer Fachrichtung ab. Führen Sie z. B. ambulante Operationen durch, müssen diese von der Berufshaftpflichtversicherung explizit abgedeckt sein.
Verschulden
Auch im Arzthaftungsrecht unterscheidet man juristisch die Verschuldenskategorien
- einfache Fahrlässigkeit
- normale/mittlere Fahrlässigkeit
- grobe Fahrlässigkeit
- Vorsatz
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht das Risiko, dass die Arzthaftpflichtversicherung die Zahlung verweigert. Außerdem kann neben dem Praxisinhaber auch der Mitarbeiter haften, der den Fehler verursacht hat.
Klauseln im Arbeitsvertrag, die das Haftungsrisiko unabhängig vom Verschuldensgrad auf die Mitarbeiter abwälzen, sind unwirksam. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, nutzen Sie die Musterarbeitsverträge des Virchowbundes und lassen Sie sich rechtlich beraten.
Arzthaftung bei Mitarbeitern
Ein niedergelassener Arzt hat die Pflicht, die Arbeit seiner Angestellten zu überwachen. Seine Arzthaftpflicht greift auch, wenn der Behandlungsfehler von einem Mitarbeiter verursacht wurde. Damit ist das Thema Arzthaftung aber noch nicht beendet.
Wenn Sie als angestellter Arzt arbeiten, sind Sie zwar in der Regel über die Berufshaftpflichtversicherung Ihres Arbeitgebers versichert. Diese sichert aber nur die Tätigkeit in der Praxis bzw. im Krankenhaus ab. Die private Haftpflichtversicherung reicht für Ärzte nicht aus, um das ärztliche Restrisiko abzudecken. Eine eigene Arzthaftpflicht-Versicherung ist für Angestellte zwar keine Pflicht, aber zwingend anzuraten.
Im Schadensfall müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander klären, wer von beiden welchen Anteil der finanziellen Folgen übernimmt.
Angestellte können sich auf den innerbetrieblichen Freistellungsanspruch berufen. Sie müssen nur abhängig von ihrem Verschuldensgrad haften.
Darauf sollten Sie bei der Arzthaftpflichtversicherung achten
Versichern Sie auch freiberufliche Tätigkeiten außerhalb der eigenen Praxis wie Vertretung, Notdienst, Erste Hilfe und Freundschaftsdienste. Arbeiten Sie als Honorararzt, Belegarzt oder Konsiliararzt? Achten Sie darauf, dass diese Tätigkeiten ebenfalls durch die Berufshaftpflicht gedeckt sind.
Fahrlässigkeit: Prüfen Sie, ob auch grobe Fahrlässigkeit durch die Arzthaftpflicht gedeckt ist. Andernfalls könnte Ihnen ein Regress der Versicherung drohen, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde.
Wenn Sie Arzneimittel im Off-Label-Use verschreiben, ist das nur unter strengen Auflagen versichert. Die Krankheit muss lebensbedrohlich und keine alternative Behandlung möglich sein. Die positive Wirkung des Medikaments muss in Fachkreisen anerkannt sein.
Klären Sie, ob die Versicherung nur die Kosten gemäß der Anwaltsgebührenordnung übernimmt oder auch das deutlich höhere Honorar für einen Fachanwalt für Medizinrecht.
Prüfen Sie, ob es in Ihrem Vertrag eine Klausel zur Nachhaftpflicht gibt. Mindestens 5 Jahre nach Beendigung Ihrer ärztlichen Tätigkeit sollten Sie noch Schutz über Ihre Berufshaftpflicht haben.
Wie hoch ist eine Berufshaftpflichtversicherung?
Als Deckungssumme einer Arzthaftpflicht werden mindestens 5 Mio. Euro empfohlen, und zwar pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Mit einer „Dreifachmaximierung“ haben Sie Anspruch auf bis zu 3-fache Leistung (15 Mio. Euro) innerhalb eines Versicherungsjahres.
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Vertragsärzte, Psychotherapeuten und ermächtige Ärzte sich mit mindestens 3 Mio. Euro versichern. Beschäftigen diese Angestellte, erhöht sich die Summe auf mindestens 5 Mio. Euro. Eine BAG und ein MVZ müssen sich immer mit mindestens 5 Mio. Euro versichern.
Die Prämie hängt davon ab, welche Tätigkeiten versichert sind und ob sie ein hohes Risiko bergen.
Überprüfen Sie regelmäßig die Höhe Ihrer Deckungssummen, damit Sie nicht unterversichert sind.
Was tun bei Behandlungsfehlern?
Früher durften Ärzte Fehler gegenüber Patienten nicht eingestehen. Sie liefen Gefahr, ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Das ist zum Glück heute nicht mehr der Fall.
Sie dürfen und sollten geschädigte Patienten wahrheitsgemäß über alle Tatsachen der Behandlung aufklären – auch wenn diese daraus Haftungsansprüche ableiten könnten. Erfahrungsgemäß wünschen sich die meisten Betroffenen eher eine Entschuldigung statt Schadensersatz.
Was können Sie tun, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten oder ein Patient Ihnen einen Fehler vorwirft? Halten Sie sich am Besten an unsere Checkliste, die Sie als Teil der Praxisinfo „Behandlungsfehler“ am Seitenende herunterladen können.
Patienten haben ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Sie können sich an die Schlichtungsstelle der Ärztekammern wenden. Diese beauftragen einen medizinischen Sachverständigen mit einem Gutachten. Wenn die Schlichtungsstelle einen Vergleich vorschlägt, wird dieses Angebot von der Arzthaftpflichtversicherung meist akzeptiert.
Eine zweite Möglichkeit ist ein Zivilprozess vor Gericht. Der Weg bis zum Urteil kostet beide Seiten viel Zeit und Geld.
Die Ärztekammer kann unabhängig von einem festgestellten Behandlungsfehler auch Verstöße gegen das Berufsrecht ahnden.
Zeigen Sie Ihrem Versicherer den Schaden nicht erst an, wenn der Patient Schadensersatzansprüche geltend macht. Melden Sie auch vermutete ärztliche Behandlungsfehler bereits „prophylaktisch“. Wenn Sie einen Schadensfall zu spät melden, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Sie müssten dann den Schaden selbst begleichen.
Tritt ein Schadensfall ein, kann der Versicherer nach der Leistung die Berufshaftpflichtversicherung kündigen. Sie müssen dann schnellstmöglich eine neue Versicherung abschließen.
Günstige Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
Speziell für unsere Mitglieder haben wir eine Haftpflichtversicherung zu besonders günstigen Konditionen geschaffen. Unser Partner Ecclesia Med weiß genau, worauf es im Berufsleben von Medizinern ankommt, und hilft Ihnen, den optimalen Versicherungsschutz zu finden. Lassen Sie sich unverbindlich zur Berufshaftpflicht beraten.
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