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BAG und MVZ auflösen
Wie Sie eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bzw. ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) auflösen und die Kooperation beenden.
Jede Kooperation endet einmal. Eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ aufzulösen ist allerdings etwas komplexer als eine Praxisabgabe in einer Einzelpraxis oder die Kündigung einer Praxisgemeinschaft.
Idealerweise enthält schon der Vertrag zur Gründung des MVZ bzw. der BAG Klauseln, wie die spätere Auflösung vonstattengeht.
Nutzen Sie für die Gründung der Berufsausübungsgemeinschaft oder des MVZ den Mustervertrag des Virchowbundes. Er erspart Ihnen nicht nur zu Beginn, sondern auch bei der späteren Auflösung einiges Kopfzerbrechen.
Wichtiges Hintergrundwissen finden Sie außerdem in den Praxisinfos „Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft“ und „MVZ: Gründung und Anstellung“ am Seitenende.
Möglichkeiten zur Auflösung
Die beteiligten Gesellschafter eines MVZ oder einer BAG können das MVZ auflösen, indem sie z. B. den Gesellschaftsvertrag kündigen. Wenn der Vertrag von vorne herein nur auf eine bestimmte Zeit geschlossen wurde, endet er mit Fristablauf automatisch ohne Kündigung.
Ein MVZ kann zusätzlich dadurch aufgelöst werden, dass ihm die Zulassung entzogen wird – etwa, wenn die Gründungsvoraussetzungen für länger als 6 Monate nicht mehr vorliegen.
Die Zulassung eines MVZ kann laut § 95 Abs. 7 SGB V aus folgenden Gründen enden:
- Wirksamwerden eines Verzichts
- Auflösung
- Ablauf des Befristungszeitraumes
- Wegzug des aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes
Endet die Zulassung des MVZ, entfallen auch die Arztsitze. Diese können nicht in Zulassungen umgewandelt werden.
GbR und GmbH auflösen
Wenn die BAG bzw. das MVZ in der Rechtsform einer GbR gegründet wurde, ist die Auflösung zumindest unternehmensrechtlich simpel.
Die Auflösung einer GmbH muss dagegen im Handelsregister gemeldet und von einem Notar beglaubigt werden. Außerdem müssen sogenannte Liquidatoren bestimmt werden, die für die Abwicklung der GmbH-Auflösung zuständig sind.
Aufteilung des Vermögens
Wird eine BAG oder ein MVZ aufgelöst, wird das Praxisvermögen verkauft und das Geld unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Dafür ist oft eine Auseinandersetzungsbilanz nötig.
Die Frage, welcher Gesellschafter wie viel des Erlöses erhält, führt häufig zu Streit. Darum sollte die spätere Auflösung bereits im Gründungsvertrag so genau wie möglich geregelt werden.
Bei Streit unter Kooperationspartnern kann eine professionelle Mediation helfen, Konflikte auszuräumen und einen langen und teuren Rechtstreit zu vermeiden. Die Erfolgsquote der Mediation liegt bei rund 80 Prozent.
Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass beim Ausscheiden eines Partners der oder die andere(n) ein Vorkaufsrecht erhalten. Das ist vor allem dann besonders sinnvoll, wenn die Berufsausübungsgemeinschaft für eine schrittweise Praxisübernahme gegründet wurde.
Die Auflösung einer BAG müssen Sie bei Ihrer KV anzeigen.
Wenn ein oder mehrerer Ärzte aus der BAG ausscheiden, sinkt dadurch üblicherweise auch das Regelleistungsvolumen.
Wenn keiner der Gesellschafter die Praxis fortführen will, müssen sie sich einigen, um welchen Preis und an wen sie verkauft wird. Auch dafür können im Gründungsvertrag bereits Regeln getroffen werden. Eine Möglichkeit ist z. B., dass zum Ablauf einer bestimmten Frist das höchste vorliegende Angebot akzeptiert werden muss.
Wenn die Gesellschafter einer BAG sich trennen und das Praxisinventar und anderes Vermögen unter sich aufteilen, wirkt sich das durch die sogenannte Buchwertfortführung normalerweise nicht auf die Steuern aus. Damit wird ein Gegenstand beim Übernehmer sowie beim Übergeber steuerlich in gleicher Höhe angesetzt. Wenn allerdings ein Gesellschafter mehr Praxisvermögen mitnimmt als ihm rechnerisch zusteht, wird eine Abfindung fällig.
zum Thema Buchhaltung und Steuern finden Sie unter
Kündigung ohne Auflösung
Es ist auch möglich, dass ein Gesellschafter die BAG oder das MVZ verlässt, ohne dass dadurch die Gesellschaft aufgelöst wird.
Bei Kündigung, Tod, Zulassungsentzug oder Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters kann das Medizinische Versorgungszentrum oder die Berufsausübungsgemeinschaft trotzdem weiterbestehen – zumindest dann, wenn mehr als zwei Gesellschafter vorhanden sind oder ein neuer Gesellschafter hinzukommt.
Kündigen kann in der Regel nur jener Gesellschafter, der das MVZ oder die BAG verlassen möchten. Einen anderen Gesellschafter „hinauszukündigen“ ist nur als fristlose Kündigung möglich, für die schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, z. B.
- Entzug der Zulassung bzw. Approbation
- grober Verstoß gegen Vertragspflichten
- grob standeswidriges Verhalten
- Pfändung der Gesellschaftsanteile im Rahmen einer Zwangsvollstreckung
Mit der ordentlichen Kündigung scheidet der Betroffene aus dem Gesellschaftsvertrag aus – üblicherweise nicht sofort, sondern erst nach einer Frist von z. B. einem Quartal oder länger. Lange Fristen von z. B. über einem Jahr werden in der Realität selten durchgehalten. Meist zerstreiten sich die Beteiligten bereits zuvor und gehen getrennte Wege.
Abfindung
Der ausscheidende Gesellschafter hat in der Regel Anspruch auf eine Abfindung.
Die Höhe der Abfindung kann wie folgt berechnet werden:
Verkehrswert der Praxiseinrichtung | |
+ | ideeller Praxiswert (Goodwill) |
- | Verbindlichkeiten der Gesellschaft |
: | Anteil an der Gesellschaft (z. B. 1/3) |
Wie genau der Praxiswert berechnet wird, erfahren Sie in der Praxisinfo „Praxisabgabe“, die Sie am Seitenende herunterladen können.
Konkurrenzschutz
Wenn ein Gesellschafter die gemeinsame Praxis verlässt oder eine Praxis verkauft wird, ist eine Konkurrenzschutzklausel üblich. Sie verhindert, dass der ausscheidende Arzt zu rasch und zu nah am Standort der Praxis tätig wird und dadurch ggfs. Patienten abwirbt.
Patientenakten
Mit der Beendigung des MVZ bzw. der BAG müssen auch die Patientenakten sicher verwahrt werden. Was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie unter Patientenunterlagen aufbewahren.
Holen Sie sich vor der Auflösung Ihrer ärztlichen Kooperation juristischen Rat. Im Virchowbund ist diese Rechtsberatung für Sie kostenlos.
Die Praxisinfo „Praxisabgabe“ gibt Ihnen Tipps, worauf Sie achten sollten, damit Sie beim Praxisverkauf nicht in steuerliche oder juristische Fallen tappen.
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